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   AG Hamburg, 08.04.2015 - 49 C 557/14   

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https://dejure.org/2015,29611
AG Hamburg, 08.04.2015 - 49 C 557/14 (https://dejure.org/2015,29611)
AG Hamburg, Entscheidung vom 08.04.2015 - 49 C 557/14 (https://dejure.org/2015,29611)
AG Hamburg, Entscheidung vom 08. April 2015 - 49 C 557/14 (https://dejure.org/2015,29611)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 3 ZPO
    Unterlassungsanspruch wegen unerwünschter Zusendung von Werbe-Mails an Privatpersonen: Wegfall der Wiederholungsgefahr bei einer auf die E-Mail-Adresse des Empfängers beschränkten Unterlassungserklärung; Streitwertbemessung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 164/09

    Double-opt-in-Verfahren

    Auszug aus AG Hamburg, 08.04.2015 - 49 C 557/14
    Für den Nachweis der Einwilligung ist es jedoch erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einwilligung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert, wobei im Fall einer elektronisch übermittelten Einverständniserklärung dies die Speicherung der Erklärung sowie die jederzeitige Möglichkeit sie auszudrucken (vgl. BGH NJW 2011, 2657).

    Der Zeuge, der nur die ordnungsgemäße Durchführung des "..." bezeugen kann, kann nicht die erforderliche konkrete Dokumentation des Einverständnisses des Klägers ersetzen (vgl. BGH NJW 2011, 2657, Rn. 33).

    Nur wenn sich der Kläger nach Vorlage der Einwilligungsbestätigung darauf berufen will, dass die unter seiner E-Mail-Adresse abgegebene Einwilligung nicht von ihm abgegeben wurde, trifft ihn hierfür die Darlegungslast (vgl. BGH NJW 2011, 2657).

  • LG Hagen, 25.10.2013 - 2 O 278/13

    E-Mail-Werbung

    Auszug aus AG Hamburg, 08.04.2015 - 49 C 557/14
    Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hätte insoweit vorbehaltlos und uneingeschränkt abgegeben und die gesamte verbotene Handlung umfassen müssen (vgl. LG Hagen, Urteil v. 25.10.2013 zum Az.: 2 O 278/13 bei juris).

    Bei den Entscheidungen des LG Hagen, Urteil v. 25.10.2013 zum Az.: 2 O 278/13 und OLG Celle MMR 2014, 611 handelt es sich jeweils um Entscheidungen hinsichtlich eines Gewerbebetriebes bzw. einer Rechtsanwaltskanzlei, die mit der hier vorliegenden Konstellation insoweit nicht vergleichbar sind.

  • OLG Frankfurt, 20.09.2007 - 14 W 75/07

    Anspruchsverjährung: Schadensersatzansprüche von Kapitalanlegern wegen der

    Auszug aus AG Hamburg, 08.04.2015 - 49 C 557/14
    Der Streitwert wegen unerwünschter E-Mail-Werbung hat sich danach nicht an einem volkswirtschaftlichen Gesamtschaden zu orientieren, sondern an dem Interesse des Klägers im Einzelfall durch die entsprechende Werbung der Beklagten nicht belästigt zu werden (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2014, 613; OLG Hamburg Beschluss v. 08.11.2007 zum Az.: 14 W 75/07; BGH MMR 2013, 169 zitiert nach juris).

    Unter Berücksichtigung der genannten Aspekte ist bei der unerwünschten Zusendung von Werbe-Mails an Privatpersonen kein 600, 00 ? übersteigender Streitwert gegeben (OLG Hamburg, Beschluss v. 08.11.2007 zum Az.: 14 W 75/07).

  • OLG Celle, 15.05.2014 - 13 U 15/14

    Unterlassungserklärung mit einer E-Mail-Adresse und Bestätigungsmail im

    Auszug aus AG Hamburg, 08.04.2015 - 49 C 557/14
    Bei den Entscheidungen des LG Hagen, Urteil v. 25.10.2013 zum Az.: 2 O 278/13 und OLG Celle MMR 2014, 611 handelt es sich jeweils um Entscheidungen hinsichtlich eines Gewerbebetriebes bzw. einer Rechtsanwaltskanzlei, die mit der hier vorliegenden Konstellation insoweit nicht vergleichbar sind.
  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 81/01

    E-Mail-Werbung

    Auszug aus AG Hamburg, 08.04.2015 - 49 C 557/14
    Bei unerlaubten Telefonanrufen an einen Verbraucher ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach der Rechtsprechung nicht ausreichend, wenn sie auf die konkret streitgegenständliche Rufnummer beschränkt ist (vgl. OLG Frankfurt, NJOZ 2013, 162, 164 unter Verweis auf BGH NJW 2004, 1655).
  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 65/04

    Streitwert bei unerlaubter E-Mail-Werbung

    Auszug aus AG Hamburg, 08.04.2015 - 49 C 557/14
    Entgegen dem klägerischen Vorbringen hat die Streitwerthöhe auch weder eine spezial- noch eine generalpräventive Funktion (vgl. BGH Beschluss v. 30.11.2014 zum Az.: VI ZR 65/04).
  • OLG Hamm, 17.10.2013 - 6 U 95/13

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Unterlassung der

    Auszug aus AG Hamburg, 08.04.2015 - 49 C 557/14
    Der Streitwert wegen unerwünschter E-Mail-Werbung hat sich danach nicht an einem volkswirtschaftlichen Gesamtschaden zu orientieren, sondern an dem Interesse des Klägers im Einzelfall durch die entsprechende Werbung der Beklagten nicht belästigt zu werden (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2014, 613; OLG Hamburg Beschluss v. 08.11.2007 zum Az.: 14 W 75/07; BGH MMR 2013, 169 zitiert nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 22.09.2004 - 15 U 41/04

    Wiederholungsgefahr bei Zusendung unerwünschter E-Mail-Werbung

    Auszug aus AG Hamburg, 08.04.2015 - 49 C 557/14
    Entscheidend ist vielmehr, dass sich jede einzelne E-Mail als Teil der Gesamtbelästigung darstellt, so dass sich der Empfänger gegen jede einzelne E-Mail zur Wehr setzen können muss, um sich gegen das insgesamt zu erheblichen Beeinträchtigungen führende Gesamtsystem wehren zu können (OLG Düsseldorf MMR 2004, 820; LG Berlin NJW-RR 2000, 1229, 1230).
  • BGH, 16.08.2012 - I ZB 2/12

    Berufungsbeschwer bei Verurteilung zur Unterlassung unerwünschter E-Mail-Werbung;

    Auszug aus AG Hamburg, 08.04.2015 - 49 C 557/14
    Der Streitwert wegen unerwünschter E-Mail-Werbung hat sich danach nicht an einem volkswirtschaftlichen Gesamtschaden zu orientieren, sondern an dem Interesse des Klägers im Einzelfall durch die entsprechende Werbung der Beklagten nicht belästigt zu werden (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2014, 613; OLG Hamburg Beschluss v. 08.11.2007 zum Az.: 14 W 75/07; BGH MMR 2013, 169 zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 17.11.2011 - 12 U 33/11

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch unerwünschte Werbe-Telefonanrufe

    Auszug aus AG Hamburg, 08.04.2015 - 49 C 557/14
    Bei unerlaubten Telefonanrufen an einen Verbraucher ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach der Rechtsprechung nicht ausreichend, wenn sie auf die konkret streitgegenständliche Rufnummer beschränkt ist (vgl. OLG Frankfurt, NJOZ 2013, 162, 164 unter Verweis auf BGH NJW 2004, 1655).
  • LG Lübeck, 10.07.2009 - 14 T 62/09

    Keine Notwendigkeit der Einrichtung eines Spamfilters gegen unerwünschte

  • LG Nürnberg-Fürth, 24.01.2014 - 15 S 7385/13

    Dokumentation der Einwilligung zur Zusendung von Werbemails

  • LG Berlin, 07.01.2000 - 15 O 495/99

    Wettbewerbsrecht; rechtswidrige E-Mail-Werbung an Rechtsanwalt

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