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   AG Tettnang, 19.03.2010 - 4 C 1304/09   

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https://dejure.org/2010,28395
AG Tettnang, 19.03.2010 - 4 C 1304/09 (https://dejure.org/2010,28395)
AG Tettnang, Entscheidung vom 19.03.2010 - 4 C 1304/09 (https://dejure.org/2010,28395)
AG Tettnang, Entscheidung vom 19. März 2010 - 4 C 1304/09 (https://dejure.org/2010,28395)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Waschmaschine in der Wohnung kann nicht generell verboten werden!

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mieter kann Waschmaschine in der Wohnung aufstellen!

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Waschmaschine darf in die Wohnung - Zwang zur Gemeinschaftswaschküche unrechtmäßig

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Formularmietvertrag: Waschmaschine in der Wohnung kann nicht generell verboten werden! (IMR 2010, 221)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 133/08

    Haftung für fahrlässige Geltendmachung unberechtigter Forderungen

    Auszug aus AG Tettnang, 19.03.2010 - 4 C 1304/09
    a)Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 16.01.2009, Az.: V ZR 133/08 = NJW 2009, 1262 ff.) hat der Kläger zwar pflichtwidrig mit Hinblick auf die sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergebende Pflicht zur Rücksichtnahme gehandelt, als er die Beklagten auf Beseitigung der Waschmaschine in Anspruch nahm, obwohl nach der unter Ziffer 1 genannten Rechtslage kein entsprechender Anspruch gegeben war.
  • BGH, 26.07.2004 - VIII ZR 281/03

    Elektrische Installation in einer Altbauwohnung als Mangel

    Auszug aus AG Tettnang, 19.03.2010 - 4 C 1304/09
    Das Aufstellen einer Waschmaschine in der Mietwohnung, hier im Badezimmer, ist Teil des vertragsmäßigen Gebrauches der Mietsache im Sinne des § 535 Abs. 1 S. 1 BGB, sofern die Ab- und Zuläufe ausreichend gegen Wasserauslaufen gesichert sind (vgl. Eisenschmid, in: Schmidt/Futterer, Mietrecht, Rn. 323/324 zu § 535; BGH, Urteil vom 26.07.2004, VIII ZR 281/03 = NJW 2004, 3174 ff.; AG Köln, Urteil vom 11.01.2001, Az.: 207 C 221/00).
  • BGH, 19.05.2005 - III ZR 437/04

    Begriff des Aushandelns von Vertragsbedingungen

    Auszug aus AG Tettnang, 19.03.2010 - 4 C 1304/09
    Der Kläger lässt insbesondere auch keine Zweifel daran, dass er die entsprechende Vertragsklausel zu keinem Zeitpunkt für die Beklagten verhandelbar in ihrem Kerngehalt zur Disposition stellte, wie es für eine Individualvereinbarung erforderlich gewesen wäre (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. etwa Urteil vom 19.05.2005, Az.: III ZR 437/04 = NJW 2005, 2543 f.; ebenso Basedow, in MueKO BGB, Rn. 34 zu § 305 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • LG Düsseldorf, 18.04.2008 - 21 T 38/08

    Wäschetrocknen - Verbot der Trocknung außerhalb der Wohnung

    Auszug aus AG Tettnang, 19.03.2010 - 4 C 1304/09
    Vor diesem Hintergrund verstößt die Allgemeine Geschäftsbedingung in § 24 Nr. 5 des Mietvertrages, mit einem allgemeinen ausnahmslosen Ausschluss der Waschmaschinennutzung in der Wohnung gegen § 307 Abs. 1 BGB, da sie - auch bei Vorhandensein einer Gemeinschaftswaschküche - den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (vgl. LG Aachen, Urteil vom 10.03.2004 - 7 S 46/03 = NJW 2004, 1807; LG Düsseldorf, Urteil vom 18.04.2008, Az.: 21 T 38/08 = WuM 2008, 547 f.).
  • AG Köln, 11.01.2001 - 207 C 221/00

    Zulässiges Aufstellen und Betreiben einer Waschmaschine in der Mietwohnung

    Auszug aus AG Tettnang, 19.03.2010 - 4 C 1304/09
    Das Aufstellen einer Waschmaschine in der Mietwohnung, hier im Badezimmer, ist Teil des vertragsmäßigen Gebrauches der Mietsache im Sinne des § 535 Abs. 1 S. 1 BGB, sofern die Ab- und Zuläufe ausreichend gegen Wasserauslaufen gesichert sind (vgl. Eisenschmid, in: Schmidt/Futterer, Mietrecht, Rn. 323/324 zu § 535; BGH, Urteil vom 26.07.2004, VIII ZR 281/03 = NJW 2004, 3174 ff.; AG Köln, Urteil vom 11.01.2001, Az.: 207 C 221/00).
  • LG Aachen, 10.03.2004 - 7 S 46/03

    Eigene Waschmaschine des Mieters im Niedrigenergiehaus; Wirksamkeit eines

    Auszug aus AG Tettnang, 19.03.2010 - 4 C 1304/09
    Vor diesem Hintergrund verstößt die Allgemeine Geschäftsbedingung in § 24 Nr. 5 des Mietvertrages, mit einem allgemeinen ausnahmslosen Ausschluss der Waschmaschinennutzung in der Wohnung gegen § 307 Abs. 1 BGB, da sie - auch bei Vorhandensein einer Gemeinschaftswaschküche - den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (vgl. LG Aachen, Urteil vom 10.03.2004 - 7 S 46/03 = NJW 2004, 1807; LG Düsseldorf, Urteil vom 18.04.2008, Az.: 21 T 38/08 = WuM 2008, 547 f.).
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