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AG Stuttgart, 23.01.2020 - 1 C 5689/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- internetrechtsiegen.de
Schadensersatz bei Filesharing - Benennung Dritttäter
- Justiz Baden-Württemberg
§ 91 ZPO, § 138 ZPO, § 101a UrhG, § 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB
Schadensersatz bei sog. Filesharing: Sekundäre Darlegungslast des Internetanschlussinhabers hinsichtlich der Benennung des Dritttäters; Kostentragungspflicht - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Umfang der sekundären Darlegungslast eines Anschlussinhabers in Filesharing-Fällen
Verfahrensgang
- AG Stuttgart, 23.01.2020 - 1 C 5689/18
- LG Stuttgart, 30.09.2020 - 24 S 1/20
- BGH, 21.01.2021 - I ZR 173/20
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LG München I, 13.11.2019 - 21 S 2205/19
Keine Aufklärungspflicht des Anschlussinhabers beim Filesharing
Auszug aus AG Stuttgart, 23.01.2020 - 1 C 5689/18
Als Institut der Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess ist sie von vornherein nicht geeignet, dem Beklagten bzw. Anschlussinhaber vorgerichtliche Pflichten oder Obliegenheiten aufzuerlegen (vgl. LG München I, Urteil vom 13.11.2019 - 21 S 2205/19). - BGH, 07.12.1989 - I ZR 62/88
"Aufklärungspflicht des Unterwerfungsschuldners"
Auszug aus AG Stuttgart, 23.01.2020 - 1 C 5689/18
Die Grundsätze aus einer wettbewerblichen Haftung, wie sie der BGH in der Entscheidung Aufklärungspflicht des Unterwerfungsschuldners (BGH GRUR 1990, 542) aufgestellt hat, sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. - BGH, 22.03.2018 - I ZR 265/16
Abmahnung nach öffentlicher Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten …
Auszug aus AG Stuttgart, 23.01.2020 - 1 C 5689/18
Sie kann vielmehr gegen den im Prozess offenbarten Dritttäter gerichtlich vorgehen und von diesem auch die Kosten des vorliegenden Erstprozesses als Schadensersatz geltend machen (vgl. BGH GRUR 2018, 914 - Riptide ).