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   AG Otterndorf, 13.05.2013 - 2 C 107/13   

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AG Otterndorf, 13.05.2013 - 2 C 107/13 (https://dejure.org/2013,55925)
AG Otterndorf, Entscheidung vom 13.05.2013 - 2 C 107/13 (https://dejure.org/2013,55925)
AG Otterndorf, Entscheidung vom 13. Mai 2013 - 2 C 107/13 (https://dejure.org/2013,55925)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de

    Gericht spricht sich ausdrücklich gegen das Nebenkostendeckelungsurteil des LG Saarbrücken aus und verurteilt die LVM-Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Otterndorf, 13.05.2013 - 2 C 107/13
    Die Kosten der Schadensfeststellung sind dabei grundsätzlich Teil des gem. § 249 BGB zu ersetzenden Schadens, so dass grundsätzlich auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten zu ersetzen sind, sofern die Begutachtung erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH, Urteil vom 23.01 2007 - VI ZR 67/06, = BGH NJW 2007, 1450ff = DS 2007, 144).

    Der vom Geschädigten getätigte Aufwand kann bei der ex post nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sein (BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06, zit. nach juris).

    Wahrt der Geschädigte aber den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06, zit. nach juris).

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02

    Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

    Auszug aus AG Otterndorf, 13.05.2013 - 2 C 107/13
    Bei der Ermittlung des Rahmens des zur Wiederherstellung erforderlichen Aufwandes ist zwar zu beachten, dass der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 29.04.2003 - VI ZR 398/02 ; BGHZ 115, 364, 368 f.; BGHZ 115, 375, 378; BGHZ 132, 373, 376).

    Indes ist bei der Ermittlung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zugleich zu beachten, dass dem Geschädigten nach der gesetzlichen Wertung bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (BGH, Urteil vom 29.04.2003 - VI ZR 398/02).

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus AG Otterndorf, 13.05.2013 - 2 C 107/13
    Bei der Ermittlung des Rahmens des zur Wiederherstellung erforderlichen Aufwandes ist zwar zu beachten, dass der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 29.04.2003 - VI ZR 398/02 ; BGHZ 115, 364, 368 f.; BGHZ 115, 375, 378; BGHZ 132, 373, 376).

    Deshalb ist bei der Prüfung, ob sich der Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen hält, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGHZ 115, 364, 369; BGHZ 115, 375, 378; BGHZ 132, 373, 376 f.).

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 67/91

    Reparatur des beschädigten Fahrzeugs bei wirtschaftlichen Totalschaden

    Auszug aus AG Otterndorf, 13.05.2013 - 2 C 107/13
    Bei der Ermittlung des Rahmens des zur Wiederherstellung erforderlichen Aufwandes ist zwar zu beachten, dass der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 29.04.2003 - VI ZR 398/02 ; BGHZ 115, 364, 368 f.; BGHZ 115, 375, 378; BGHZ 132, 373, 376).

    Deshalb ist bei der Prüfung, ob sich der Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen hält, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGHZ 115, 364, 369; BGHZ 115, 375, 378; BGHZ 132, 373, 376 f.).

  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Otterndorf, 13.05.2013 - 2 C 107/13
    Bei der Ermittlung des Rahmens des zur Wiederherstellung erforderlichen Aufwandes ist zwar zu beachten, dass der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 29.04.2003 - VI ZR 398/02 ; BGHZ 115, 364, 368 f.; BGHZ 115, 375, 378; BGHZ 132, 373, 376).

    Deshalb ist bei der Prüfung, ob sich der Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen hält, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGHZ 115, 364, 369; BGHZ 115, 375, 378; BGHZ 132, 373, 376 f.).

  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73

    Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

    Auszug aus AG Otterndorf, 13.05.2013 - 2 C 107/13
    Der Schädiger bzw. der neben ihm haftende Versicherer hat dementsprechend den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl. BGHZ 61, 56, 58; 61, 346, 347 f.; 63, 182, 184).

    Hat der Geschädigte jedoch nicht erforderliche Maßnahmen zur Schadensbeseitigung ergriffen oder ist er überhöhte Verbindlichkeiten zur Beseitigung des Schadens eingegangen, kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von den tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten abhängig gemacht werden (BGHZ 61, 346, 348).

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus AG Otterndorf, 13.05.2013 - 2 C 107/13
    Der Schädiger bzw. der neben ihm haftende Versicherer hat dementsprechend den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl. BGHZ 61, 56, 58; 61, 346, 347 f.; 63, 182, 184).
  • OLG Düsseldorf, 16.06.2008 - 1 U 246/07

    Kein Schuldanerkenntnis eines Unfallgegners bei Erklärungen unmittelbar nach

    Auszug aus AG Otterndorf, 13.05.2013 - 2 C 107/13
    indes nicht (OLG Düsseldorf NJW 2008, 3366).
  • BGH, 19.06.1973 - VI ZR 46/72

    Umfang der Reparaturkosten; Ersatzfähigkeit der Mehrwertsteuer

    Auszug aus AG Otterndorf, 13.05.2013 - 2 C 107/13
    Der Schädiger bzw. der neben ihm haftende Versicherer hat dementsprechend den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl. BGHZ 61, 56, 58; 61, 346, 347 f.; 63, 182, 184).
  • LG Saarbrücken, 29.08.2008 - 13 S 108/08

    Ersatz restlicher Sachverständigengebühren aus einem Verkehrsunfall; Erstattung

    Auszug aus AG Otterndorf, 13.05.2013 - 2 C 107/13
    Hieraus folgt, dass der Einwand der Überhöhung des Sachverständigenhonorars nur dann zu einer Kürzung des Anspruchs des Geschädigten führen kann, wenn der Geschädigte erkennen kann, dass das vom Sachverständigen verlangte Honorar offenbar in einem auffälligen Missverhältnis zur angebotenen oder erbrachten Leistung steht, willkürlich festgesetzt wurde oder den Geschädigten sonst ein Auswahlverschulden trifft (OLG Düsseldorf a. a. O.; LG Saarbrücken BeckRS 2011, 12808; LG Bonn NJW-RR 2012, 319).
  • LG Bonn, 28.09.2011 - 5 S 148/11

    Voraussetzungen für den Ersatz der Kosten für die Einholung eines

  • LG Coburg, 18.03.2011 - 32 S 26/10

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Höhe ersatzfähiger Sachverständigenkosten

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