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   AG Kehl, 07.05.2018 - 2 Cs 505 Js 17762/17   

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https://dejure.org/2018,11438
AG Kehl, 07.05.2018 - 2 Cs 505 Js 17762/17 (https://dejure.org/2018,11438)
AG Kehl, Entscheidung vom 07.05.2018 - 2 Cs 505 Js 17762/17 (https://dejure.org/2018,11438)
AG Kehl, Entscheidung vom 07. Mai 2018 - 2 Cs 505 Js 17762/17 (https://dejure.org/2018,11438)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 408 Abs 3 S 2 StPO, § 421 Abs 1 S 2 StPO, § 421 Abs 2 S 1 StPO, § 421 Abs 3 StPO
    Strafbefehlsverfahren: Wiedereinbeziehung der Einziehung durch das Gericht nach Beschränkung des Verfahrens im vorbereitenden Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Offenburg, 08.01.2018 - 3 Qs 118/17

    Abtrennung der Entscheidung über die Einziehung

    Auszug aus AG Kehl, 07.05.2018 - 2 Cs 505 Js 17762/17
    Vor dem Hintergrund, dass die Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern nach § 73 StGB grundsätzlich obligatorisch ist und somit nicht im Ermessen der Strafverfahrensbehörden liegt (vgl. AG Kehl, Beschluss vom 28. November 2017 - 3 Cs 308 Js 10383/17 -, juris , in diesem Punkt bestätig durch LG Offenburg, Beschluss vom 08.01.2018 - Az. 3 Qs 118/17 -, juris) dient der § 421 StPO der Verfahrensökonomie, indem er eine erleichterte Erledigung dieses Teils des Strafverfahrens vorsieht (Beck'scher Online-Kommentar, a.a.O., Rn. 2; vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs, a.a.O.).
  • AG Kehl, 28.11.2017 - 3 Cs 308 Js 10383/17

    Einziehung des durch die Tat Erlangten: Absehen von Einziehung nach neuem Recht

    Auszug aus AG Kehl, 07.05.2018 - 2 Cs 505 Js 17762/17
    Vor dem Hintergrund, dass die Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern nach § 73 StGB grundsätzlich obligatorisch ist und somit nicht im Ermessen der Strafverfahrensbehörden liegt (vgl. AG Kehl, Beschluss vom 28. November 2017 - 3 Cs 308 Js 10383/17 -, juris , in diesem Punkt bestätig durch LG Offenburg, Beschluss vom 08.01.2018 - Az. 3 Qs 118/17 -, juris) dient der § 421 StPO der Verfahrensökonomie, indem er eine erleichterte Erledigung dieses Teils des Strafverfahrens vorsieht (Beck'scher Online-Kommentar, a.a.O., Rn. 2; vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs, a.a.O.).
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