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   AG Stuttgart, 23.01.2020 - 1 C 5689/18   

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https://dejure.org/2020,52840
AG Stuttgart, 23.01.2020 - 1 C 5689/18 (https://dejure.org/2020,52840)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 23.01.2020 - 1 C 5689/18 (https://dejure.org/2020,52840)
AG Stuttgart, Entscheidung vom 23. Januar 2020 - 1 C 5689/18 (https://dejure.org/2020,52840)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • internetrechtsiegen.de

    Schadensersatz bei Filesharing - Benennung Dritttäter

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 91 ZPO, § 138 ZPO, § 101a UrhG, § 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB
    Schadensersatz bei sog. Filesharing: Sekundäre Darlegungslast des Internetanschlussinhabers hinsichtlich der Benennung des Dritttäters; Kostentragungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umfang der sekundären Darlegungslast eines Anschlussinhabers in Filesharing-Fällen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG München I, 13.11.2019 - 21 S 2205/19

    Keine Aufklärungspflicht des Anschlussinhabers beim Filesharing

    Auszug aus AG Stuttgart, 23.01.2020 - 1 C 5689/18
    Als Institut der Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess ist sie von vornherein nicht geeignet, dem Beklagten bzw. Anschlussinhaber vorgerichtliche Pflichten oder Obliegenheiten aufzuerlegen (vgl. LG München I, Urteil vom 13.11.2019 - 21 S 2205/19).
  • BGH, 07.12.1989 - I ZR 62/88

    "Aufklärungspflicht des Unterwerfungsschuldners"

    Auszug aus AG Stuttgart, 23.01.2020 - 1 C 5689/18
    Die Grundsätze aus einer wettbewerblichen Haftung, wie sie der BGH in der Entscheidung Aufklärungspflicht des Unterwerfungsschuldners (BGH GRUR 1990, 542) aufgestellt hat, sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
  • BGH, 22.03.2018 - I ZR 265/16

    Abmahnung nach öffentlicher Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten

    Auszug aus AG Stuttgart, 23.01.2020 - 1 C 5689/18
    Sie kann vielmehr gegen den im Prozess offenbarten Dritttäter gerichtlich vorgehen und von diesem auch die Kosten des vorliegenden Erstprozesses als Schadensersatz geltend machen (vgl. BGH GRUR 2018, 914 - Riptide ).
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