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   AG Siegburg, 07.08.2019 - Ca 992/19   

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https://dejure.org/2019,42913
AG Siegburg, 07.08.2019 - Ca 992/19 (https://dejure.org/2019,42913)
AG Siegburg, Entscheidung vom 07.08.2019 - Ca 992/19 (https://dejure.org/2019,42913)
AG Siegburg, Entscheidung vom 07. August 2019 - Ca 992/19 (https://dejure.org/2019,42913)
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Volltextveröffentlichung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Falsches Aufschreiben von Arbeitszeiten als fristloser Kündigungsgrund, § 626 BGB

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus AG Siegburg, 07.08.2019 - Ca 992/19
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG, Urteil vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 -, BAGE 134, 349-367).

    Sie sind dann alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen - zu erreichen (BAG, Urteil vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 -, BAGE 134, 349-367).

    Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt selbst bei Störungen des Vertrauensbereichs durch Straftaten gegen Vermögen oder Eigentum des Arbeitgebers (BAG, Urteil vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 -, BAGE 134, 349-367).

  • LAG Köln, 23.06.2016 - 4 Ta 118/16

    Streitwert eines Weiterbeschäftigungsantrages

    Auszug aus AG Siegburg, 07.08.2019 - Ca 992/19
    Ein Weiterbeschäftigungsantrag ist nämlich auch dann, wenn er nicht als uneigentlicher Hilfsantrag gestellt wurde, stets als solcher auszulegen (Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 23.06.2016 - 4 Ta 118/16 -, Rn. 1, juris).
  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 381/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung

    Auszug aus AG Siegburg, 07.08.2019 - Ca 992/19
    Der Arbeitnehmer verletzt damit in erheblicher Weise seine ihm gegenüber dem Arbeitgeber bestehende Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB - zum Ganzen: BAG, Urteil vom 09.06.2011 - 2 AZR 381/10 - juris Rn. 14).
  • BAG, 12.05.2010 - 2 AZR 845/08

    Außerordentliche Kündigung - Umdeutung

    Auszug aus AG Siegburg, 07.08.2019 - Ca 992/19
    Da die ordentliche Kündigung die übliche und grundsätzlich ausreichende Reaktion auf die Verletzung einer Nebenpflicht ist, kommt eine außerordentliche Kündigung nur in Betracht, wenn das Gewicht dieser Pflichtverletzung durch erschwerende Umstände verstärkt wird (BAG, Urteil v. 12.05.2010 -2 AZR 845/08 - juris, Rn 19).
  • BAG, 26.11.2009 - 2 AZR 751/08

    Abmahnung - Verzicht auf Kündigungsrecht

    Auszug aus AG Siegburg, 07.08.2019 - Ca 992/19
    Das ist häufig ungewiss (BAG, Urteil v. 26.11.2009 - 2 AZR 751/08 - juris, Rn. 10).
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