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   ArbG Heilbronn, 01.03.2017 - 2 Ca 374/16   

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https://dejure.org/2017,30040
ArbG Heilbronn, 01.03.2017 - 2 Ca 374/16 (https://dejure.org/2017,30040)
ArbG Heilbronn, Entscheidung vom 01.03.2017 - 2 Ca 374/16 (https://dejure.org/2017,30040)
ArbG Heilbronn, Entscheidung vom 01. März 2017 - 2 Ca 374/16 (https://dejure.org/2017,30040)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtfertigung eines bundesweiten unternehmensbezogenen nachvertraglichen Wettbewerbsverbots; Kenntnis eines Arbeitnehmers über Kalkulationsgrundlagen, Preisuntergrenzen und den Kundenstamm des Arbeitgebers; Rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung der ...

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Bundesweites unternehmensbezogenes nachvertragliches Wettbewerbsverbot

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • LAG Baden-Württemberg, 30.01.2008 - 10 Sa 60/07

    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Inhaltskontrolle -

    Auszug aus ArbG Heilbronn, 01.03.2017 - 2 Ca 374/16
    So geht auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in einem vergleichbaren Fall (Urteil vom 30. Januar 2008 - 10 Sa 60/07, juris) von einer ausreichenden Transparenz aus.

    Die Frage, ob das erkennbar sehr weitreichende Wettbewerbsverbot unwirksam oder unverbindlich ist, ist keine Frage der Transparenz (so auch LAG Baden-Württemberg 30. Januar 2008 - 10 Sa 60/07, juris Rn. 50).

    Dies hat zur Folge, dass diejenigen Umstände, die Kraft der ausdrücklichen Sonderregelung des § 74a Abs. 1 HGB in dessen Rahmen zu prüfen sind, für die Frage der Sittenwidrigkeit des Verbotes im Sinne des § 138 BGB regelmäßig ausscheiden (vgl. grundlegend BAG 02. Februar 1968 - 3 AZR 462/66, AP Nr. 22 zu § 74 HGB; ebenso LAG Baden-Württemberg 30. Januar 2008 - 10 Sa 60/07, juris Rn. 58).

    Über die nach § 74a Abs. 1 HGB gebotene Abwägung der beiderseitigen Interessen hat der Kläger sonstige Gründe für einen Verstoß gegen die guten Sitten weder behauptet noch dargelegt, so dass die Wettbewerbsvereinbarung nicht nichtig ist nach § 138 BGB (so auch LAG Baden-Württemberg 30. Januar 2008 - 10 Sa 60/07, juris Rn. 58).

    Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung ("insoweit" bzw. "soweit") zeigt, dass ein zu weit gefasstes Wettbewerbsverbot seine Wirksamkeit nicht insgesamt, sondern nur partiell verliert und in seinem wirksamen Teil aufrechterhalten bleibt (vgl. BAG 16. Dezember 1986 - 3 AZR 434/67, AP Nr. 21 zu § 133 f GewO; ebenso LAG Baden-Württemberg 30. Januar 2008 - 10 Sa 60/07, juris Rn. 60; Bauer/Diller , Wettbewerbsverbote, 7. Aufl. 2015, Rn. 333 ff.; ErfK/ Oetker , 17. Aufl. 2017, § 74a HGB Rn. 1).

    Dies kann dazu führen, dass insoweit die zu weitgehende Wettbewerbsvereinbarung nur verbindlich ist, soweit sie sich auf den zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis erstrecht, hinsichtlich derer der Kläger beauftragt war (LAG Baden-Württemberg 30. Januar 2001 - 10 Sa 60/07, juris Rn. 66).

  • BAG, 07.07.2015 - 10 AZR 260/14

    Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung

    Auszug aus ArbG Heilbronn, 01.03.2017 - 2 Ca 374/16
    Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss (BAG 07. Juli 2015 - 10 AZR 260/14, juris Rn. 19; BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09, BAGE 135, 239 Rn. 19).

    Es muss ein Zusammenhang bestehen zwischen Inhalt und Umfang des Verbots und der bisherigen Funktion oder Tätigkeit des Arbeitnehmers (BAG 07. Juli 2015 - 10 AZR 260/14, juris Rn. 23; BAG 21. April 2010 - 10 AZR 288/09, BAGE 134, 147, Rn. 16 mwN).

    Die Tatsache, dass im Einzelfall geklärt werden muss, ob ein Verhalten des Klägers der sachlichen Reichweite des Wettbewerbsverbots unterfällt, führt nicht zur Unbestimmtheit/Unverbindlichkeit der Formulierung, sondern betrifft lediglich die Anwendung des Verbots auf einen konkreten Streitfall (BAG 07. Juli 2015 - 10 AZR 260/14, juris Rn. 20; vgl. Bauer/Diller , Wettbewerbsverbote, 7. Aufl. 2015, Rn. 226a, 241).

  • BAG, 21.04.2010 - 10 AZR 288/09

    Karenzentschädigung - überschießendes Wettbewerbsverbot

    Auszug aus ArbG Heilbronn, 01.03.2017 - 2 Ca 374/16
    Das bloße Interesse, Konkurrenz einzuschränken, genügt hiernach nicht (BAG 21. April 2010 - 10 AZR 288/09, BAGE 134, 147, Rn. 15 mwN).

    Es muss ein Zusammenhang bestehen zwischen Inhalt und Umfang des Verbots und der bisherigen Funktion oder Tätigkeit des Arbeitnehmers (BAG 07. Juli 2015 - 10 AZR 260/14, juris Rn. 23; BAG 21. April 2010 - 10 AZR 288/09, BAGE 134, 147, Rn. 16 mwN).

  • BAG, 25.10.2001 - 6 AZR 718/00

    Beschäftigungszeit - Befristete Rente

    Auszug aus ArbG Heilbronn, 01.03.2017 - 2 Ca 374/16
    Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können dagegen nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (BAG 25. Oktober 2001 - 6 AZR 718/00, BAGE 99, 250 mwN).

    Vielmehr ist es möglich, diese auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht zu beschränken (BAG 21. November 2002 - 6 AZR 34/01, AP Nr. 74 zu § 256 ZPO 1977; BAG 25. Oktober 2001 - 6 AZR 718/00, BAGE 99, 250 mwN).

  • BAG, 25.08.2010 - 10 AZR 275/09

    Allgemeine Geschäftsbedingungen - Versetzungsvorbehalt

    Auszug aus ArbG Heilbronn, 01.03.2017 - 2 Ca 374/16
    Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss (BAG 07. Juli 2015 - 10 AZR 260/14, juris Rn. 19; BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09, BAGE 135, 239 Rn. 19).
  • BAG, 14.08.2007 - 8 AZR 973/06

    Wirksamkeit einer Vertragsstrafenabrede

    Auszug aus ArbG Heilbronn, 01.03.2017 - 2 Ca 374/16
    Eine geltungserhaltende Reduktion findet insofern nicht statt (vgl. hierzu ausführlich BAG 14. August 2007 - 8 AZR 973/06, juris Rn. 34 ff.).
  • BAG, 01.08.1995 - 9 AZR 884/93

    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

    Auszug aus ArbG Heilbronn, 01.03.2017 - 2 Ca 374/16
    Der Arbeitnehmer ist dabei darlegungs- und beweispflichtig für die Tatsachen, welche die rechtsvernichtende Einwendung des § 74 a Abs. 1 Satz 1 HGB begründen sollen ( Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, 7. Aufl. 2015, Rn. 331), wobei im Rahmen der Erklärungspflicht nach § 138 Abs. 2 ZPO der Arbeitgeber, soweit es um Gefährdung berechtigter Interessen geht, zu einem substantiierten Tatsachenvortrag verpflichtet ist (vgl. BAG 01. August 1995 - 9 AZR 884/93, AP Nr. 5 zu § 74 a HGB).
  • BAG, 24.06.1999 - 6 AZR 605/97

    Genehmigung einer Nebentätigkeit

    Auszug aus ArbG Heilbronn, 01.03.2017 - 2 Ca 374/16
    Ein Rechtsverhältnis ist gegeben, wenn zwischen mehreren Personen oder zwischen Personen und Sachen rechtliche Beziehungen bestehen (etwa BAG 16. April 1997 - 4 AZR 270/96, juris; BAG 24. Juni 1999 - 6 AZR 605/97, AP Nr. 5 zu § 611 BGB Nebentätigkeit).
  • BAG, 16.04.1997 - 4 AZR 270/96

    Eingruppierung/Bewährungsaufstieg eines technischen Angestellten

    Auszug aus ArbG Heilbronn, 01.03.2017 - 2 Ca 374/16
    Ein Rechtsverhältnis ist gegeben, wenn zwischen mehreren Personen oder zwischen Personen und Sachen rechtliche Beziehungen bestehen (etwa BAG 16. April 1997 - 4 AZR 270/96, juris; BAG 24. Juni 1999 - 6 AZR 605/97, AP Nr. 5 zu § 611 BGB Nebentätigkeit).
  • BAG, 02.02.1968 - 3 AZR 462/66

    Wettbewerbsverbot

    Auszug aus ArbG Heilbronn, 01.03.2017 - 2 Ca 374/16
    Dies hat zur Folge, dass diejenigen Umstände, die Kraft der ausdrücklichen Sonderregelung des § 74a Abs. 1 HGB in dessen Rahmen zu prüfen sind, für die Frage der Sittenwidrigkeit des Verbotes im Sinne des § 138 BGB regelmäßig ausscheiden (vgl. grundlegend BAG 02. Februar 1968 - 3 AZR 462/66, AP Nr. 22 zu § 74 HGB; ebenso LAG Baden-Württemberg 30. Januar 2008 - 10 Sa 60/07, juris Rn. 58).
  • BAG, 21.11.2002 - 6 AZR 34/01

    Umfang einer Lehrverpflichtung; Zulässigkeit eines Feststellungsantrags

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