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   ArbG Hamburg, 19.12.2012 - 26 Ca 255/12   

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ArbG Hamburg, 19.12.2012 - 26 Ca 255/12 (https://dejure.org/2012,53204)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 19.12.2012 - 26 Ca 255/12 (https://dejure.org/2012,53204)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 19. Dezember 2012 - 26 Ca 255/12 (https://dejure.org/2012,53204)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BAG, 21.06.2012 - 2 AZR 343/11

    Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger

    Auszug aus ArbG Hamburg, 19.12.2012 - 26 Ca 255/12
    Das Bundesarbeitsgericht hat entsprechendes für die außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung ausdrücklich entscheiden (BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 343/11 - Rn. 12 ff.).

    Eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist ist gem. § 15 KSchG gegenüber dem geschützten Personenkreis unzulässig (BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 343/11 - 17. Januar 2008 - 2 AZR 821/06 - Rn. 27 ff., BAGE 125, 267).

    Sinn des Gesetzes ist es, das Betriebsratsmitglied mit Rücksicht auf seine besondere Stellung - abgesehen von den Fällen des § 15 Abs. 4, Abs. 5 KSchG - von der Bedrohung durch eine ordentliche Kündigung auszunehmen (BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 343/11 - Rn. 13).

    Die durch § 15 KSchG bezweckte Sicherung der Unabhängigkeit der Mandatsträger und der Kontinuität der Betriebsratsarbeit erfordert bei verhaltensbedingten Kündigungen den vollen Schutz nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG (vgl. APS/Linck 4. Aufl. § 15 KSchG Rn. 129a; BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 343/11 - Rn. 13).

    Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, die Herausnahme einzelner Mandatsträger aus einem breit angelegten unternehmerischen Konzept seien mit der verfassungsrechtlich geschützten freien Unternehmerentscheidung nicht vereinbar (vgl. APS/Linck 4. Aufl. § 15 KSchG Rn. 126, 128a).  Ohne zuletzt entscheiden zu müssen, ob an dieser Rechtsprechung festgehalten würde, hat der 2. Senat des BAG die Zulässigkeit der betriebsbedingten (Massen-)Änderungskündigung ausdrücklich damit begründet, dass das Betriebsratsmitglied von den betrieblichen  Umständen nicht allein und nur als solches betroffen ist und darauf hingewiesen, dass sich bei verhaltensbedingten Kündigungen nicht das - letztlich alle Betriebsangehörigen gleich treffende - Betriebsrisiko verwirkliche, sondern sich auf die einzelne Person bezogene Gefährdungen des Vertragsverhältnisses (BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 343/11 - Rn. 14; 17. Januar 2008 - 2 AZR 821/06 - Rn. 29, BAGE 125, 267).

  • BAG, 17.01.2008 - 2 AZR 821/06

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsrat

    Auszug aus ArbG Hamburg, 19.12.2012 - 26 Ca 255/12
    Dem Arbeitgeber muss die Weiterbeschäftigung auch nur bis zum Ablauf der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar sein (BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 587/08 - Rn. 17, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 67 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 67; 17. Januar 2008 - 2 AZR 821/06 - Rn. 18, BAGE 125, 267).

    Eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist ist gem. § 15 KSchG gegenüber dem geschützten Personenkreis unzulässig (BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 343/11 - 17. Januar 2008 - 2 AZR 821/06 - Rn. 27 ff., BAGE 125, 267).

    Eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist ist gegenüber dem durch § 15 KSchG geschützten Personenkreis ausgeschlossen (BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 587/08 - Rn. 17, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 67 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 67; 17. Januar 2008 - 2 AZR 821/06 - Rn. 25 ff., BAGE 125, 267).

    Bei Zulassung einer verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist oder ordentlichen Kündigung würde sich deshalb gerade die Gefahr realisieren, der der Gesetzgeber durch die Schaffung des § 15 KSchG begegnen wollte (BAG 17. Januar 2008 - 2 AZR 821/06 - Rn. 28 mwN.).

    Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, die Herausnahme einzelner Mandatsträger aus einem breit angelegten unternehmerischen Konzept seien mit der verfassungsrechtlich geschützten freien Unternehmerentscheidung nicht vereinbar (vgl. APS/Linck 4. Aufl. § 15 KSchG Rn. 126, 128a).  Ohne zuletzt entscheiden zu müssen, ob an dieser Rechtsprechung festgehalten würde, hat der 2. Senat des BAG die Zulässigkeit der betriebsbedingten (Massen-)Änderungskündigung ausdrücklich damit begründet, dass das Betriebsratsmitglied von den betrieblichen  Umständen nicht allein und nur als solches betroffen ist und darauf hingewiesen, dass sich bei verhaltensbedingten Kündigungen nicht das - letztlich alle Betriebsangehörigen gleich treffende - Betriebsrisiko verwirkliche, sondern sich auf die einzelne Person bezogene Gefährdungen des Vertragsverhältnisses (BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 343/11 - Rn. 14; 17. Januar 2008 - 2 AZR 821/06 - Rn. 29, BAGE 125, 267).

  • BAG, 30.09.2010 - 2 AZR 160/09

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers - außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist

    Auszug aus ArbG Hamburg, 19.12.2012 - 26 Ca 255/12
    Eine analoge Anwendung von § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG auf Fälle der für unwirksam erklärten fristlosen arbeitgeberseitigen Kündigung kommt nicht in Betracht (BAG 30. September 2010 - 2 AZR 160/09 - Rn. 15 mwN).

    Der Ausschluss des Antragsrechts gilt auch im Zusammenhang mit einer für unwirksam erkannten außerordentliche Kündigung, die unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigung entsprechenden Auslauffrist ausgesprochen worden ist (BAG 30. September 2010 - 2 AZR 160/09 - Rn. 19).

    Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Einhaltung der Auslauffrist bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes rechtlich geboten (notwendig) war oder sich der Arbeitgeber freiwillig dazu entschlossen hatte, dem nicht mehr ordentlich kündbaren Arbeitnehmer eine entsprechende Frist einzuräumen (BAG 30. September 2010 - 2 AZR 160/09 - Rn. 19).

    Eine analoge Anwendung von § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG scheidet gleichermaßen aus (BAG 30. September 2010 - 2 AZR 160/09 - Rn. 19; 26. März 2009 - 2 AZR 879/07 - Rn. 67).

  • BAG, 28.08.2008 - 2 AZR 63/07

    Anforderungen an die Antragstellung - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus ArbG Hamburg, 19.12.2012 - 26 Ca 255/12
    Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, davon aus, dass ein Arbeitgeber nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Fall einer sozialwidrigen ordentlichen Kündigung nur verlangen kann, wenn die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung allein auf der Sozialwidrigkeit, nicht jedoch auch auf anderen Gründen iSd. § 13 Abs. 3 KSchG beruht (vgl. nur BAG 28. August 2008 - 2 AZR 63/07 - EzA KSchG § 9 nF Nr. 55 mwN).

    Die Lösungsmöglichkeit nach § 9 KSchG bedeutet für den Arbeitgeber eine Vergünstigung, die nur in Betracht kommt, wenn eine Kündigung "nur" sozialwidrig und nicht (auch) aus anderen Gründen nichtig ist (vgl. BAG 28. August 2008 - 2 AZR 63/07 - aaO).

  • BAG, 12.05.2010 - 2 AZR 587/08

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied

    Auszug aus ArbG Hamburg, 19.12.2012 - 26 Ca 255/12
    Dem Arbeitgeber muss die Weiterbeschäftigung auch nur bis zum Ablauf der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar sein (BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 587/08 - Rn. 17, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 67 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 67; 17. Januar 2008 - 2 AZR 821/06 - Rn. 18, BAGE 125, 267).

    Eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist ist gegenüber dem durch § 15 KSchG geschützten Personenkreis ausgeschlossen (BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 587/08 - Rn. 17, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 67 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 67; 17. Januar 2008 - 2 AZR 821/06 - Rn. 25 ff., BAGE 125, 267).

  • BAG, 16.12.2010 - 6 AZR 433/09

    Abfindung nach § 1a KSchG - Anrechnung auf tarifliche Abfindung

    Auszug aus ArbG Hamburg, 19.12.2012 - 26 Ca 255/12
    In der juristischen Methodenlehre ist heute anerkannt, dass der Satz, Ausnahmevorschriften seien eng auszulegen und nicht analogiefähig, so nicht zutreffend ist (BAG 16. Dezember 2010 - 6 AZR 433/09 - Rn. 26; 22. Juli 2008 - 3 AZB 26/08 - Rn. 8 mwN).

    Auch Ausnahmevorschriften sind vielmehr in den Grenzen ihres Sinnes und Zweckes der Analogie fähig (BAG 16. Dezember 2010 - 6 AZR 433/09 - Rn. 26; 18. November 2004 - 6 AZR 651/03 - BAGE 112, 351, 358).

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus ArbG Hamburg, 19.12.2012 - 26 Ca 255/12
    Obsiegt der Arbeitnehmer mit der Bestandsschutzklage in erster und/oder zweiter Instanz, überwiegt zwar sein Interesse an der Weiterbeschäftigung das Interesse des Arbeitgebers, ihn nicht zu beschäftigen, bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung, es denn, die Umstände des Einzelfalls gebieten eine andere Bewertung (BAG GS 27. Februar 1985 - GS 1/84 - BAGE 48, 122).
  • BAG, 21.06.1995 - 2 ABR 28/94

    Außerordentliche Änderungskündigung eines Betriebsratsmitglieds -

    Auszug aus ArbG Hamburg, 19.12.2012 - 26 Ca 255/12
    Soweit das BAG die Zulässigkeit einer Änderungskündigung mit Auslauffrist aus betrieblichen Gründen auch gegenüber Betriebsratsmitgliedern bejaht hat (vgl. BAG 21. Juni 1995 - 2 ABR 28/94 - BAGE 80, 185), ist diese Konstellation mit der vorliegenden nicht vergleichbar.
  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 879/07

    Tariflicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Ausnahmeregelung -

    Auszug aus ArbG Hamburg, 19.12.2012 - 26 Ca 255/12
    Eine analoge Anwendung von § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG scheidet gleichermaßen aus (BAG 30. September 2010 - 2 AZR 160/09 - Rn. 19; 26. März 2009 - 2 AZR 879/07 - Rn. 67).
  • BAG, 06.03.1986 - 2 ABR 15/85

    Außerordentliche Änderungskündigung nach § 15 KSchG

    Auszug aus ArbG Hamburg, 19.12.2012 - 26 Ca 255/12
    Umstände, die in die Sphäre des Betriebsrisikos des Arbeitgebers fallen, sind - wie bei anderen Arbeitnehmern - insbesondere auch bei einem durch § 15 KSchG geschützten Amtsträger in der Regel nicht als wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung geeignet (BAG 6. März 1986 - 2 ABR 15/85 - Rn. 46).
  • BAG, 10.11.1994 - 2 AZR 207/94

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers

  • BAG, 13.05.2004 - 8 AZR 92/03

    Eingruppierung eines Lehrers mit 2. Staatsexamen für das Lehramt an Haupt- und

  • LAG Baden-Württemberg, 25.07.2007 - 12 Sa 1/07

    Zu den Voraussetzungen einer außerordentliche Kündigung eines ordentlich

  • LAG Berlin, 03.04.2001 - 3 Sa 2778/00

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung im Fall ordentlicher Unkündbarkeit;

  • BAG, 27.01.1994 - 2 AZR 484/93

    Anforderungen an den Klageantrag auf Feststellung des Fortbestandes des

  • BAG, 18.11.2004 - 6 AZR 651/03

    Ausbildungskosten - zweistufige Ausschlussfrist

  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 622/01

    Allgemeiner Feststellungsantrag - doppelte Rechtshängigkeit

  • BAG, 22.07.2008 - 3 AZB 26/08

    Rechtsmittel gegen Entscheidung über die Ablehnung eines Sachverständigen

  • LAG Hessen, 16.05.2003 - 16 Ta 158/03
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