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   ArbG Stuttgart, 18.07.2022 - 4 Ca 1688/22   

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ArbG Stuttgart, 18.07.2022 - 4 Ca 1688/22 (https://dejure.org/2022,19537)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 18.07.2022 - 4 Ca 1688/22 (https://dejure.org/2022,19537)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 18. Juli 2022 - 4 Ca 1688/22 (https://dejure.org/2022,19537)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 46g ArbGG, § 130d ZPO, Art 12 GG
    Keine aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für einen als Rechtsanwalt zugelassenen Verbandsmitarbeiter bei der Ausübung seiner Verbandstätigkeit vor dem 01.01.2026 - rollenbezogenes Verständnis

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Rechtsschutzsekretär der Gewerkschaft - und die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Pflicht zum elektronischen Rechtsverkehr?

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • VG Berlin, 05.05.2022 - 12 L 25.22

    Rechtsanwälte müssen auch in eigenen Angelegenheiten elektronisch kommunizieren

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 18.07.2022 - 4 Ca 1688/22
    In der Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob das Tatbestandsmerkmal "durch einen Rechtsanwalt" in § 46g Satz 1 ArbGG und den gleichlautenden Parallelvorschriften (etwa § 130d Satz 1 ZPO) rollen- oder statusbezogen zu verstehen ist (für ein rollenbezogenes Verständnis Biallaß in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 1. Aufl., § 130d ZPO 1. Überarbeitung [Stand: 24.05.2022], Rn. 19; Fritsche NZFam 2022, 1, 3; vgl. auch VG Berlin 5. Mai 2022 - 12 L 25/22 - Rn. 21, juris und Natter in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 1. Aufl., § 46c ArbGG [Stand: 04.01.2022], Rn. 41_1; für ein statusbezogenes Verständnis: H. Müller unter https://ervjustiz.de/aktive-nutzungspflicht-gilt-fuer-alle-rechtsanwaelte#more-1886 zuletzt abgerufen am 12.07.2022; FG Berlin-Brandenburg 8. März 2022 - 8 V 8020/22 - Rn. 16, juris; Heimann/Steidle NZA 2021, 521, 524; vgl. zum Ganzen auch beA-Newsletter 6/2022 v. 2.6.2022: "Kein Wahlrecht bei aktiver Nutzungspflicht").

    Bereits beim Verbandssyndikusrechtsanwalt ist die Annahme einer aktiven Nutzungspflicht unabhängig vom Auftreten als Syndikusrechtsanwalt abzulehnen (Natter in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 1. Aufl., § 46c ArbGG [Stand: 04.01.2022], Rn. 41_1; vgl. auch ArbG Stuttgart 15. Dezember 2021 - 4 BV 139/21 - Rn. 23, juris; ähnlich VG Berlin 5. Mai 2022 - 12 L 25/22 - Rn. 21 ff, wonach es darauf ankommt, ob ein Rechtsanwalt in eigener Sache als solcher auftritt oder nicht).

    Dass dies nicht geschehen ist spricht dafür, dass der Gesetzgeber in der vorliegenden Konstellation gar keine Beeinträchtigung der Berufsfreiheit des Verbandsmitarbeiters durch ein statusbezogenes Verständnis der aktiven Nutzungspflicht angenommen hat, sondern ein rollenbezogenes Verständnis angezeigt ist (vgl. auch die weitere verfassungsrechtliche Argumentation des VG Berlin 5. Mai 2022 - 12 L 25/22 - Rn. 21 gegen ein rein statusbezogenes Verständnis).

  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20

    Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel")

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 18.07.2022 - 4 Ca 1688/22
    Zu dessen Ermittlung sind der Wortlaut der Norm, die Systematik, der Sinn und Zweck sowie die Gesetzesmaterialien und die Entstehungsgeschichte heranzuziehen (vgl. BVerfG 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 ua. - Rn. 92, BVerfGE 157, 223).
  • BAG, 08.12.2021 - 10 AZR 641/19

    Ersatzruhetage für Feiertagsarbeit

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 18.07.2022 - 4 Ca 1688/22
    Wird daraus der Wille des Gesetzgebers klar erkennbar, ist er zu beachten (BAG 8. Dezember 2021 - 10 AZR 641/19 - Rn. 29).
  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 18.07.2022 - 4 Ca 1688/22
    Dazu gehört auch ein Zweitberuf (BVerfG 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - zu C I 1 a der Gründe, BVerfGE 110, 141) und damit die Freiheit, eine nebenberufliche Tätigkeit zu ergreifen (BAG 26. Juni 2001 - 9 AZR 343/00 - zu I 1 b cc der Gründe mwN, BAGE 98, 123).
  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07

    Verfassungsbeschwerden gegen die Eingliederung privater Unternehmen in den

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 18.07.2022 - 4 Ca 1688/22
    Beruf iSd. Art. 12 Abs. 1 GG ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage (BVerfG 8. Juni 2010 - 1 BvR 2011/07, 1 BvR 2959/07 - Rn. 85, BVerfGE 126, 112).
  • BAG, 19.12.2019 - 6 AZR 23/19

    Untersagung einer Nebentätigkeit gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 18.07.2022 - 4 Ca 1688/22
    Das Interesse des Arbeitnehmers an der Ausübung der Nebentätigkeit und das Interesse des Arbeitgebers an der Unterlassung der Nebentätigkeit sind gegeneinander abzuwägen und soweit wie möglich zum Ausgleich zu bringen (vgl. BAG 19. Dezember 2019 - 6 AZR 23/19 -, BAGE 169, 180 ff, Rn. 20 ff).
  • BAG, 26.06.2001 - 9 AZR 343/00

    Nebentätigkeitsgenehmigung

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 18.07.2022 - 4 Ca 1688/22
    Dazu gehört auch ein Zweitberuf (BVerfG 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - zu C I 1 a der Gründe, BVerfGE 110, 141) und damit die Freiheit, eine nebenberufliche Tätigkeit zu ergreifen (BAG 26. Juni 2001 - 9 AZR 343/00 - zu I 1 b cc der Gründe mwN, BAGE 98, 123).
  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 981/81

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Rechtsberatungsgesetzes -

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 18.07.2022 - 4 Ca 1688/22
    Es konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung und Existenzerhaltung und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab (BVerfG 5. Mai 1987 - 1 BvR 981/81 - zu B II 1 der Gründe, BVerfGE 75, 284).
  • BAG, 21.09.1999 - 9 AZR 759/98

    Anspruch auf Nebentätigkeitsgenehmigung als Rechtsanwalt

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 18.07.2022 - 4 Ca 1688/22
    Bei einem Rechtsschutzsekretär kann eine Nebentätigkeit als Rechtsanwalt dann untersagt werden, wenn es zu Überschneidungen der Tätigkeitsfelder auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts kommt und deshalb eine konkrete Wettbewerbssituation entsteht (BAG 21. September 1999 - 9 AZR 759/98 - Rn. 18).
  • FG Berlin-Brandenburg, 08.03.2022 - 8 V 8020/22

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Einkommensteuer 2017

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 18.07.2022 - 4 Ca 1688/22
    In der Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob das Tatbestandsmerkmal "durch einen Rechtsanwalt" in § 46g Satz 1 ArbGG und den gleichlautenden Parallelvorschriften (etwa § 130d Satz 1 ZPO) rollen- oder statusbezogen zu verstehen ist (für ein rollenbezogenes Verständnis Biallaß in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 1. Aufl., § 130d ZPO 1. Überarbeitung [Stand: 24.05.2022], Rn. 19; Fritsche NZFam 2022, 1, 3; vgl. auch VG Berlin 5. Mai 2022 - 12 L 25/22 - Rn. 21, juris und Natter in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 1. Aufl., § 46c ArbGG [Stand: 04.01.2022], Rn. 41_1; für ein statusbezogenes Verständnis: H. Müller unter https://ervjustiz.de/aktive-nutzungspflicht-gilt-fuer-alle-rechtsanwaelte#more-1886 zuletzt abgerufen am 12.07.2022; FG Berlin-Brandenburg 8. März 2022 - 8 V 8020/22 - Rn. 16, juris; Heimann/Steidle NZA 2021, 521, 524; vgl. zum Ganzen auch beA-Newsletter 6/2022 v. 2.6.2022: "Kein Wahlrecht bei aktiver Nutzungspflicht").
  • ArbG Stuttgart, 15.12.2021 - 4 BV 139/21

    Syndikusrechtsanwalt - besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) -

  • LAG Hamm, 27.09.2022 - 10 Sa 229/22

    Standl ./. Westdeutscher Rundfunk

    Mit Urteil vom 18.07.2022, 4 Ca 1688/22 hat das Arbeitsgericht Stuttgart schließlich seine Rechtsprechung weiter präzisiert und entschieden, dass jedenfalls keine ERV-Nutzungspflicht bestünde für einen Verbandsmitarbeiter (hier: Rechtsschutzsekretär), der nur zur Ausübung eines Nebenberufs über eine Zulassung als Rechtsanwalt verfügt, im Prozess jedoch im Rahmen seiner hauptberuflichen Verbandstätigkeit und gerade nicht als Rechtsanwalt auftrat; es macht aber gleichzeitig deutlich, eine grundsätzliche ERV-Nutzungspflicht von Syndikusrechtsanwälten unabhängig von deren Auftreten nach außen abzulehnen.

    Dem ArbG Stuttgart (ArbG Stuttgart, 18.07.2022, 4 Ca 1688/22) ist in der Begründung zu folgen, dass ein rein statusbezogenes Verständnis abzulehnen ist und eine ERV-Nutzungspflicht auch an die Berufsausübung gekoppelt sein muss.

  • BGH, 31.01.2023 - XIII ZB 90/22

    Beschwerde gegen eine Unterbringungsanordnung

    Entgegen der Auffassung des Rechtsbeschwerdeführers und des Arbeitsgerichts Stuttgart (Beschluss vom 18. Juli 2022 - 4 Ca 1688/22, juris Rn. 8) kann § 173 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens angesehen werden, dass die Eigenschaft oder Rolle, in der eine Person am Prozess beteiligt ist ("in professioneller Eigenschaft"), für die Vorschriften des elektronischen Rechtsverkehrs erheblich ist.
  • VG Hamburg, 17.08.2022 - 6 K 2297/22

    Zur Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs (bejaht für Rechtsanwälte

    Zwar dürfte die Klägerin damit zukünftig in dem Verfahren als natürliche Person unabhängig von ihrer Zulassung als Rechtsanwältin in privater Rolle die Formvorschrift des § 55d VwGO nicht wahren müssen (vgl. zum Meinungsstreit der status- vs. rollenbezogenen Betrachtungsweise ausführlich ArbG Stuttgart, Beschl. v. 18.7.2022, 4 Ca 1688/22, juris Rn. 7 ff.).
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