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   ArbG Siegen, 09.06.2005 - 1 Ca 843/05 O   

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https://dejure.org/2005,12592
ArbG Siegen, 09.06.2005 - 1 Ca 843/05 O (https://dejure.org/2005,12592)
ArbG Siegen, Entscheidung vom 09.06.2005 - 1 Ca 843/05 O (https://dejure.org/2005,12592)
ArbG Siegen, Entscheidung vom 09. Juni 2005 - 1 Ca 843/05 O (https://dejure.org/2005,12592)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 1a KSchG; §§ 613, 280 Abs. 1 BGB
    Abfindungsanspruch, Entstehung, Vererblichkeit, Aufklärungspflicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch der Eltern eines verstorbenen Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Zahlung einer Abfindung; Zeitpunkt des Entstehens eines Abfindungsanspruchs des Arbeitnehmers; Entstehen des Abfindungsanspruchs bei Tod des Arbeitnehmers vor Ablauf der Kündigungsfrist; ...

  • rewis.io
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG: Entstehen erst mit Ablauf der Kündigungsfrist ? Keine Vererblichkeit bei Tod vor diesem Zeitpunkt ? Keine Hinweispflicht des Arbeitgebers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Abfindungsanspruch geht nicht immer auf Erben über

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2005, 935
  • BB 2006, 560
  • DB 2005, 1975
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 21.02.2002 - 2 AZR 749/00

    Betriebsbedingte Kündigung - Wiedereinstellungsanspruch

    Auszug aus ArbG Siegen, 09.06.2005 - 1 Ca 843/05
    Den Arbeitgeber treffen erst dann Aufklärungspflichten, wenn er den Eindruck erweckt hat, er werde bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch die Interessen des Arbeitnehmers wahren und ihn nicht ohne ausreichende Aufklärung erheblichen Risiken für den Bestand seines Arbeitsverhältnisses aussetzen (BAG, Urteil vom 21.2.2002 - 2 AZR 749/00 = BB 2002, 2335 ff.).
  • BAG, 22.05.2003 - 2 AZR 250/02

    Prozeßvergleich; Auslegung

    Auszug aus ArbG Siegen, 09.06.2005 - 1 Ca 843/05
    Anders als bei der Begründung eines Abfindungsanspruchs durch Aufhebungsvertrag oder gerichtlichen Vergleich, wo nach der Rechtsprechung des BAG zu unterscheiden ist, ob die Abfindung die Gegenleistung für die Einwilligung des Mitarbeiters in die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellt oder ob sie bezweckt, den Verdienstausfall des Arbeitnehmers zwischen dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt und dem Bezug von gesetzlichen Rentenleistungen zu kompensieren (BAG, Urteil vom 26.8.1997 - 9 AZR 227/96 = NZA 1998, 643 f.; BAG, Urteil vom 16.5.2000 - 9 AZR 277/99 = NZA 2000, 1236; BAG, Urteil vom 22.5.2003 - 2 AZR 250/02 = BB 2004, 894 ff.), fehlt es bei dem Anspruch aus § 1a KSchG regelmäßig an einem zu Tage getretenen Parteiwillen, der Grundlage für eine Vertragsauslegung sein könnte.
  • BAG, 26.08.1997 - 9 AZR 227/96

    Abfindung bei Tod des Arbeitnehmers vor vereinbartem Beendigungstermin des

    Auszug aus ArbG Siegen, 09.06.2005 - 1 Ca 843/05
    Anders als bei der Begründung eines Abfindungsanspruchs durch Aufhebungsvertrag oder gerichtlichen Vergleich, wo nach der Rechtsprechung des BAG zu unterscheiden ist, ob die Abfindung die Gegenleistung für die Einwilligung des Mitarbeiters in die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellt oder ob sie bezweckt, den Verdienstausfall des Arbeitnehmers zwischen dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt und dem Bezug von gesetzlichen Rentenleistungen zu kompensieren (BAG, Urteil vom 26.8.1997 - 9 AZR 227/96 = NZA 1998, 643 f.; BAG, Urteil vom 16.5.2000 - 9 AZR 277/99 = NZA 2000, 1236; BAG, Urteil vom 22.5.2003 - 2 AZR 250/02 = BB 2004, 894 ff.), fehlt es bei dem Anspruch aus § 1a KSchG regelmäßig an einem zu Tage getretenen Parteiwillen, der Grundlage für eine Vertragsauslegung sein könnte.
  • BAG, 16.05.2000 - 9 AZR 277/99

    Abfindung bei Tod des Arbeitnehmers

    Auszug aus ArbG Siegen, 09.06.2005 - 1 Ca 843/05
    Anders als bei der Begründung eines Abfindungsanspruchs durch Aufhebungsvertrag oder gerichtlichen Vergleich, wo nach der Rechtsprechung des BAG zu unterscheiden ist, ob die Abfindung die Gegenleistung für die Einwilligung des Mitarbeiters in die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellt oder ob sie bezweckt, den Verdienstausfall des Arbeitnehmers zwischen dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt und dem Bezug von gesetzlichen Rentenleistungen zu kompensieren (BAG, Urteil vom 26.8.1997 - 9 AZR 227/96 = NZA 1998, 643 f.; BAG, Urteil vom 16.5.2000 - 9 AZR 277/99 = NZA 2000, 1236; BAG, Urteil vom 22.5.2003 - 2 AZR 250/02 = BB 2004, 894 ff.), fehlt es bei dem Anspruch aus § 1a KSchG regelmäßig an einem zu Tage getretenen Parteiwillen, der Grundlage für eine Vertragsauslegung sein könnte.
  • BAG, 03.07.1990 - 3 AZR 382/89

    Versorgungsschaden wegen unterlassener Aufklärung

    Auszug aus ArbG Siegen, 09.06.2005 - 1 Ca 843/05
    Nicht anders als beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages (dazu BAG, Urteil vom 3.7.1990 - 3 AZR 382/89 = NZA 1990, 971 ff.) muss sich auch der gekündigte Arbeitnehmer bei Zugang einer Kündigung, verbunden mit einem Abfindungsangebot nach § 1a KSchG, selbst über die rechtlichen Folgen Klarheit verschaffen, die daraus resultieren, dass er davon absieht, Kündigungsschutzklage zu erheben.
  • Drs-Bund, 24.06.2003 - BT-Drs 15/1204
    Auszug aus ArbG Siegen, 09.06.2005 - 1 Ca 843/05
    Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1a Abs. 1 Satz 1 KSchG und dem erklärten Willen des Gesetzgebers (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 2.9.2003, BT-Drucks. 15/1509, Anlage 1; Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 24.6.2003, BT-Drucks. 15/1204, S. 12) entsteht dieser Anspruch allerdings erst mit Ablauf der Kündigungsfrist.
  • LAG Hamm, 08.11.2005 - 19 Sa 1491/05

    Vererblichkeit des Abfindungsanspruchs nach § 1 a KSchG, Beendigung des

    Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 09.06.2005 - 1 Ca 843/05 O - wird zurückgewiesen.

    die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Siegen vom 09.06.2005 - 1 Ca 843/05 O - zu verurteilen, an sie 30.000,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2005 zu zahlen.

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