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   AG Göttingen, 07.03.2000 - 74 IN 259/99   

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https://dejure.org/2000,12166
AG Göttingen, 07.03.2000 - 74 IN 259/99 (https://dejure.org/2000,12166)
AG Göttingen, Entscheidung vom 07.03.2000 - 74 IN 259/99 (https://dejure.org/2000,12166)
AG Göttingen, Entscheidung vom 07. März 2000 - 74 IN 259/99 (https://dejure.org/2000,12166)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • ZIP 2000, 1679
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Frankfurt, 09.12.2008 - WpÜG 2/08

    Übernahmerechtliches Squeeze-out: Vermutung der Angemessenheit der Abfindung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schließt Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG es außerdem nicht aus, eine Aktionärsminderheit gegen ihren Willen aus einer Aktiengesellschaft zu drängen (BVerfG ZIP 2000, 1679 = NJW 2001, 279 - 281).

    Gefordert ist lediglich ein wirksamer Schutz gegen den Missbrauch wirtschaftlicher Macht und eine volle Entschädigung für den Verlust der Rechtsposition (BVerfG ZIP 2000, 1679 = NJW 2001, 279 - 281).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in der angeführten Entscheidung (BVerfG ZIP 2000, 1679 = NJW 2001, 279 - 281) ausgeführt, die Veräußerung des Gesellschaftsvermögens an einen unbeteiligten Dritten werfe im Regelfall keine verfassungsrechtlichen Probleme auf, weil dabei ein Schutzbedürfnis für die Minderheitsaktionäre nicht entstehe.

  • AG Göttingen, 09.12.2003 - 74 IN 84/01

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Bei ausgeschöpften Ermittlungsmöglichkeiten insbesondere bei flüchtigem GmbH-Geschäftsführer oder Einsetzen eines "Strohmannes" und fehlenden Geschäftsunterlagen ist der Antrag nicht als unbegründet abzuweisen (so noch AG Göttingen ZIP 2000, 1679), sondern mangels Masse gemäß § 26 InsO.

    Es hält nicht mehr an seiner im Beschluss vom 07.03.2000 - 74 IN 259/99 (ZIP 2000, 1679 f.) geäußerten Rechtsauffassung fest.

    Die gegenteilige Rechtsprechung (AG Magdeburg ZInsO 1999, 358, 359; AG Göttingen ZIP 2000, 1679, 1680) ist abzulehnen (ähnlich LG Erfurt ZInsO 2001, 473).

    a) Es erfolgt auch eine Abweisung mangels Masse gemäß § 26 InsO und nicht eine Abweisung des Antrages als unbegründet (so AG Magdeburg ZInsO 1999, 358, 359; AG Göttingen ZIP 2000, 1679, 1680; LG Erfurt ZInsO 2001, 473, 474; FK-InsO/Schmerbach § 26 Rz. 56).

  • AG Göttingen, 22.04.2001 - 74 IN 60/01

    Nachweisbarkeit des Eröffnungsgrundes zur vollen Überzeugung des Gerichts als

    Anders als bei der Zulassung des Antrages und der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen muss der Eröffnungsgrund nicht nur glaubhaft gemacht sein, vielmehr muss er zur vollen Überzeugung des Gerichtes nachgewiesen sein (AG Göttingen ZIP 2000, 1679; AG Göttingen EzInsR InsO § 98 Nr. 1 Seite 3; FK-InsO/Schmerbach § 27 Rz. 5).
  • AG Göttingen, 06.12.2001 - 74 IN 246/01

    Amtsermittlungsgrundsatz; Antragsabweisung; Antragspflicht; Antragsteller;

    Anders als bei der Zulassung des Antrages und der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen muß der Eröffnungsgrund nicht nur glaubhaft gemacht sein, vielmehr muß er zur vollen Überzeugung des Gerichtes nachgewiesen sein (AG Göttingen ZIP 2000, 1679; AG Göttingen ZInsO 2001, 865 = NZI 2001, 670; FK-InsO/Schmerbach § 27 Rz. 5).
  • AG Göttingen, 12.04.2002 - 74 IN 21/02

    Amtsermittlungspflicht; Anhörungstermin; Antragspflicht; Auskunftspflicht;

    Anders als bei der Zulassung des Antrages und der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen muß der Eröffnungsgrund nicht nur glaubhaft gemacht sein, vielmehr muß er zur vollen Überzeugung des Gerichtes nachgewiesen sein (AG Göttingen ZIP 2000, 1679; AG Göttingen ZInsO 2001, 865 = NZI 2001, 670; FK-InsO/Schmerbach § 27 Rz. 5).
  • AG Göttingen, 06.12.2001 - 47 IN 246/01

    Mangelnde Auskunftserteilung des Schuldners im Insolvenzverfahren

    Anders als bei der Zulassung des Antrages und der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen muss der Eröffnungsgrund nicht nur glaubhaft gemacht sein, vielmehr muss er zur vollen Überzeugung des Gerichtes nachgewiesen sein (AG Göttingen, ZIP 2000, 1679; AG Göttingen, ZInsO 2001, 865 = NZI 2001, 670; FK- InsO/Schmerbach, § 27 Rn. 5).
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