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   AG Köln, 16.01.2019 - 322 F 210/18   

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https://dejure.org/2019,1207
AG Köln, 16.01.2019 - 322 F 210/18 (https://dejure.org/2019,1207)
AG Köln, Entscheidung vom 16.01.2019 - 322 F 210/18 (https://dejure.org/2019,1207)
AG Köln, Entscheidung vom 16. Januar 2019 - 322 F 210/18 (https://dejure.org/2019,1207)
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  • EuGH, 13.10.2011 - C-139/10

    Prism Investments - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG)

    Auszug aus AG Köln, 16.01.2019 - 322 F 210/18
    Eine Antwort auf die vorgelegte Frage ergibt sich nicht schon aus den Entscheidungen des EuGH vom 04.07.1985 - C-220/84 (AS Autoteile Service GmbH gegen Malhé) und vom 13.10.2011 - C-139/10 (Prism Investments BV gegen Jaap Anne van den Meer).

    In der Entscheidung C-139/10 sollte der EuGH zu der Frage Stellung nehmen, ob Art. 45 der Verordnung Nr. 44/2001 der Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung durch ein Gericht, das über einen Rechtsbehelf gemäß Art. 43 oder 44 dieser Verordnung zu entscheiden hat, aus einem anderen als einem in den Art. 34 und 35 dieser Verordnung genannten Grund entgegensteht, der gegen die Vollstreckung der für vollstreckbar erklärten Entscheidung angeführt wird und nach dem Erlass dieser Entscheidung entstanden ist, wie etwa der Grund, dass der Entscheidung nachgekommen worden sei?.

  • EuGH, 04.07.1985 - 220/84

    AS-Autoteile Service / Malhé

    Auszug aus AG Köln, 16.01.2019 - 322 F 210/18
    Eine Antwort auf die vorgelegte Frage ergibt sich nicht schon aus den Entscheidungen des EuGH vom 04.07.1985 - C-220/84 (AS Autoteile Service GmbH gegen Malhé) und vom 13.10.2011 - C-139/10 (Prism Investments BV gegen Jaap Anne van den Meer).

    In der Entscheidung C-220/84 ist dem EuGH u.a. die Frage zur Auslegung von Artikel 16 Nr. 5 des Vorläufers der Brüssel I-VO, des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) zur Entscheidung vorgelegt worden, ob unter die Zuständigkeitsregelung des Artikels 16 Nr. 5 des Übereinkommens Vollstreckungsabwehrklagen im Sinne des § 767 ZPO fallen.

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