Rechtsprechung
   ArbG Berlin, 16.12.2011 - 28 Ca 16216/11, 28 Ca 19046/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,29574
ArbG Berlin, 16.12.2011 - 28 Ca 16216/11, 28 Ca 19046/11 (https://dejure.org/2011,29574)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 16.12.2011 - 28 Ca 16216/11, 28 Ca 19046/11 (https://dejure.org/2011,29574)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 16. Dezember 2011 - 28 Ca 16216/11, 28 Ca 19046/11 (https://dejure.org/2011,29574)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,29574) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Beendigung eines Kündigungsrechtsstreits per Prozessvergleich - "Prognoseprinzip" im Kündigungsschutzrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsatz über die Unmöglichkeit zum Verzicht auf das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund ist nach Abschluss eines Vergleichs nicht anwendbar; Anwendbarkeit des Grundsatzes auf die Unmöglichkeit zum Verzicht auf das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund nach ...

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Beendigung Kündigungsrechtsstreits per Prozessvergleich - Prognoseprinzip

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (72)

  • RG, 24.06.1887 - 1245/87

    1. Was ist in §. 274 Nr. 1 St.G.B.'s unter der Absicht, einem anderen Nachteil

    Auszug aus ArbG Berlin, 16.12.2011 - 28 Ca 16216/11
    insofern statt vieler bereits RG24.6.1887 - 1245/87 - RGSt 16, 150, 151: "Allerdings ist das Begriffsmerkmal 'Absicht' im § 274 Nr. 1 StGB nicht gleichbedeutend mit Vorsatz; es bezeichnet der Ausdruck hier vielmehr die Richtung des Willens auf ein bestimmtes Ziel; die Benachteiligung eines anderen muss als Ziel des Handelns in das Auge gefasst sein, ein Handeln lediglich mit dem Bewusstsein, dass die Benachteiligung eines anderen eintreten könne, erfüllt den Tatbestand noch nicht"; ebenso RG18.4.1916 - IV 160/16 - RGSt 50, 55, 56: "Bei Prüfung der verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten hat der Senat der Anschauung den Vorzug gegeben, dass da, wo - wie in § 268 StGB - die 'Absicht' auf einen Erfolg bezogen wird, der nicht Teil des eigentlichen Verbrechenstatbestandes (hier der Urkundenfälschung), sondern ein außerhalb dieses Tatbestandes liegender straferhöhender Umstand ist, die Vorstellung von diesem Erfolge notgedrungen den Willen des Täters bestimmen muss, mithin Beweggrund ist, wenn sie auch nicht der einzige und ausschließliche Beweggrund zu der Tat zu sein braucht.

    Mit dieser Auffassung stimmt die für den § 274 StGB ergangene Entscheidung RGSt 16, 150 [wie vorstehend; d.U.] überein"; s. im selben Sinne aus jüngster Zeit noch BGH15.7.2010 - 4 StR 164/10 - NStZ-RR 2011, 276 [1 a.]: "Zu dem Fall II.10. der Urteilsgründe hat die Kammer festgestellt, dass die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Bochum in einem gegen die Angeklagte N. geführten Verfahren, die dem Angeklagten A. als Verteidiger zur Akteneinsicht übersandt wurden, nicht mehr an die Behörde zurückgesandt wurden. Hierzu hatten sich die Angeklagten entschlossen, weil ihnen die unbeabsichtigte Versäumung der Rückgabefrist unangenehm war. - b) ... Ergänzend weist der Senat für den Fall II.10. der Urteilsgründe darauf hin, dass nach der Rechtsprechung der der herrschenden Meinung im Schrifttum eine Nachteilszufügungsabsicht im Sinne des § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB zwar nicht durch die Vereitelung des staatlichen Strafanspruchs begründet wird, da insoweit kein 'anderer' benachteiligt wird (...).

    Es sind aber ergänzende Feststellungen dahingehend möglich, dass dem Anzeigeerstatter im Ermittlungsverfahren ... durch die Angeklagten ein Nachteil zugefügt werden sollte"; s. auch BGH25.11.2009 - 2 StR 430/09 - NStZ 2010, 332 [II.3.]: "Bei der Prüfung, ob die für die Tatbestandsverwirklichung erforderliche, auf einen entsprechenden Nachteil bezogene Absicht gegeben ist, verkennt das Landgericht nämlich, dass er hierfür nicht darauf ankommt, ob der Nachteil - was es ausführlich erörtert (...) - tatsächlich eingetreten ist; ausreichend ist es, dass es dem Täter auf die Verwirklichung des Nachteils ankommt oder ihm zumindest bewusst ist, dass eine Tat einen Nachteil zur Folge haben muss (...)".S. insofern statt vieler bereits RG24.6.1887 - 1245/87 - RGSt 16, 150, 151: "Allerdings ist das Begriffsmerkmal 'Absicht' im § 274 Nr. 1 StGB nicht gleichbedeutend mit Vorsatz; es bezeichnet der Ausdruck hier vielmehr die Richtung des Willens auf ein bestimmtes Ziel; die Benachteiligung eines anderen muss als Ziel des Handelns in das Auge gefasst sein, ein Handeln lediglich mit dem Bewusstsein, dass die Benachteiligung eines anderen eintreten könne, erfüllt den Tatbestand noch nicht"; ebenso RG18.4.1916 - IV 160/16 - RGSt 50, 55, 56: "Bei Prüfung der verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten hat der Senat der Anschauung den Vorzug gegeben, dass da, wo - wie in § 268 StGB - die 'Absicht' auf einen Erfolg bezogen wird, der nicht Teil des eigentlichen Verbrechenstatbestandes (hier der Urkundenfälschung), sondern ein außerhalb dieses Tatbestandes liegender straferhöhender Umstand ist, die Vorstellung von diesem Erfolge notgedrungen den Willen des Täters bestimmen muss, mithin Beweggrund ist, wenn sie auch nicht der einzige und ausschließliche Beweggrund zu der Tat zu sein braucht.

    Mit dieser Auffassung stimmt die für den § 274 StGB ergangene Entscheidung RGSt 16, 150 [wie vorstehend; d.U.] überein"; s. im selben Sinne aus jüngster Zeit noch BGH15.7.2010 - 4 StR 164/10 - NStZ-RR 2011, 276 [1 a.]: "Zu dem Fall II.10. der Urteilsgründe hat die Kammer festgestellt, dass die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Bochum in einem gegen die Angeklagte N. geführten Verfahren, die dem Angeklagten A. als Verteidiger zur Akteneinsicht übersandt wurden, nicht mehr an die Behörde zurückgesandt wurden.

    156) S. insofern statt vieler bereits RG24.6.1887 - 1245/87 - RGSt 16, 150, 151: "Allerdings ist das Begriffsmerkmal 'Absicht' im § 274 Nr. 1 StGB nicht gleichbedeutend mit Vorsatz; es bezeichnet der Ausdruck hier vielmehr die Richtung des Willens auf ein bestimmtes Ziel; die Benachteiligung eines anderen muss als Ziel des Handelns in das Auge gefasst sein, ein Handeln lediglich mit dem Bewusstsein, dass die Benachteiligung eines anderen eintreten könne, erfüllt den Tatbestand noch nicht"; ebenso RG18.4.1916 - IV 160/16 - RGSt 50, 55, 56: "Bei Prüfung der verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten hat der Senat der Anschauung den Vorzug gegeben, dass da, wo - wie in § 268 StGB - die 'Absicht' auf einen Erfolg bezogen wird, der nicht Teil des eigentlichen Verbrechenstatbestandes (hier der Urkundenfälschung), sondern ein außerhalb dieses Tatbestandes liegender straferhöhender Umstand ist, die Vorstellung von diesem Erfolge notgedrungen den Willen des Täters bestimmen muss, mithin Beweggrund ist, wenn sie auch nicht der einzige und ausschließliche Beweggrund zu der Tat zu sein braucht.

    Mit dieser Auffassung stimmt die für den § 274 StGB ergangene Entscheidung RGSt 16, 150 [wie vorstehend; d.U.] überein"; s. im selben Sinne aus jüngster Zeit noch BGH15.7.2010 - 4 StR 164/10 - NStZ-RR 2011, 276 [1 a.]: "Zu dem Fall II.10. der Urteilsgründe hat die Kammer festgestellt, dass die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Bochum in einem gegen die Angeklagte N. geführten Verfahren, die dem Angeklagten A. als Verteidiger zur Akteneinsicht übersandt wurden, nicht mehr an die Behörde zurückgesandt wurden. Hierzu hatten sich die Angeklagten entschlossen, weil ihnen die unbeabsichtigte Versäumung der Rückgabefrist unangenehm war. - b) ... Ergänzend weist der Senat für den Fall II.10. der Urteilsgründe darauf hin, dass nach der Rechtsprechung der der herrschenden Meinung im Schrifttum eine Nachteilszufügungsabsicht im Sinne des § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB zwar nicht durch die Vereitelung des staatlichen Strafanspruchs begründet wird, da insoweit kein 'anderer' benachteiligt wird (...).

  • RG, 18.04.1916 - IV 160/16

    Was versteht § 268 StGB. unter "Absicht"?

    Auszug aus ArbG Berlin, 16.12.2011 - 28 Ca 16216/11
    insofern statt vieler bereits RG24.6.1887 - 1245/87 - RGSt 16, 150, 151: "Allerdings ist das Begriffsmerkmal 'Absicht' im § 274 Nr. 1 StGB nicht gleichbedeutend mit Vorsatz; es bezeichnet der Ausdruck hier vielmehr die Richtung des Willens auf ein bestimmtes Ziel; die Benachteiligung eines anderen muss als Ziel des Handelns in das Auge gefasst sein, ein Handeln lediglich mit dem Bewusstsein, dass die Benachteiligung eines anderen eintreten könne, erfüllt den Tatbestand noch nicht"; ebenso RG18.4.1916 - IV 160/16 - RGSt 50, 55, 56: "Bei Prüfung der verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten hat der Senat der Anschauung den Vorzug gegeben, dass da, wo - wie in § 268 StGB - die 'Absicht' auf einen Erfolg bezogen wird, der nicht Teil des eigentlichen Verbrechenstatbestandes (hier der Urkundenfälschung), sondern ein außerhalb dieses Tatbestandes liegender straferhöhender Umstand ist, die Vorstellung von diesem Erfolge notgedrungen den Willen des Täters bestimmen muss, mithin Beweggrund ist, wenn sie auch nicht der einzige und ausschließliche Beweggrund zu der Tat zu sein braucht.

    Es sind aber ergänzende Feststellungen dahingehend möglich, dass dem Anzeigeerstatter im Ermittlungsverfahren ... durch die Angeklagten ein Nachteil zugefügt werden sollte"; s. auch BGH25.11.2009 - 2 StR 430/09 - NStZ 2010, 332 [II.3.]: "Bei der Prüfung, ob die für die Tatbestandsverwirklichung erforderliche, auf einen entsprechenden Nachteil bezogene Absicht gegeben ist, verkennt das Landgericht nämlich, dass er hierfür nicht darauf ankommt, ob der Nachteil - was es ausführlich erörtert (...) - tatsächlich eingetreten ist; ausreichend ist es, dass es dem Täter auf die Verwirklichung des Nachteils ankommt oder ihm zumindest bewusst ist, dass eine Tat einen Nachteil zur Folge haben muss (...)".S. insofern statt vieler bereits RG24.6.1887 - 1245/87 - RGSt 16, 150, 151: "Allerdings ist das Begriffsmerkmal 'Absicht' im § 274 Nr. 1 StGB nicht gleichbedeutend mit Vorsatz; es bezeichnet der Ausdruck hier vielmehr die Richtung des Willens auf ein bestimmtes Ziel; die Benachteiligung eines anderen muss als Ziel des Handelns in das Auge gefasst sein, ein Handeln lediglich mit dem Bewusstsein, dass die Benachteiligung eines anderen eintreten könne, erfüllt den Tatbestand noch nicht"; ebenso RG18.4.1916 - IV 160/16 - RGSt 50, 55, 56: "Bei Prüfung der verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten hat der Senat der Anschauung den Vorzug gegeben, dass da, wo - wie in § 268 StGB - die 'Absicht' auf einen Erfolg bezogen wird, der nicht Teil des eigentlichen Verbrechenstatbestandes (hier der Urkundenfälschung), sondern ein außerhalb dieses Tatbestandes liegender straferhöhender Umstand ist, die Vorstellung von diesem Erfolge notgedrungen den Willen des Täters bestimmen muss, mithin Beweggrund ist, wenn sie auch nicht der einzige und ausschließliche Beweggrund zu der Tat zu sein braucht.

    156) S. insofern statt vieler bereits RG24.6.1887 - 1245/87 - RGSt 16, 150, 151: "Allerdings ist das Begriffsmerkmal 'Absicht' im § 274 Nr. 1 StGB nicht gleichbedeutend mit Vorsatz; es bezeichnet der Ausdruck hier vielmehr die Richtung des Willens auf ein bestimmtes Ziel; die Benachteiligung eines anderen muss als Ziel des Handelns in das Auge gefasst sein, ein Handeln lediglich mit dem Bewusstsein, dass die Benachteiligung eines anderen eintreten könne, erfüllt den Tatbestand noch nicht"; ebenso RG18.4.1916 - IV 160/16 - RGSt 50, 55, 56: "Bei Prüfung der verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten hat der Senat der Anschauung den Vorzug gegeben, dass da, wo - wie in § 268 StGB - die 'Absicht' auf einen Erfolg bezogen wird, der nicht Teil des eigentlichen Verbrechenstatbestandes (hier der Urkundenfälschung), sondern ein außerhalb dieses Tatbestandes liegender straferhöhender Umstand ist, die Vorstellung von diesem Erfolge notgedrungen den Willen des Täters bestimmen muss, mithin Beweggrund ist, wenn sie auch nicht der einzige und ausschließliche Beweggrund zu der Tat zu sein braucht.

  • BAG, 07.07.2005 - 2 AZR 581/04

    Außerordentliche Kündigung - "Surfen" im Internet

    Auszug aus ArbG Berlin, 16.12.2011 - 28 Ca 16216/11
    Eine gegenüber der Kündigung mildere Maßnahme ist die Abmahnung"; 21.2.2001 - 2 AZR 579/99 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 2 [II.4 c.]: "Das Erfordernis einer vergeblichen Abmahnung ist im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit"; ebenso BAG 28.8.2003 - 2 AZR 333/02 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 17 [B.III.3 e.]; im gleichen Sinne BAG 7, 7.2005 - 2 AZR 581/04 - BAGE 115, 195 = AP § 626 BGB Nr. 192 = NZA 2006, 98 [B.I.], wo von der "Prüfung" die Rede ist, "ob auf Grund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich ist"; ebenso BAG 27.4.2006 - 2 AZR 386/05 - BAGE 118, 104 = AP § 626 BGB Nr. 202 = NJW 2006, 2939 [B.I.]; s. ferner BAG 12.1.2006 - 2 AZR 179/05 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = NZA 2006, 980 [B.III.2 b, aa.]: Die Abmahnung "ist zugleich auch Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (...).

    Eine gegenüber der Kündigung mildere Maßnahme ist die Abmahnung"; 21.2.2001 - 2 AZR 579/99 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 2 [II.4 c.]: "Das Erfordernis einer vergeblichen Abmahnung ist im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit"; ebenso BAG 28.8.2003 - 2 AZR 333/02 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 17 [B.III.3 e.]; im gleichen Sinne BAG 7, 7.2005 - 2 AZR 581/04 - BAGE 115, 195 = AP § 626 BGB Nr. 192 = NZA 2006, 98 [B.I.], wo von der "Prüfung" die Rede ist, "ob auf Grund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich ist"; ebenso BAG 27.4.2006 - 2 AZR 386/05 - BAGE 118, 104 = AP § 626 BGB Nr. 202 = NJW 2006, 2939 [B.I.]; s. ferner BAG 12.1.2006 - 2 AZR 179/05 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = NZA 2006, 980 [B.III.2 b, aa.]: Die Abmahnung "ist zugleich auch Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (...).

    Eine gegenüber der Kündigung mildere Maßnahme ist die Abmahnung"; 21.2.2001 - 2 AZR 579/99 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 2 [II.4 c.]: "Das Erfordernis einer vergeblichen Abmahnung ist im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit"; ebenso BAG 28.8.2003 - 2 AZR 333/02 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 17 [B.III.3 e.]; im gleichen Sinne BAG 7, 7.2005 - 2 AZR 581/04 - BAGE 115, 195 = AP § 626 BGB Nr. 192 = NZA 2006, 98 [B.I.], wo von der "Prüfung" die Rede ist, "ob auf Grund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich ist"; ebenso BAG 27.4.2006 - 2 AZR 386/05 - BAGE 118, 104 = AP § 626 BGB Nr. 202 = NJW 2006, 2939 [B.I.]; s. ferner BAG 12.1.2006 - 2 AZR 179/05 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = NZA 2006, 980 [B.III.2 b, aa.]: Die Abmahnung "ist zugleich auch Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (...).

  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 179/05

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen privater Internetnutzung

    Auszug aus ArbG Berlin, 16.12.2011 - 28 Ca 16216/11
    Eine gegenüber der Kündigung mildere Maßnahme ist die Abmahnung"; 21.2.2001 - 2 AZR 579/99 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 2 [II.4 c.]: "Das Erfordernis einer vergeblichen Abmahnung ist im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit"; ebenso BAG 28.8.2003 - 2 AZR 333/02 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 17 [B.III.3 e.]; im gleichen Sinne BAG 7, 7.2005 - 2 AZR 581/04 - BAGE 115, 195 = AP § 626 BGB Nr. 192 = NZA 2006, 98 [B.I.], wo von der "Prüfung" die Rede ist, "ob auf Grund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich ist"; ebenso BAG 27.4.2006 - 2 AZR 386/05 - BAGE 118, 104 = AP § 626 BGB Nr. 202 = NJW 2006, 2939 [B.I.]; s. ferner BAG 12.1.2006 - 2 AZR 179/05 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = NZA 2006, 980 [B.III.2 b, aa.]: Die Abmahnung "ist zugleich auch Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (...).

    Eine gegenüber der Kündigung mildere Maßnahme ist die Abmahnung"; 21.2.2001 - 2 AZR 579/99 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 2 [II.4 c.]: "Das Erfordernis einer vergeblichen Abmahnung ist im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit"; ebenso BAG 28.8.2003 - 2 AZR 333/02 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 17 [B.III.3 e.]; im gleichen Sinne BAG 7, 7.2005 - 2 AZR 581/04 - BAGE 115, 195 = AP § 626 BGB Nr. 192 = NZA 2006, 98 [B.I.], wo von der "Prüfung" die Rede ist, "ob auf Grund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich ist"; ebenso BAG 27.4.2006 - 2 AZR 386/05 - BAGE 118, 104 = AP § 626 BGB Nr. 202 = NJW 2006, 2939 [B.I.]; s. ferner BAG 12.1.2006 - 2 AZR 179/05 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = NZA 2006, 980 [B.III.2 b, aa.]: Die Abmahnung "ist zugleich auch Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (...).

    Eine gegenüber der Kündigung mildere Maßnahme ist die Abmahnung"; 21.2.2001 - 2 AZR 579/99 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 2 [II.4 c.]: "Das Erfordernis einer vergeblichen Abmahnung ist im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit"; ebenso BAG 28.8.2003 - 2 AZR 333/02 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 17 [B.III.3 e.]; im gleichen Sinne BAG 7, 7.2005 - 2 AZR 581/04 - BAGE 115, 195 = AP § 626 BGB Nr. 192 = NZA 2006, 98 [B.I.], wo von der "Prüfung" die Rede ist, "ob auf Grund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich ist"; ebenso BAG 27.4.2006 - 2 AZR 386/05 - BAGE 118, 104 = AP § 626 BGB Nr. 202 = NJW 2006, 2939 [B.I.]; s. ferner BAG 12.1.2006 - 2 AZR 179/05 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = NZA 2006, 980 [B.III.2 b, aa.]: Die Abmahnung "ist zugleich auch Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (...).

  • BAG, 13.03.2008 - 2 AZR 961/06

    Verdachtskündigung - Anhörung des Arbeitnehmers

    Auszug aus ArbG Berlin, 16.12.2011 - 28 Ca 16216/11
    Nur dann hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich zum Verdachtsvorwurf und den ihn tragenden Verdachtsmomenten in einer die Aufklärung fördernden Weise zu äußern (BAG 26.9.2002 - 2 AZR 424/01 - a.a.O. [B.I.1 b, bb.])"; 13.3.2008 - 2 AZR 961/06 - AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 43 = NZA 2008, 809 [B.I.1 a.]: "Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, bestimmte, zeitlich und räumlich eingegrenzte Tatsachen zu bestreiten oder den Verdacht entkräftende Tatsachen zu bezeichnen und so zur Aufhellung der für den Arbeitgeber im Dunkeln liegenden Geschehnisse beizutragen"; s. auch zutreffend Mario Eylert/Anne Friedrichs, DB 2007, 2203, 2205 [II.3.] - im Zusammenhang: "Insbesondere darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Erkenntnisse vorenthalten, die er im Anhörungszeitpunkt bereits gewonnen hat und die seiner Ansicht nach den Verdacht begründen.

    Nur dann hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich zum Verdachtsvorwurf und den ihn tragenden Verdachtsmomenten in einer die Aufklärung fördernden Weise zu äußern (BAG 26.9.2002 - 2 AZR 424/01 - a.a.O. [B.I.1 b, bb.])"; 13.3.2008 - 2 AZR 961/06 - AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 43 = NZA 2008, 809 [B.I.1 a.]: "Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, bestimmte, zeitlich und räumlich eingegrenzte Tatsachen zu bestreiten oder den Verdacht entkräftende Tatsachen zu bezeichnen und so zur Aufhellung der für den Arbeitgeber im Dunkeln liegenden Geschehnisse beizutragen"; s. auch zutreffend Mario Eylert/Anne Friedrichs, DB 2007, 2203, 2205 [II.3.] - im Zusammenhang: "Insbesondere darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Erkenntnisse vorenthalten, die er im Anhörungszeitpunkt bereits gewonnen hat und die seiner Ansicht nach den Verdacht begründen.

    Nur dann hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich zum Verdachtsvorwurf und den ihn tragenden Verdachtsmomenten in einer die Aufklärung fördernden Weise zu äußern (BAG 26.9.2002 - 2 AZR 424/01 - a.a.O. [B.I.1 b, bb.])"; 13.3.2008 - 2 AZR 961/06 - AP § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 43 = NZA 2008, 809 [B.I.1 a.]: "Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, bestimmte, zeitlich und räumlich eingegrenzte Tatsachen zu bestreiten oder den Verdacht entkräftende Tatsachen zu bezeichnen und so zur Aufhellung der für den Arbeitgeber im Dunkeln liegenden Geschehnisse beizutragen"; s. auch zutreffend Mario Eylert/Anne Friedrichs, DB 2007, 2203, 2205 [II.3.] - im Zusammenhang: "Insbesondere darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Erkenntnisse vorenthalten, die er im Anhörungszeitpunkt bereits gewonnen hat und die seiner Ansicht nach den Verdacht begründen.

  • BGH, 15.07.2010 - 4 StR 164/10

    Unterschlagung (keine Zueignung bei Absicht, den Eigentümer ärgern zu wollen);

    Auszug aus ArbG Berlin, 16.12.2011 - 28 Ca 16216/11
    Mit dieser Auffassung stimmt die für den § 274 StGB ergangene Entscheidung RGSt 16, 150 [wie vorstehend; d.U.] überein"; s. im selben Sinne aus jüngster Zeit noch BGH15.7.2010 - 4 StR 164/10 - NStZ-RR 2011, 276 [1 a.]: "Zu dem Fall II.10. der Urteilsgründe hat die Kammer festgestellt, dass die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Bochum in einem gegen die Angeklagte N. geführten Verfahren, die dem Angeklagten A. als Verteidiger zur Akteneinsicht übersandt wurden, nicht mehr an die Behörde zurückgesandt wurden. Hierzu hatten sich die Angeklagten entschlossen, weil ihnen die unbeabsichtigte Versäumung der Rückgabefrist unangenehm war. - b) ... Ergänzend weist der Senat für den Fall II.10. der Urteilsgründe darauf hin, dass nach der Rechtsprechung der der herrschenden Meinung im Schrifttum eine Nachteilszufügungsabsicht im Sinne des § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB zwar nicht durch die Vereitelung des staatlichen Strafanspruchs begründet wird, da insoweit kein 'anderer' benachteiligt wird (...).

    Mit dieser Auffassung stimmt die für den § 274 StGB ergangene Entscheidung RGSt 16, 150 [wie vorstehend; d.U.] überein"; s. im selben Sinne aus jüngster Zeit noch BGH15.7.2010 - 4 StR 164/10 - NStZ-RR 2011, 276 [1 a.]: "Zu dem Fall II.10. der Urteilsgründe hat die Kammer festgestellt, dass die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Bochum in einem gegen die Angeklagte N. geführten Verfahren, die dem Angeklagten A. als Verteidiger zur Akteneinsicht übersandt wurden, nicht mehr an die Behörde zurückgesandt wurden.

    Mit dieser Auffassung stimmt die für den § 274 StGB ergangene Entscheidung RGSt 16, 150 [wie vorstehend; d.U.] überein"; s. im selben Sinne aus jüngster Zeit noch BGH15.7.2010 - 4 StR 164/10 - NStZ-RR 2011, 276 [1 a.]: "Zu dem Fall II.10. der Urteilsgründe hat die Kammer festgestellt, dass die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Bochum in einem gegen die Angeklagte N. geführten Verfahren, die dem Angeklagten A. als Verteidiger zur Akteneinsicht übersandt wurden, nicht mehr an die Behörde zurückgesandt wurden. Hierzu hatten sich die Angeklagten entschlossen, weil ihnen die unbeabsichtigte Versäumung der Rückgabefrist unangenehm war. - b) ... Ergänzend weist der Senat für den Fall II.10. der Urteilsgründe darauf hin, dass nach der Rechtsprechung der der herrschenden Meinung im Schrifttum eine Nachteilszufügungsabsicht im Sinne des § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB zwar nicht durch die Vereitelung des staatlichen Strafanspruchs begründet wird, da insoweit kein 'anderer' benachteiligt wird (...).

  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 386/05

    Ordentliche Unkündbarkeit

    Auszug aus ArbG Berlin, 16.12.2011 - 28 Ca 16216/11
    Eine gegenüber der Kündigung mildere Maßnahme ist die Abmahnung"; 21.2.2001 - 2 AZR 579/99 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 2 [II.4 c.]: "Das Erfordernis einer vergeblichen Abmahnung ist im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit"; ebenso BAG 28.8.2003 - 2 AZR 333/02 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 17 [B.III.3 e.]; im gleichen Sinne BAG 7, 7.2005 - 2 AZR 581/04 - BAGE 115, 195 = AP § 626 BGB Nr. 192 = NZA 2006, 98 [B.I.], wo von der "Prüfung" die Rede ist, "ob auf Grund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich ist"; ebenso BAG 27.4.2006 - 2 AZR 386/05 - BAGE 118, 104 = AP § 626 BGB Nr. 202 = NJW 2006, 2939 [B.I.]; s. ferner BAG 12.1.2006 - 2 AZR 179/05 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = NZA 2006, 980 [B.III.2 b, aa.]: Die Abmahnung "ist zugleich auch Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (...).

    Eine gegenüber der Kündigung mildere Maßnahme ist die Abmahnung"; 21.2.2001 - 2 AZR 579/99 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 2 [II.4 c.]: "Das Erfordernis einer vergeblichen Abmahnung ist im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit"; ebenso BAG 28.8.2003 - 2 AZR 333/02 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 17 [B.III.3 e.]; im gleichen Sinne BAG 7, 7.2005 - 2 AZR 581/04 - BAGE 115, 195 = AP § 626 BGB Nr. 192 = NZA 2006, 98 [B.I.], wo von der "Prüfung" die Rede ist, "ob auf Grund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich ist"; ebenso BAG 27.4.2006 - 2 AZR 386/05 - BAGE 118, 104 = AP § 626 BGB Nr. 202 = NJW 2006, 2939 [B.I.]; s. ferner BAG 12.1.2006 - 2 AZR 179/05 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = NZA 2006, 980 [B.III.2 b, aa.]: Die Abmahnung "ist zugleich auch Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (...).

    Eine gegenüber der Kündigung mildere Maßnahme ist die Abmahnung"; 21.2.2001 - 2 AZR 579/99 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 2 [II.4 c.]: "Das Erfordernis einer vergeblichen Abmahnung ist im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes Ausfluss des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit"; ebenso BAG 28.8.2003 - 2 AZR 333/02 - EzA § 242 BGB Kündigung Nr. 17 [B.III.3 e.]; im gleichen Sinne BAG 7, 7.2005 - 2 AZR 581/04 - BAGE 115, 195 = AP § 626 BGB Nr. 192 = NZA 2006, 98 [B.I.], wo von der "Prüfung" die Rede ist, "ob auf Grund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich ist"; ebenso BAG 27.4.2006 - 2 AZR 386/05 - BAGE 118, 104 = AP § 626 BGB Nr. 202 = NJW 2006, 2939 [B.I.]; s. ferner BAG 12.1.2006 - 2 AZR 179/05 - AP § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = NZA 2006, 980 [B.III.2 b, aa.]: Die Abmahnung "ist zugleich auch Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (...).

  • BGH, 25.11.2009 - 2 StR 430/09

    Beweiswürdigung (Widersprüche); Urkundenunterdrückung (Begriff der

    Auszug aus ArbG Berlin, 16.12.2011 - 28 Ca 16216/11
    Es sind aber ergänzende Feststellungen dahingehend möglich, dass dem Anzeigeerstatter im Ermittlungsverfahren ... durch die Angeklagten ein Nachteil zugefügt werden sollte"; s. auch BGH25.11.2009 - 2 StR 430/09 - NStZ 2010, 332 [II.3.]: "Bei der Prüfung, ob die für die Tatbestandsverwirklichung erforderliche, auf einen entsprechenden Nachteil bezogene Absicht gegeben ist, verkennt das Landgericht nämlich, dass er hierfür nicht darauf ankommt, ob der Nachteil - was es ausführlich erörtert (...) - tatsächlich eingetreten ist; ausreichend ist es, dass es dem Täter auf die Verwirklichung des Nachteils ankommt oder ihm zumindest bewusst ist, dass eine Tat einen Nachteil zur Folge haben muss (...)".S. insofern statt vieler bereits RG24.6.1887 - 1245/87 - RGSt 16, 150, 151: "Allerdings ist das Begriffsmerkmal 'Absicht' im § 274 Nr. 1 StGB nicht gleichbedeutend mit Vorsatz; es bezeichnet der Ausdruck hier vielmehr die Richtung des Willens auf ein bestimmtes Ziel; die Benachteiligung eines anderen muss als Ziel des Handelns in das Auge gefasst sein, ein Handeln lediglich mit dem Bewusstsein, dass die Benachteiligung eines anderen eintreten könne, erfüllt den Tatbestand noch nicht"; ebenso RG18.4.1916 - IV 160/16 - RGSt 50, 55, 56: "Bei Prüfung der verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten hat der Senat der Anschauung den Vorzug gegeben, dass da, wo - wie in § 268 StGB - die 'Absicht' auf einen Erfolg bezogen wird, der nicht Teil des eigentlichen Verbrechenstatbestandes (hier der Urkundenfälschung), sondern ein außerhalb dieses Tatbestandes liegender straferhöhender Umstand ist, die Vorstellung von diesem Erfolge notgedrungen den Willen des Täters bestimmen muss, mithin Beweggrund ist, wenn sie auch nicht der einzige und ausschließliche Beweggrund zu der Tat zu sein braucht.

    Es sind aber ergänzende Feststellungen dahingehend möglich, dass dem Anzeigeerstatter im Ermittlungsverfahren ... durch die Angeklagten ein Nachteil zugefügt werden sollte"; s. auch BGH25.11.2009 - 2 StR 430/09 - NStZ 2010, 332 [II.3.]: "Bei der Prüfung, ob die für die Tatbestandsverwirklichung erforderliche, auf einen entsprechenden Nachteil bezogene Absicht gegeben ist, verkennt das Landgericht nämlich, dass er hierfür nicht darauf ankommt, ob der Nachteil - was es ausführlich erörtert (...) - tatsächlich eingetreten ist; ausreichend ist es, dass es dem Täter auf die Verwirklichung des Nachteils ankommt oder ihm zumindest bewusst ist, dass eine Tat einen Nachteil zur Folge haben muss (...)"., und damit jedenfalls selbst beharrliche Resistenz gegen wohlgemeinte Erinnerungshilfen für sich genommen nicht genügen ließe 157S.

    Es sind aber ergänzende Feststellungen dahingehend möglich, dass dem Anzeigeerstatter im Ermittlungsverfahren ... durch die Angeklagten ein Nachteil zugefügt werden sollte"; s. auch BGH25.11.2009 - 2 StR 430/09 - NStZ 2010, 332 [II.3.]: "Bei der Prüfung, ob die für die Tatbestandsverwirklichung erforderliche, auf einen entsprechenden Nachteil bezogene Absicht gegeben ist, verkennt das Landgericht nämlich, dass er hierfür nicht darauf ankommt, ob der Nachteil - was es ausführlich erörtert (...) - tatsächlich eingetreten ist; ausreichend ist es, dass es dem Täter auf die Verwirklichung des Nachteils ankommt oder ihm zumindest bewusst ist, dass eine Tat einen Nachteil zur Folge haben muss (...)".

  • BAG, 04.12.1997 - 2 AZR 799/96

    Eigenkündigung - Aufhebungsvertrag

    Auszug aus ArbG Berlin, 16.12.2011 - 28 Ca 16216/11
    BAG 4, 12.1997 - 2 AZR 299/96 - BAGE 87, 200 = AP § 626 BGB Nr. 141 = NZA 1998, 420 [II.1 b.]: "Insofern ist, wie auch das Bundesarbeitsgericht betont hat (...), bei der Beanspruchung von Rechtspositionen gegenüber anderen Teilnehmern am Rechtsleben eine gewisse Konsistenz zu fordern"; 18.10.2000 - 2 AZR 494/99 - BAGE 96, 78 = AP § 15 KSchG 1969 Nr. 49 = NZA 2001, 321 [B.I.5 b, aa.]: "Bei der Beanspruchung von Rechtspositionen ist gegenüber anderen Teilnehmern am Rechtsleben eine gewisse Konsistenz zu verlangen (...).

    Wer durch eine Erklärung oder sein Verhalten bewusst oder unbewusst eine Sach- oder Rechtslage geschaffen hat, auf die sich der andere Teil verlassen durfte und verlassen hat, darf den anderen Teil in seinem Vertrauen nicht enttäuschen".S. BAG 4, 12.1997 - 2 AZR 299/96 - BAGE 87, 200 = AP § 626 BGB Nr. 141 = NZA 1998, 420 [II.1 b.]: "Insofern ist, wie auch das Bundesarbeitsgericht betont hat (...), bei der Beanspruchung von Rechtspositionen gegenüber anderen Teilnehmern am Rechtsleben eine gewisse Konsistenz zu fordern"; 18.10.2000 - 2 AZR 494/99 - BAGE 96, 78 = AP § 15 KSchG 1969 Nr. 49 = NZA 2001, 321 [B.I.5 b, aa.]: "Bei der Beanspruchung von Rechtspositionen ist gegenüber anderen Teilnehmern am Rechtsleben eine gewisse Konsistenz zu verlangen (...).

    149) S. BAG 4, 12.1997 - 2 AZR 299/96 - BAGE 87, 200 = AP § 626 BGB Nr. 141 = NZA 1998, 420 [II.1 b.]: "Insofern ist, wie auch das Bundesarbeitsgericht betont hat (...), bei der Beanspruchung von Rechtspositionen gegenüber anderen Teilnehmern am Rechtsleben eine gewisse Konsistenz zu fordern"; 18.10.2000 - 2 AZR 494/99 - BAGE 96, 78 = AP § 15 KSchG 1969 Nr. 49 = NZA 2001, 321 [B.I.5 b, aa.]: "Bei der Beanspruchung von Rechtspositionen ist gegenüber anderen Teilnehmern am Rechtsleben eine gewisse Konsistenz zu verlangen (...).

  • BAG, 03.04.2008 - 2 AZR 965/06

    Verhaltensbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung - "Verbrauch" des

    Auszug aus ArbG Berlin, 16.12.2011 - 28 Ca 16216/11
    im gleichen Sinne BAG 3, 4.2008 - 2 AZR 965/06 - NZA 2008, 807 [B.I.2 b, bb.]: "Die vom Landesarbeitsgericht getroffene Würdigung, darin keinen ausreichenden Vortrag einer ausreichenden Stellungnahme zu sehen, enthält keinen revisiblen Rechtsfehler.

    Was er in Wirklichkeit gesagt hat, hat die Beklagte mit ihrem Vorbringen nicht einmal behauptet".S. im gleichen Sinne BAG 3, 4.2008 - 2 AZR 965/06 - NZA 2008, 807 [B.I.2 b, bb.]: "Die vom Landesarbeitsgericht getroffene Würdigung, darin keinen ausreichenden Vortrag einer ausreichenden Stellungnahme zu sehen, enthält keinen revisiblen Rechtsfehler.

    155) S. im gleichen Sinne BAG 3, 4.2008 - 2 AZR 965/06 - NZA 2008, 807 [B.I.2 b, bb.]: "Die vom Landesarbeitsgericht getroffene Würdigung, darin keinen ausreichenden Vortrag einer ausreichenden Stellungnahme zu sehen, enthält keinen revisiblen Rechtsfehler.

  • BAG, 26.01.1995 - 2 AZR 649/94

    Verhaltensbedingte Kündigung

  • BAG, 28.08.2003 - 2 AZR 333/02

    Kleinbetrieb - Treuwidrigkeit - Darlegungslast

  • BAG, 10.11.1988 - 2 AZR 215/88

    Kündigung - Verhältnis zur Abmahnung

  • BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 217/00

    Verdachtskündigung; Suspendierung

  • BAG, 21.02.2001 - 2 AZR 579/99

    Ordentliche Kündigung eines Kirchenmusikers durch evangelische Kirchengemeinde;

  • BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 424/01

    Verdachtskündigung nach Anhörung des Arbeitnehmers

  • BAG, 28.11.2007 - 5 AZR 952/06

    Verdachtskündigung - Nachrichtensprecher

  • BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 494/99

    Kündigungsschutz; Betriebsratsmitglied

  • BVerfG, 15.12.2008 - 1 BvR 347/08

    Keine Grundrechtsverletzung durch auf einem Verdacht basierende gerichtliche

  • BAG, 20.05.1988 - 2 AZR 682/87

    Arbeitsverhältnis: Personenbedingte Kündigung wegen Ableistung des Wehrdienstes

  • BAG, 08.02.1962 - 2 AZR 252/60

    Arbeitnehmerstatus bei Entwicklung eines Maschine

  • LAG Hessen, 11.09.1957 - II LA 199/57

    Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bei fristloser Entlassung eines

  • RG, 22.01.1880 - 40/80

    Was ist Unterdrückung einer Urkunde im Sinne St.G.B.'s §. 274 Ziff. 1?

  • RG, 07.06.1923 - III 341/23

    1. Ist ein dem § 33 Abs. 1 BetriebsräteG. zuwider nur vom Vorsitzenden

  • RG, 29.12.1891 - 3532/91

    1. Erfordert das Merkmal der "Unterdrückung" in §. 274 Nr. 1 St.G.B.'s ein

  • BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 283/08

    Abmahnung - Warnfunktion

  • RG, 03.02.1922 - II 640/21

    Clausula rebus sic stantibus

  • BAG, 27.06.1995 - 1 ABR 62/94

    Begriff, Stillegung und Übergang des Betriebs

  • BGH, 23.10.1957 - V ZR 219/55

    Begriff der Geschäftsgrundlage eines Vertrages

  • BGH, 15.12.1983 - III ZR 226/82

    Elektrizitätsversorgung in Oldenburg

  • BAG, 08.08.1963 - 5 AZR 395/62

    Erschwerung des fristlosen Kündigungsrechts

  • BAG, 12.07.2007 - 2 AZR 716/06

    Personenbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

  • BAG, 04.06.1997 - 2 AZR 526/96

    Kündigung eines U-Bahn-Zugfahrers wegen Volltrunkenheit bei außerdienstlicher

  • BAG, 16.02.1989 - 2 AZR 299/88

    Kündigung: Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung wegen häufiger

  • BVerfG, 02.07.2001 - 1 BvR 2049/00

    Keine Kündigung wegen Belastung des Arbeitgebers im Ermittlungsverfahren

  • BAG, 30.05.1978 - 2 AZR 630/76

    Außerordentliche Kündigung eines Kraftfahrers bei Entziehung der Fahrerlaubnis

  • BAG, 18.01.1980 - 7 AZR 75/78

    Inhalt der Abmahnung

  • BAG, 17.01.1991 - 2 AZR 375/90

    Verhaltensbedingte Kündigung

  • BAG, 18.11.1986 - 7 AZR 674/84

    Abmahnung - Wirkungslosigkeit durch Zeitablauf

  • BAG, 18.10.1984 - 2 AZR 543/83

    Betriebsbedingte Änderungskündigung - soziale Auswahl

  • BAG, 18.12.1980 - 2 AZR 1006/78

    Kündigungsschutzklage - Auflösungsvertrag - Kündigungsgrund - Nachschieben -

  • BAG, 04.11.1981 - 7 AZR 264/79

    Kündigung

  • BAG, 30.06.1983 - 2 AZR 524/81

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses - Anspruch eines Arbeitnehmers auf

  • BAG, 20.08.2009 - 2 AZR 165/08

    Außerordentliche Kündigung

  • BAG, 21.01.1993 - 2 AZR 330/92

    Mitbestimmung bei Kündigungen; MibestG SH

  • BGH, 11.02.1987 - IVa ZR 194/85

    Rechtsfolgen eines Verstoßes des Versicherungsnehmers gegen die Obliegenheit zur

  • BAG, 13.06.1986 - 7 AZR 623/84

    Sozialauswahl bei Änderungskündigung

  • BAG, 11.12.1975 - 2 AZR 426/74

    Arbeitsverhältnis: Außerordentliche Kündigung eines Jugendvertreters

  • BAG, 25.03.1976 - 2 AZR 127/75

    Ausschlußfrist - Änderungskündigung - Öffentlicher Dienst - Ordentliche Kündigung

  • BAG, 21.10.1965 - 2 AZR 2/65

    Dienstschluß - Kollegenkreis - Cafehausrunde - Politisch anfechtbare Äußerungen -

  • BAG, 18.02.1993 - 2 AZR 518/92

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch außerordentliche bzw. hilfsweise

  • BAG, 26.11.1964 - 2 AZR 211/63

    Angestellte einer gemeinnützigen Stiftung - Krankenhaus - Wirtschaftliche Leitung

  • BAG, 12.12.1968 - 1 AZR 102/68

    Kündigung - Betriebsbedingte Gründe - Zurückziehen der Kündigung - Betriebliche

  • BAG, 08.08.1968 - 2 AZR 348/67

    Nichtanhörung des Betriebsrats - Außerordentliche Kündigung - Störung im

  • BAG, 19.03.1957 - 3 AZR 249/54

    Außerkrafttreten von Dienstordnungen - Einseitige Aufhebung vom Arbeitgeber -

  • BAG, 18.01.1968 - 2 AZR 45/67

    Betriebsratsanhörung - Kündigung - Kommunistische Einstellung

  • BAG, 02.05.1958 - 1 AZR 92/56

    Fristlose Kündigung - Anhörung des Arbeitnehmers - Abmahnung des Arbeitnehmers -

  • BAG, 29.01.1997 - 2 AZR 9/96

    Krankheitsbedingte Kündigung - Vermeidbarkeit durch Beschäftigung auf einem

  • BGH, 03.07.2000 - II ZR 282/98

    Abschluß eines Geschäftsführeranstellungsvertrages

  • BGH, 28.10.2002 - II ZR 353/00

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung des

  • BGH, 20.02.1995 - II ZR 9/94

    Überwachungspflicht des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter

  • BAG, 25.11.1982 - 2 AZR 140/81

    Kündigung bei lang anhaltender Krankheit

  • BAG, 15.03.1991 - 2 AZR 516/90

    Auflösend bedingter Umschulungsvertrag

  • BAG, 17.06.1998 - 2 AZR 336/97

    Betriebsbedingte Änderungskündigung

  • BGH, 21.12.2006 - IX ZB 150/05

    Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel

  • BGH, 12.02.2007 - II ZR 308/05

    Kündigung des Vorstandes einer Genossenschaft wegen Ankündigung eines

  • BAG, 26.06.1986 - 2 AZR 358/85

    Vorliegen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung bei fehlender Unterschrift des

  • BAG, 08.04.1976 - 2 AZR 583/74

    Wahrung der Klagefrist durch Zustellung einer Kündigungsschutzklage - Verschulden

  • BAG, 18.12.1961 - 5 AZR 104/61

    Zustimmung des Betriebsrates - Außerordentliche Kündigung -

  • RG, 09.10.1905 - I 133/05

    Kündigungsrecht des Gesellschafters

  • RG, 24.10.1908 - I 53/08

    Kommissionsagent; Vertrauensdienstverhältnis

  • RG, 15.02.1911 - I 387/10

    Vorstand der Aktiengesellschaft; Dienstverhältnis

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht