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   AG Hannover, 24.10.2017 - 410 C 13497/16   

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AG Hannover, 24.10.2017 - 410 C 13497/16 (https://dejure.org/2017,44163)
AG Hannover, Entscheidung vom 24.10.2017 - 410 C 13497/16 (https://dejure.org/2017,44163)
AG Hannover, Entscheidung vom 24. Oktober 2017 - 410 C 13497/16 (https://dejure.org/2017,44163)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • IWW

    § 134, § 242 BGB, § 5 Abs. 1 RDG
    BGB, RDG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 170
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 31.01.2012 - VI ZR 143/11

    Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen

    Auszug aus AG Hannover, 24.10.2017 - 410 C 13497/16
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist insbesondere die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten gemäß 8 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (vgl. BGH, Urt. v. 31.01.2012, VI ZR 143/11, Rn. 15 - juris).

    Tragende Erwägung hierbei ist, dass gerade die bei streitiger Auseinandersetzung erforderliche "Rechtfertigung der eigenen Leistung oder Abrechnung durch den Unternehmer" die in 85 Abs. 1 RDG geforderte Zugehörigkeit zu dessen eigentlicher Hauptleistung belegt (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 53; darauf abstellend auch die vorzitierte BGH-Rechtsprechung im Urt. v. 31.01.2012, VI ZR 143/11, Rn. 12 - juris, und die Kommentarliteratur, siehe nur Kleine-Cosack, RDG, 3. Aufl. 2014, 8 5 Rn. 59; Unseld/Degen, RDG, 8 5 Rn. 10 u. 31, Krenzler in: Krenzler, RDG, § 5 Rn. 73).

  • OLG Stuttgart, 14.01.2004 - 3 U 148/03

    Forderungseinziehung durch Transportversicherung; Beschränkung der Haftung des

    Auszug aus AG Hannover, 24.10.2017 - 410 C 13497/16
    Nach dieser Rechtsprechung sollte die Zulässigkeit der insoweit reinen Inkassotätigkeit nach Art. 18 5 Nr. 1 RBerG der Geltendmachung der weiteren Beträge der einheitlichen Inanspruchnahme des Schadensverursachers dienen und nur die Bedeutung einer untergeordneten Hilfstätigkeit haben, um eine sachgerechte und beschleunigte Abwicklung des Versicherungsgeschäfts und die Regulierung eingetretener Schäden zu ermöglichen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 18.05.2004, 3 U 136/03; OLG Stuttgart, Urt. v. 14.01.2004, 3 U 148/03; OLG Oldenburg, Urt. v. 11.10.2001, 8 U 112/01 - juris; siehe dazu auch Sabel, NZV 2006, 6, 9 m.w.N.).

    Der Regress ist von der versicherungswirtschaftlichen Tätigkeit, in die die Schadensregulierung fällt, nicht zu trennen (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 14.01.2004, 3 U 148/03, Rn. 45 - juris).

  • BGH, 30.10.2012 - XI ZR 324/11

    Rechtsdienstleistung: Forderungsabtretung zum Zweck der Einziehung auf fremde

    Auszug aus AG Hannover, 24.10.2017 - 410 C 13497/16
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der das Gericht folgt, sind gegen § 3 RDG verstoßende schuldrechtliche, aber auch Verfügungsverträge wie die Abtretung einer Forderung gemäß § 134 BGB nichtig (vgl. nur BGH, Urt. v. 11.01.2017, IV ZR 340/13, Rn. 18 u. 34 ff.; Urt. v. 30.10.2012, XI ZR 324/11, Rn. 35 f. m.w.N.).

    6 Grunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung abzustellen (vgl. nur BGH, Urt. v. 30.10.2012, XI ZR 324/11, Rn. 13 f. - juris).

  • BGH, 18.04.1967 - VI ZR 188/65

    Schadensregulierung durch den Inhaber eines Mietwagenunternehmens als unerlaubte

    Auszug aus AG Hannover, 24.10.2017 - 410 C 13497/16
    Ein solcher innerer Zusammenhang bei der einheitlichen Geltendmachung der fahrzeugbezogenen Schäden dürfte hier aber unabhängig von der Frage eines gewandelten Berufs- und Tätigkeitsbildes zu bejahen sein (vgl. Krenzler in: Krenzler, RDG, § 5 Rn. 69; für das Altrecht bzgl. der Schadensregulierung durch Kfz-Vermieter und Kfz-Mechaniker indes verneint durch BGH, Urt. v. 18.04.1967, VI ZR 188/65, Rn. 9 - juris).
  • OLG Köln, 18.05.2004 - 3 U 136/03

    Erlaubnisfreier Forderungseinzug durch Versicherer bei Forderungsübergang nach

    Auszug aus AG Hannover, 24.10.2017 - 410 C 13497/16
    Nach dieser Rechtsprechung sollte die Zulässigkeit der insoweit reinen Inkassotätigkeit nach Art. 18 5 Nr. 1 RBerG der Geltendmachung der weiteren Beträge der einheitlichen Inanspruchnahme des Schadensverursachers dienen und nur die Bedeutung einer untergeordneten Hilfstätigkeit haben, um eine sachgerechte und beschleunigte Abwicklung des Versicherungsgeschäfts und die Regulierung eingetretener Schäden zu ermöglichen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 18.05.2004, 3 U 136/03; OLG Stuttgart, Urt. v. 14.01.2004, 3 U 148/03; OLG Oldenburg, Urt. v. 11.10.2001, 8 U 112/01 - juris; siehe dazu auch Sabel, NZV 2006, 6, 9 m.w.N.).
  • OLG Oldenburg, 11.10.2001 - 8 U 112/01

    Anspruch eines Transportversicherers auf Schadensersatz wegen des Verlustes von

    Auszug aus AG Hannover, 24.10.2017 - 410 C 13497/16
    Nach dieser Rechtsprechung sollte die Zulässigkeit der insoweit reinen Inkassotätigkeit nach Art. 18 5 Nr. 1 RBerG der Geltendmachung der weiteren Beträge der einheitlichen Inanspruchnahme des Schadensverursachers dienen und nur die Bedeutung einer untergeordneten Hilfstätigkeit haben, um eine sachgerechte und beschleunigte Abwicklung des Versicherungsgeschäfts und die Regulierung eingetretener Schäden zu ermöglichen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 18.05.2004, 3 U 136/03; OLG Stuttgart, Urt. v. 14.01.2004, 3 U 148/03; OLG Oldenburg, Urt. v. 11.10.2001, 8 U 112/01 - juris; siehe dazu auch Sabel, NZV 2006, 6, 9 m.w.N.).
  • BGH, 18.11.1980 - VI ZR 215/78

    Umfang der Ersatzpflicht bei Beschädigung einer Sache beim Betrieb eines Kfz;

    Auszug aus AG Hannover, 24.10.2017 - 410 C 13497/16
    Unfallbedingte Mietkosten eines Ersatzfahrzeuges stellen rechtlich wie wirtschaftlich einen originär in der Person des Leasingnehmers entstehenden Vermögensschaden dar, der in seinem Besitzrecht am Leasingfahrzeug verletzt wird (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.1980, VI ZR 215/78, Rn. 13 ff. - juris für Ansprüche des Kfz-Mieters).
  • BGH, 11.01.2017 - IV ZR 340/13

    Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz: Abtretung von Rechten aus einer

    Auszug aus AG Hannover, 24.10.2017 - 410 C 13497/16
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der das Gericht folgt, sind gegen § 3 RDG verstoßende schuldrechtliche, aber auch Verfügungsverträge wie die Abtretung einer Forderung gemäß § 134 BGB nichtig (vgl. nur BGH, Urt. v. 11.01.2017, IV ZR 340/13, Rn. 18 u. 34 ff.; Urt. v. 30.10.2012, XI ZR 324/11, Rn. 35 f. m.w.N.).
  • BVerfG, 27.09.2002 - 1 BvR 2251/01

    Anwendung von RBerG Art 1 § 1 Abs 1 auf die Ermittlung der tatsächlichen

    Auszug aus AG Hannover, 24.10.2017 - 410 C 13497/16
    Insofern unterscheidet sich der hiesige Fall von Sachverhalten, in denen zwischen den reinen Vorbereitungshandlungen einerseits und der den Rechtsanwälten vorbehaltenen Rechtsbesorgung andererseits deutlich unterschieden werden kann, weil schon nach dem Vertrag die Rechtsbesorgung Rechtsanwälten zur selbständigen und eigenverantwortlichen Erledigung vorbehalten ist (vgl. BVerfG, Urt. v. Beschl. v. 27.09.2002, 1 BvR 2251/01, Rn. 30 - juris; siehe auch Hirtz in: Grunewald/Römermann, RDG, 85 Rn. 63).
  • LG Koblenz, 17.03.2009 - 4 HKO 140/08

    Unzulässige Rechtsdienstleistung bei Werkstattwerbung für allgemeine

    Auszug aus AG Hannover, 24.10.2017 - 410 C 13497/16
    Zur Begründung wird angeführt, dass eine solche Tätigkeit über die Schwelle allgemeiner Beratung und Auskunftserteilung zur Haftungslage hinausgeht (vgl. LG Koblenz, 4 HK O 140/08, Rn. 13; LG Aachen, Urt. v. 12.05.2009, 41 O 1/09, Rn. 21 - juris; Hirtz in: Grunewald/Römermann, RDG, § 5 Rn. 144 für zumindest einen Teil der Unfallregulierung bei Mietwagenunternehmen; Kleine-Cosack, RDG, 3. Aufl. 2014, 85 Rn. 157 u. 159; Decker, r+s 2017, 4, 5; Prox, zfs 2008, 363 ff.).
  • LG Aachen, 12.05.2009 - 41 O 1/09

    Unzulässigen Rechtsdienstleistung bei Werkstattwerbung für allgemeine

  • LG Hannover, 01.02.2021 - 18 O 34/17

    Schadenersatzbegehren wegen kartellbedingt überhöhter Zuckerpreise; Feststellung

    (c) Wenn teilweise angenommen wird, die Mandatierung könne auch im Sinn eines Vertrags zugunsten Dritter durch den Hauptdienstleister erfolgen (AG Hannover, NJW 2018, 170, 174), so kann hier offenbleiben, ob dem zu folgen ist; dagegen könnte sprechen, dass auch bei einem Dienstleistungsverhältnis zu Gunsten des Rechtssuchenden letzterer nach allgemeinen Grundsätzen des § 328 BGB die Leistungen des Rechtsberaters nicht gleichermaßen steuern, kontrollieren und ggf. das Diensteistungsverhältnis auch auflösen kann, wie dies bei unmittelbarer Beauftragung durch den Rechtssuchenden der Fall wäre.
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