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   ArbG Nordhausen, 31.05.2023 - 2 Ca 931/22   

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https://dejure.org/2023,27547
ArbG Nordhausen, 31.05.2023 - 2 Ca 931/22 (https://dejure.org/2023,27547)
ArbG Nordhausen, Entscheidung vom 31.05.2023 - 2 Ca 931/22 (https://dejure.org/2023,27547)
ArbG Nordhausen, Entscheidung vom 31. Mai 2023 - 2 Ca 931/22 (https://dejure.org/2023,27547)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Thüringen

    § 7 Abs 3 BUrlG, § 7 Abs 4 BUrlG
    Urlaubsabgeltung bei Langzeiterkrankung - Hinweisobliegenheit des Arbeitgebers

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Urlaubsabgeltung bei Langzeiterkrankung - Hinweisobliegenheit des Arbeitgebers

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 07.09.2021 - 9 AZR 3/21

    Urlaub - Langzeiterkrankung - Mitwirkungsobliegenheiten

    Auszug aus ArbG Nordhausen, 31.05.2023 - 2 Ca 931/22
    Das BAG hat bereits im Urteil v. 7.9.2021, 9 AZR 3/21 und Beschl. v. 7.7.2020, 9 AZR 401/19, in Umsetzung der EuGH-Entscheidung v. 06.11.2018, C-684/16, entschieden, dass die Befristung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nach § 7 III BUrlG grundsätzlich voraussetzt, dass der Arbeitgeber seinen aus § 7 I S.1 BUrlG resultierenden Mitwirkungsobliegenheiten bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs genügen muss, indem er den Arbeitnehmer - erforderlichenfalls förmlich - auffordert, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahrs oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt.

    Hierauf erging ein Urteil des BAG v. 7.9.2021, 9 AZR 3/21, in dem entschieden wurde, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch eines seit Beginn oder im Verlauf des Urlaubsjahres arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers bei ununterbrochen fortbestehender Arbeitsunfähigkeit 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahrs, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten rechtzeitig erfüllt hat, erlischt gem. § 7 III S.2 BUrlG.

  • BAG, 07.07.2020 - 9 AZR 401/19

    Verfall des Urlaubs bei Krankheit - Gilt die 15-Monatsfrist auch bei

    Auszug aus ArbG Nordhausen, 31.05.2023 - 2 Ca 931/22
    Das BAG hat bereits im Urteil v. 7.9.2021, 9 AZR 3/21 und Beschl. v. 7.7.2020, 9 AZR 401/19, in Umsetzung der EuGH-Entscheidung v. 06.11.2018, C-684/16, entschieden, dass die Befristung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nach § 7 III BUrlG grundsätzlich voraussetzt, dass der Arbeitgeber seinen aus § 7 I S.1 BUrlG resultierenden Mitwirkungsobliegenheiten bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs genügen muss, indem er den Arbeitnehmer - erforderlichenfalls förmlich - auffordert, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahrs oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt.
  • EuGH, 22.09.2022 - C-518/20

    Fraport - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit

    Auszug aus ArbG Nordhausen, 31.05.2023 - 2 Ca 931/22
    (Urteil des EuGH (1. Kammer) v. 22.9.2022 - C-518/20, C-727/20).
  • BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 245/19

    Urlaub - 15 Monatsfrist - Mitwirkungsobliegenheiten

    Auszug aus ArbG Nordhausen, 31.05.2023 - 2 Ca 931/22
    Der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er aus gesundheitlichen Gründen an der Inanspruchnahme seines Urlaubs gehindert war, erlischt regelmäßig nach einem Urteil des BAG vom 20.12.2022, 9 AZR 245/19, jedoch nur dann nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten, wenn der Arbeitgeber ihn rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen.
  • BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 152/15

    Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen Altmietvertrag über eine Wohnung:

    Auszug aus ArbG Nordhausen, 31.05.2023 - 2 Ca 931/22
    Eine Differenzierung des Verfalls nach gesetzlichem Mindesturlaub und Mehrurlaub erfolgt erst in § 28 VII AVR, wobei Unsicherheiten bei AGB stets zulasten des Verwenders ausgelegt werden (BGH, Urt. V. 20.01.2016, VIII ZR 152/15).
  • ArbG Aachen, 12.10.2021 - 4 Ca 1003/21
    Auszug aus ArbG Nordhausen, 31.05.2023 - 2 Ca 931/22
    Hierauf erwiderte die Beklagte, die zwischenzeitlich im Rahmen des Kammertermins in einem weiteren Verfahren vor dem Arbeitsgericht Nordhausen (4 Ca 1003/21) nach eigenen Angaben von der "unbefristeten Erwerbsunfähigkeitsrente" Kenntnis erhalten habe, dass die Kündigung nicht mehr möglich sei, da kein Dienstverhältnis mehr bestehe, wobei die Parteien bis zuletzt über den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Erwerbsunfähigkeit stritten.
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