Rechtsprechung
AG Montabaur, 07.03.2013 - 14 IN 345/12 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 4 InsO, § 14 Abs 1 S 1 InsO, § 286 ZPO
Insolvenzeröffnungsverfahren: Zulässigkeit des Insolvenzantrags eines dinglich gesicherten Gläubigers; Anforderungen an die Glaubhaftmachung für das Bestehen der Forderung - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 29.03.2007 - IX ZB 141/06
Überprüfung der vom Schuldner erhobenen Verjährungseinrede im …
Auszug aus AG Montabaur, 07.03.2013 - 14 IN 345/12
An dieser Glaubhaftmachung fehlt es auch dann, wenn der Schuldner schlüssig Gegenrechte geltend macht, selbst wenn die Forderung des Gläubigers unstreitig ist (im Anschluss an BGH, 29. März 2007, IX ZB 141/06, NZI 2007, 408 und BGH, 1. Februar 2007, IX ZB 79/06, NZI 2007, 350).(Rn.15).Denn es ist nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts, rechtlich oder tatsächlich das Bestehen einer Forderung zu klären (im Anschluss an BGH, 29. März 2007, IX ZB 141/06, NZI 2007, 408).(Rn.13).
Denn es ist nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts, rechtlich oder tatsächlich das Bestehen einer Forderung zu klären (vgl. BGH NZI 2007, 408).
15 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin zu 1) kommt es nicht allein darauf an, ob die Forderung des insolvenzantragstellenden Gläubigers (unstreitig oder nachgewiesen) besteht, sondern an der nach § 14 InsO geforderten Glaubhaftmachung - hier aus den o.g. Gründen in Form des Vollbeweises - fehlt es auch dann, wenn der Schuldner schlüssig Gegenrechte geltend macht (vgl. BGH NZI 2007, 408 und NZI 2007, 350).
Nichts anderes hatte das Gericht auch mit Verfügung vom 08.02.2013/Schreiben vom 11.02.2013 unter ausdrücklichem Hinweis auf BGH NZI 2007, 408 ausgeführt.
Denn ob die Ansprüche tatsächlich bestehen, ist im Erkenntnisverfahren zu prüfen, nicht aber im Insolvenzeröffnungsverfahren (vgl. BGH NZI 2007, 408).
- BGH, 05.05.2011 - IX ZB 250/10
Insolvenzeröffnungsverfahren: Rechtsschutzbedürfnis für Gläubigerantrag bei …
Auszug aus AG Montabaur, 07.03.2013 - 14 IN 345/12
Hierfür ist der Schuldner darlegungspflichtig (im Anschluss an BGH, 5. Mai 2011, IX ZB 250/10, NZI 2011, 632).(Rn.9)(Rn.11).11 Dafür, dass eine vollständige Befriedigung der Antragstellerin zu 1) durch die Sicherheiten zu erwarten ist, ist, worauf das Gericht mit Verfügung vom 08.02.2013/Schreiben vom 11.02.2013 hingewiesen hatte, die Antragsgegnerin darlegungspflichtig (vgl. BGH NZI 2011, 632).
- BGH, 01.02.2007 - IX ZB 79/06
Prüfung der dem Eröffnungsantrag zugrunde liegenden Forderung durch das …
Auszug aus AG Montabaur, 07.03.2013 - 14 IN 345/12
An dieser Glaubhaftmachung fehlt es auch dann, wenn der Schuldner schlüssig Gegenrechte geltend macht, selbst wenn die Forderung des Gläubigers unstreitig ist (im Anschluss an BGH, 29. März 2007, IX ZB 141/06, NZI 2007, 408 und BGH, 1. Februar 2007, IX ZB 79/06, NZI 2007, 350).(Rn.15).15 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin zu 1) kommt es nicht allein darauf an, ob die Forderung des insolvenzantragstellenden Gläubigers (unstreitig oder nachgewiesen) besteht, sondern an der nach § 14 InsO geforderten Glaubhaftmachung - hier aus den o.g. Gründen in Form des Vollbeweises - fehlt es auch dann, wenn der Schuldner schlüssig Gegenrechte geltend macht (vgl. BGH NZI 2007, 408 und NZI 2007, 350).