Rechtsprechung
   AG Münster, 20.10.2022 - 32 Ds-260 Js 406/22-163/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,48140
AG Münster, 20.10.2022 - 32 Ds-260 Js 406/22-163/22 (https://dejure.org/2022,48140)
AG Münster, Entscheidung vom 20.10.2022 - 32 Ds-260 Js 406/22-163/22 (https://dejure.org/2022,48140)
AG Münster, Entscheidung vom 20. Oktober 2022 - 32 Ds-260 Js 406/22-163/22 (https://dejure.org/2022,48140)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,48140) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus AG Münster, 20.10.2022 - 32 Ds 163/22
    Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 9.3.1994 (BVerfGE 90, 145 ff. ).

    Es mahnte zugleich eine einheitliche Regelung auf der gesamten Bundesebene an (vgl. BVerfGE 90, 145, 190/191).

    Des Weiteren stellte das Bundesverfassungsgericht bereits 1994 fest, dass die Abwägung zwischen dem Eingriff in die Grundrechte und dem Schutz von Rechtsgütern hinsichtlich des Umgangs mit geringen Mengen Cannabis die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der diesbezüglichen Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zur Folgen haben könnte (vgl. BVerfGE 90, 145, 185).

    Eine materiell - rechtliche Lösung dahingehend, dass der Gesetzgeber verpflichtet sei eine Strafverfolgung von Konsumenten zu verhindern, indem er von vornherein Konsumenten bis zu einer festzusetzenden Menge straflos stellt, wurde zwar diskutiert aber nicht verlangt ( vgl. abweichende Ansicht Sommer BVerfGE 90, 145, S. 212 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht verpflichtete insoweit die Strafverfolgungsorgane nach dem Übermaßverbot von der Verfolgung der in § 31 a BtMG bezeichneten Straftaten grundsätzlich abzusehen (BVerfGE Urteil vom 9.03.1994, 2 BvR 2031/92, Leitsatz Nr. 3).

    In seiner Begründung hat das Bundesverfassungsgericht es als bedenklich angesehen, wenn es bei einer 1994 festgestellten unterschiedlichen Einstellungspraxis in den verschiedenen Bundesländern bliebe ( BVerfGE 90, 145,190).

    Als zentrale Differenzpunkte wurden dabei die Bestimmungen zur geringen Menge und die rechtliche Behandlung von Wiederholungstätern genannt (BVerfGE Urteil vom 09.03.1994, 2 BvR 2031/92, Rn. 167).

    Eine solche im Wesentlichen einheitliche Einstellungspraxis sei nicht gewährleistet, sofern "die Behörden in den Ländern durch allgemeine Weisungen die Verfolgung bestimmter Verhaltensweisen nach abstraktgenerellen Merkmalen wesentlich unterschiedlich vorschrieben oder unterbänden" (BVerfGE 90, 145,190).

    Denn die Grenzen der Strafbarkeit werden nicht durch den Gesetzgeber, sondern durch Richtlinien der Bundesländer und deren Staatsanwaltschaften als Teil der Exekutive bestimmt (vgl. auch Sondervotum Sommer BVerfGE 90, 145, 224).

  • BVerfG, 22.06.1988 - 2 BvR 234/87

    Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 2 Buchstabe a FAG

    Auszug aus AG Münster, 20.10.2022 - 32 Ds 163/22
    (BVerfGE 78, 374, 382 unter Bezugnahme auf BVerfGE 47, 109, 201).

    Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entsprechend auch für die Knüpfung der Strafandrohung an die Nichtbefolgung eines Verwaltungsaktes (vgl. BVerfGE 78, 374, 382).

  • BVerfG, 29.06.2004 - 2 BvL 8/02

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Strafvorschriften über den Umgang mit Cannabis

    Auszug aus AG Münster, 20.10.2022 - 32 Ds 163/22
    Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 29.06.2004 - 2 BvL 8/02 - Mit Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.06.2004 - 2 BvL 8/02 - auf den Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 11.03.2002 wurde im Ergebnis festgestellt, dass die Vorlage den Begründungsanforderungen für eine erneut Richtervorlage nicht ausgereicht habe.

    Im Auftrag gegeben wurde diese Studie im Herbst des Jahres 2002 und im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 11.03.2002 (vgl. - BVerfGE zu 2 Bvl 8/02 -).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht