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AG Gladbeck, 18.11.2014 - 11 C 359/14 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
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- OLG Düsseldorf, 29.06.2010 - 1 U 240/09
Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf einem öffentlichen …
Auszug aus AG Gladbeck, 18.11.2014 - 11 C 359/14
Auf einem allgemein zugänglichen Parkplatzgelände gilt die Grundregel rechts vor links nur dann, wenn die Fahrbahnen zwischen den einzelnen Abstellreihen den Charakter von Straßen haben und die Vorrangfrage zwei Parkplatzbenutzer betrifft, die bei dem Befahren der Fahrbahn mit Straßencharakter an einer Kreuzung oder Einmündung gleichzeitig zusammentreffen (OLG Düsseldorf, 29.06.2010, 1 U 240/09 mit weiteren Nachweisen). - OLG Brandenburg, 02.04.2009 - 12 U 194/08
Haftung bei Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei Vorfahrtsrechtverletzung im …