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   ArbG München, 13.12.2017 - 24 Ca 495/17   

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ArbG München, 13.12.2017 - 24 Ca 495/17 (https://dejure.org/2017,60016)
ArbG München, Entscheidung vom 13.12.2017 - 24 Ca 495/17 (https://dejure.org/2017,60016)
ArbG München, Entscheidung vom 13. Dezember 2017 - 24 Ca 495/17 (https://dejure.org/2017,60016)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    TVG § 1; StVO § 21; BGB § 288 Abs. 5; ArbGG § 12a; Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 4.7.2002 (BRTV Bau) § 5 Nr. 7, § 7 Nr. 2.1, Nr. 3.1, Nr. 3.2, § 15 Nr. 1
    Fahrtkostenabgeltung und Verpflegungszuschuss nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe

  • rewis.io

    Fahrtkostenabgeltung und Verpflegungszuschuss nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe

  • ra.de

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • LAG Köln, 22.11.2016 - 12 Sa 524/16

    Arbeitgeber muss bei verspäteter Lohnzahlung pauschal 40 Euro zahlen

    Auszug aus ArbG München, 13.12.2017 - 24 Ca 495/17
    Die Neuregelung des § 288 Abs. 5 BGB findet auch auf arbeitsrechtliche Entgeltansprüche Anwendung (LAG Köln vom 22.11.2016, Az. 12 Sa 524/16, Rn. 58, zitiert nach juris; LAG Niedersachsen vom 20.04.2017, Az. 5 Sa 1263/16, Rn. 22, zitiert nach juris).
  • LAG Niedersachsen, 20.04.2017 - 5 Sa 1263/16

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung der Verzugspauschale gem. § 288 Abs. 5 BGB

    Auszug aus ArbG München, 13.12.2017 - 24 Ca 495/17
    Die Neuregelung des § 288 Abs. 5 BGB findet auch auf arbeitsrechtliche Entgeltansprüche Anwendung (LAG Köln vom 22.11.2016, Az. 12 Sa 524/16, Rn. 58, zitiert nach juris; LAG Niedersachsen vom 20.04.2017, Az. 5 Sa 1263/16, Rn. 22, zitiert nach juris).
  • BAG, 14.07.2015 - 3 AZR 903/13

    Auslegung eines Tarifvertrags - Steuerausgleichszahlung als Teil der

    Auszug aus ArbG München, 13.12.2017 - 24 Ca 495/17
    Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG vom 23.06.2016, Az. 8 AZR 643/14; BAG vom 14.07.2015, Az. 3 AZR 903/13).
  • BAG, 23.06.2016 - 8 AZR 643/14

    Schuldrechtlicher Tarifvertrag - nichttariflicher sonstiger Vertrag - Auslegung

    Auszug aus ArbG München, 13.12.2017 - 24 Ca 495/17
    Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG vom 23.06.2016, Az. 8 AZR 643/14; BAG vom 14.07.2015, Az. 3 AZR 903/13).
  • LAG München, 24.05.2017 - 11 Sa 58/17

    Kilometergeld auch für Radfahrer

    Auszug aus ArbG München, 13.12.2017 - 24 Ca 495/17
    Nach einer Entscheidung des LAG München vom 24.05.2017 (11 Sa 58/17) ergibt sich die Erstattungsfähigkeit des Fahrrads aus einer Auslegung von Ziffer 3.1 des § 7 BRTV Bau.
  • BAG, 13.01.1987 - 1 ABR 51/85

    Übertarifliche Zulage

    Auszug aus ArbG München, 13.12.2017 - 24 Ca 495/17
    Dies ist der Fall, wenn die Zulage für eine Tätigkeit oder eine Leistung gewährt wird, für die der Tarifvertrag keine Gegenleistung vorsieht und der Arbeitgeber sich eine Anrechnung oder einen Widerruf nicht ausdrücklich vorbehalten hat (BAG vom 23.03.1993, Az. 1 AZR 520/92, AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang).
  • BAG, 23.03.1993 - 1 AZR 520/92

    Anrechnung von Tariflohnerhöhung auf Wechselschichtzulage

    Auszug aus ArbG München, 13.12.2017 - 24 Ca 495/17
    Dies ist der Fall, wenn die Zulage für eine Tätigkeit oder eine Leistung gewährt wird, für die der Tarifvertrag keine Gegenleistung vorsieht und der Arbeitgeber sich eine Anrechnung oder einen Widerruf nicht ausdrücklich vorbehalten hat (BAG vom 23.03.1993, Az. 1 AZR 520/92, AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang).
  • LAG München, 18.04.2018 - 11 Sa 42/18

    Fahrtkostenabgeltung; Verpflegungszuschuss; Verzugspauschale

    Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München (Az.: 24 Ca 495/17) vom 13.12.2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

    Das Urteil des Arbeitsgerichtes B-Stadt vom 13.12.2017 - 24 Ca 495/17 wird aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger Euro 302, 66 brutto zzgl.

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