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   AG Reutlingen, 25.01.2022 - 5 Cs 24 Js 7842/21   

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AG Reutlingen, 25.01.2022 - 5 Cs 24 Js 7842/21 (https://dejure.org/2022,3260)
AG Reutlingen, Entscheidung vom 25.01.2022 - 5 Cs 24 Js 7842/21 (https://dejure.org/2022,3260)
AG Reutlingen, Entscheidung vom 25. Januar 2022 - 5 Cs 24 Js 7842/21 (https://dejure.org/2022,3260)
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  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StPO: Vollstreckung nach Doppelbestrafung?

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.09.2020 - 2 StR 606/19

    Gegenstand des Urteils (Tat im verfahrensrechtlichen Sinne: Bewertung bei

    Auszug aus AG Reutlingen, 25.01.2022 - 5 Cs 24 Js 7842/21
    Eine Tat im prozessualen Sinne ist der von der zugelassenen Anklage umgrenzte geschichtliche Lebensvorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden oder darauf bezogenen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun der in der Anklage konkret bezeichneten Person unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen (KK-StPO/Ott, 8. Aufl. 2019, § 264 Rn. 5, stRspr, vgl. BGH Beschl. v. 23.9.2020 - 2 StR 606/19, BeckRS 2020, 28081).

    Zur Tat in diesem Sinne gehört das gesamte Verhalten eines Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Lebensauffassung einen einheitlichen Vorgang darstellt (BGH Beschl. v. 23.9.2020 - 2 StR 606/19, BeckRS 2020, 28081).

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 2125/04

    Verfassungsmäßigkeit des Tatbegriffs im Strafverfahren

    Auszug aus AG Reutlingen, 25.01.2022 - 5 Cs 24 Js 7842/21
    Ob dieselbe "Tat" nach Art. 103 III GG vorliegt, ist dabei unabhängig vom Begriff der Tateinheit nach § 52 StGB zu beurteilen, weil die Rechtsfiguren der Tateinheit (§ 52 StGB) und der Tatidentität (Art. 103 III GG) verschiedene Zwecke verfolgen (vgl. BVerfGK 5, 7 = BeckRS 2005, 22553).

    Tat nach Art. 103 III GG ist vielmehr der geschichtliche - und damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzte - Vorgang, auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen oder mehrere Straftatbestände verwirklicht hat (BVerfGK 5, 7 BeckRS 2005, 22553).

  • OLG Stuttgart, 01.07.2021 - 1 Rv 13 Ss 421/21

    Strafklageverbrauch bei Trunkenheitsfahrt mit anschließender Tätlichkeit

    Auszug aus AG Reutlingen, 25.01.2022 - 5 Cs 24 Js 7842/21
    Dies gilt auch, wenn einzelne damit zusammenhängende oder darauf bezogene Umstände in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt, in einem anderen Verfahren angeklagt oder vergessen worden sind (hierzu: 01.3 Stuttgart, NJW 2021, 2596 Rn. 14, beck-online).
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