Rechtsprechung
   AG Dortmund, 26.05.2017 - 729 Ds - 266 Js 32/17 - 121/17, 729 Ds 121/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,22343
AG Dortmund, 26.05.2017 - 729 Ds - 266 Js 32/17 - 121/17, 729 Ds 121/17 (https://dejure.org/2017,22343)
AG Dortmund, Entscheidung vom 26.05.2017 - 729 Ds - 266 Js 32/17 - 121/17, 729 Ds 121/17 (https://dejure.org/2017,22343)
AG Dortmund, Entscheidung vom 26. Mai 2017 - 729 Ds - 266 Js 32/17 - 121/17, 729 Ds 121/17 (https://dejure.org/2017,22343)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    §§ 21 StVG, 164, 53, 69 a StGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fahren ohne Fahrerlaubnis als sog. Dauerstraftat

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Fahren ohne Fahrerlaubnis als Dauerstrafdelikt: keine Unterbrechung der Fahrt durch Polizeikontrolle

  • strafrechtsiegen.de

    Fahren ohne Fahrerlaubnis - Anhalten wegen Geschwindigkeitsverstoß - Dauerstraftat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Bei Weiterfahrt ein oder zwei Taten (Dauerstraftat)?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fahren ohne Fahrerlaubnis - Weiterfahrt nach Polizeikontrolle

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein zweimaliges Fahren ohne Fahrerlaubnis aufgrund Unterbrechung der Fahrt durch Polizeikontrolle - Beide Teilfahrten gelten rechtlich als eine Tat

Papierfundstellen

  • NZV 2017, 444
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 08.08.2008 - 2 Ss OWi 565/08

    Trunkenheitsfahrt; neue Tat; taienheit; ne bis in idem; Strafklageverbrauch

    Auszug aus AG Dortmund, 26.05.2017 - 729 Ds 121/17
    Die Tatsituation ist insoweit auch anders zu werten, als bei Dauerstraftat tatsächlich beendenden polizeilichen Anhaltevorgängen, wie sie etwa stattfinden im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle, in deren Rahmen eine Alkoholisierung oder ein Drogenkonsum des Fahrers festgestellt wird und bei der dem Fahrer eine Weiterfahrt untersagt wird (hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 8.8. 2008 - 2 Ss OWi 565/08 = NZV 2008, 532 = VRS 115, 142 = ZfS 2008, 593).
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