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AG Hameln, 11.03.2004 - 31 F 330/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Den Unterhaltsschuldner treffen bei Kindesunterhalt umfangreiche Pflichten zur Wahrung seiner Leistungsfähigkeit. Hierzu zählt unter Umständen die Pflicht Erwerbsunfähigkeitsrente oder Sozialhilfe zu beantragen.
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 114 ZPO; § 1601 BGB; § 1603 Abs 2 BGB; § 85 Abs 1 Nr 3 BSHG
Hilfe zum Lebensunterhalt; Kindesunterhalt; Leistungsfähigkeit; Prozesskostenhilfe; Sozialhilfe; sozialstaatliche Unterstützung; Zumutbarkeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 02.05.1990 - XII ZR 72/89
Sozialhilfebedürftigkeit als Folge der Unterhaltspflicht
Auszug aus AG Hameln, 11.03.2004 - 31 F 330/03
Zwar soll den Unterhaltspflichtigen ein Wahlrecht zustehen, ob sie ihr Einkommen zur Deckung der Unterhaltspflichten oder der Kosten für die Heimunterbringung einsetzen wollen (BGH, FamRZ 1990, 849/850). - BSG, 30.01.1996 - 8 RKn 9/93
Vollstreckbarer Unterhaltsvergleich als sonstiger Grund iS. des § 65 Abs. 1 S. 1 …
Auszug aus AG Hameln, 11.03.2004 - 31 F 330/03
Hinzukommt, dass das Kind nicht nur den gesellschaftlichen Makel des Sozialleistungsempfängers tragen müsste, sondern aufgrund der geringeren tatsächlichen Leistungen nach dem UVG oder BSHG und der damit verbundenen Beeinträchtigung der allgemeinen Lebenschancen erheblich bzw. erheblicher als der Unterhaltspflichtige in seiner Allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG beeinträchtigt werden würde (gegen ein uneingeschränktes Wahlrecht des/der Unterhaltspflichtigen auch BSG, FamRZ 1996, 1404f.).