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   BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 296/87 (B)   

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BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 296/87 (B) (https://dejure.org/1991,703)
BAG, Entscheidung vom 21.03.1991 - 2 AZR 296/87 (B) (https://dejure.org/1991,703)
BAG, Entscheidung vom 21. März 1991 - 2 AZR 296/87 (B) (https://dejure.org/1991,703)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Ordentliche Kündigung - Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Gesetzliche Neuregelung - Unvereinbarkeit mit GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 622; GG Art. 3 Abs. 1
    Auswirkung der Unvereinbarkeit des § 622 Abs. 2 BGB mit Art. 3 GG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 622; GG Art. 3 Abs. 1
    Auswirkungen der Unvereinbarkeit der Kündigungsfristen aus § 622 Abs. 2 BGB mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG - Überprüfung tariflicher Regelungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 67, 357
  • NJW 1991, 3174
  • MDR 1991, 1071
  • NZA 1991, 801
  • BB 1991, 1785
  • DB 1991, 1884
  • DB 1991, 710
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 296/87
    Wenn streitig ist, zu welchem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers beendet worden ist und diese Entscheidung von der Anwendung der verfassungswidrigen Vorschrift des § 622 Abs. 2 BGB oder einer tariflichen Bestimmung abhängt, die ohne eigenständige Regelung § 622 Abs. 2 BGB nur deklaratorisch übernommen hat, dann ist der Rechtsstreit bis zur gesetzlichen Neuregelung des § 622 Abs. 2 BGB, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1993 oder bis zu einer vorherigen normativen tariflichen Neuregelungen auszusetzen (im Anschluß an BVerfG Beschluß vom 30. Mai 1990, 1 BvL 2/83, BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB und BAG Urteil vom 28.2.1985, 2 AZR 403/83 = BAGE 49, 21 = AP Nr. 21 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB sowie Beschluß vom 12. Dezember 1985 - 2 AZR 596/84 - AP Nr. 22 zu § 622 BGB).

    Diese Rechtsfolge ergibt sich unabhängig von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG bereits aus der Bindung (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) aller Gerichte an den Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (aaO), das § 622 Abs. 2 BGB nicht für nichtig, sondern für "unvereinbar" mit Art. 3 GG erklärt und deswegen die Kompetenz zur Neuregelung dem Gesetzgeber übertragen hat.

    Der Senat hat durch Beschluß vom 28. Januar 1988 (- 2 AZR 296/87 - AP Nr. 24 zu § 622 BGB) den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Normenkontrollverfahren 1 BvL 2/83, 1 BvL 9/84, 1 BvL 10/84, 1 BvL 3/85, 1 BvL 11/89, 1 BvL 12/89, 1 BvL 13/89, 1 BvL 4/90 und 1 BvR 764/86 ausgesetzt.

    Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom 30. Mai 1990 (BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB) wie folgt entschieden:.

    Die für die Kündigung des Klägers vorgesehene, der gegenwärtigen verfassungswidrigen gesetzlichen Rechtslage des § 622 Abs. 2 BGB entsprechende Frist von einem Monat zum Monatsende ist nicht anwendbar, weil die Verkürzung gegenüber der für Angestellte geltenden längeren Frist nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (aaO) mit Art. 3 GG unvereinbar ist.

    Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Konsequenzen, die sich aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (aaO) ergeben.

    Sowohl die Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (aaO) als auch der Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) stehen dem Bestreben entgegen, allgemein oder etwa beim Fehlen eines besonderen vermögensrechtlichen Interesses an der Feststellung des begehrten längeren Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses (so Hanau, aaO, S. 41 f.) bis zur gesetzlichen Neuregelung die Regelungskompetenz des Gesetzgebers vorwegzunehmen und durch richterliche Rechtsfortbildung entweder die Vorschriften des AngKSchG auf die Kündigung älterer Arbeiter zu übertragen oder durch eine "vermittelnde Zwischenlösung" die Grundfristen auf die bei Angestellten vertraglich mögliche Verkürzung von vier Wochen zum Monatsschluß zu verlängern oder es bei fehlendem vermögensrechtlichen Interesse vorerst bei den kürzeren Fristen des § 622 Abs. 2 BGB für die älteren Arbeiter zu belassen (so u. a. Hanau, aaO).

  • BAG, 28.02.1985 - 2 AZR 403/83

    Beiderseitige Tarifgebundenheit der Parteien - Wirksamkeit einer

    Auszug aus BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 296/87
    Wenn streitig ist, zu welchem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers beendet worden ist und diese Entscheidung von der Anwendung der verfassungswidrigen Vorschrift des § 622 Abs. 2 BGB oder einer tariflichen Bestimmung abhängt, die ohne eigenständige Regelung § 622 Abs. 2 BGB nur deklaratorisch übernommen hat, dann ist der Rechtsstreit bis zur gesetzlichen Neuregelung des § 622 Abs. 2 BGB, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1993 oder bis zu einer vorherigen normativen tariflichen Neuregelungen auszusetzen (im Anschluß an BVerfG Beschluß vom 30. Mai 1990, 1 BvL 2/83, BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB und BAG Urteil vom 28.2.1985, 2 AZR 403/83 = BAGE 49, 21 = AP Nr. 21 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB sowie Beschluß vom 12. Dezember 1985 - 2 AZR 596/84 - AP Nr. 22 zu § 622 BGB).

    Da die Festlegung des endgültigen Zeitpunktes der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht möglich war, mußte der Rechtsstreit im übrigen bis zur gesetzlichen Neuregelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB ausgesetzt werden (BAGE 49, 21 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB; Beschluß des Senats vom 12. Dezember 1985 - 2 AZR 596/84 - AP Nr. 22 zu § 622 BGB; zuletzt Beschluß vom 25. Januar 1990 - 2 AZR 398/89 - n.v.).

  • BAG, 12.12.1985 - 2 AZR 596/84

    Berechnung der für die verlängerten Kündigungsfristen maßgeblichen

    Auszug aus BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 296/87
    Wenn streitig ist, zu welchem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers beendet worden ist und diese Entscheidung von der Anwendung der verfassungswidrigen Vorschrift des § 622 Abs. 2 BGB oder einer tariflichen Bestimmung abhängt, die ohne eigenständige Regelung § 622 Abs. 2 BGB nur deklaratorisch übernommen hat, dann ist der Rechtsstreit bis zur gesetzlichen Neuregelung des § 622 Abs. 2 BGB, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1993 oder bis zu einer vorherigen normativen tariflichen Neuregelungen auszusetzen (im Anschluß an BVerfG Beschluß vom 30. Mai 1990, 1 BvL 2/83, BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB und BAG Urteil vom 28.2.1985, 2 AZR 403/83 = BAGE 49, 21 = AP Nr. 21 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB sowie Beschluß vom 12. Dezember 1985 - 2 AZR 596/84 - AP Nr. 22 zu § 622 BGB).

    Da die Festlegung des endgültigen Zeitpunktes der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht möglich war, mußte der Rechtsstreit im übrigen bis zur gesetzlichen Neuregelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB ausgesetzt werden (BAGE 49, 21 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB; Beschluß des Senats vom 12. Dezember 1985 - 2 AZR 596/84 - AP Nr. 22 zu § 622 BGB; zuletzt Beschluß vom 25. Januar 1990 - 2 AZR 398/89 - n.v.).

  • BVerfG, 16.11.1982 - 1 BvL 16/75

    Arbeiter/Angestellte

    Auszug aus BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 296/87
    Im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 1982 (BVerfGE 62, 256 = AP Nr. 16 zu § 622 BGB), nach der es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, bei der Berechnung der für die verlängerten Kündigungsfristen maßgeblichen Beschäftigungsdauer eines Arbeiters Zeiten nicht zu berücksichtigten, die vor Vollendung des 35. Lebensjahres liegen, hat der Senat die insoweit verfassungswidrige Vorschrift des § 622 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BGB weiterhin vorläufig mit folgender Maßgabe angewendet:.
  • BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 323/84

    Tarifliche Kündigungsfristen für ältere gewerbliche Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 296/87
    Auch dann ist das vorliegende Verfahren fortzusetzen und unter Berücksichtigung der Grundsätze, die der Senat im Urteil vom 21. März 1991 (BAGE 67, 342) für die Vereinbarkeit tariflicher Kündigungsfristen mit Art. 3 GG aufgestellt hat, erneut zu überprüfen, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien beendet worden ist.
  • BAG, 25.01.1990 - 2 AZR 398/89

    Berücksichtigung der maßgeblichen Beschäftigungsdauer für die Berechnung von

    Auszug aus BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 296/87
    Da die Festlegung des endgültigen Zeitpunktes der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht möglich war, mußte der Rechtsstreit im übrigen bis zur gesetzlichen Neuregelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB ausgesetzt werden (BAGE 49, 21 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB; Beschluß des Senats vom 12. Dezember 1985 - 2 AZR 596/84 - AP Nr. 22 zu § 622 BGB; zuletzt Beschluß vom 25. Januar 1990 - 2 AZR 398/89 - n.v.).
  • BAG, 20.06.1958 - 1 AZR 245/57

    Tarifvertrag - Vereinbarung der Rückwirkung - Verbände - Abschluß in eigenem

    Auszug aus BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 296/87
    b) Da sich dem Änderungsvertrag vom 27. April 1990 keine eindeutige Regelung über eine Rückwirkung entnehmen läßt, greift der Grundsatz ein, nach dem Tarifverträge im Zweifel nur die zur Zeit des Inkrafttretens des Tarifvertrages bestehenden Arbeitsverhältnisse der tarifgebundenen Parteien beherrschen, sofern die Tarifgebundenheit sowohl zum Zeitpunkt des Inkrafttretens wie zu dem des Abschlusses des Tarifvertrages bestanden hat (BAG Urteil vom 20. Juni 1958 - 1 AZR 245/57 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Rückwirkung).
  • BAG, 21.07.1988 - 2 AZR 527/87

    Anspruch auf Vorruhestandsgeld - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bis zum

    Auszug aus BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 296/87
    Wenn ein Tarifvertrag nach dem Willen der Tarifpartner rückwirkende Kraft haben soll, dann muß ein solcher Rückwirkungswille deutlich zum Ausdruck kommen (BAG Urteile vom 5. März 1957 - 1 AZR 420/56 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Rückwirkung und vom 21. Juli 1988 - 2 AZR 527/87 - AP Nr. 10 zu § 1 TVG Rückwirkung).
  • BAG, 05.03.1957 - 1 AZR 420/56

    Tarifvertrag - Wille der Tarifpartner - Rückwirkende Kraft - Rückwirkungswille -

    Auszug aus BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 296/87
    Wenn ein Tarifvertrag nach dem Willen der Tarifpartner rückwirkende Kraft haben soll, dann muß ein solcher Rückwirkungswille deutlich zum Ausdruck kommen (BAG Urteile vom 5. März 1957 - 1 AZR 420/56 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Rückwirkung und vom 21. Juli 1988 - 2 AZR 527/87 - AP Nr. 10 zu § 1 TVG Rückwirkung).
  • BVerfG - 1 BvL 11/89 (anhängig)
    Auszug aus BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 296/87
    Der Senat hat durch Beschluß vom 28. Januar 1988 (- 2 AZR 296/87 - AP Nr. 24 zu § 622 BGB) den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den Normenkontrollverfahren 1 BvL 2/83, 1 BvL 9/84, 1 BvL 10/84, 1 BvL 3/85, 1 BvL 11/89, 1 BvL 12/89, 1 BvL 13/89, 1 BvL 4/90 und 1 BvR 764/86 ausgesetzt.
  • BAG, 04.10.1990 - 2 AZR 700/85
  • BAG, 04.10.1990 - 2 AZR 699/85
  • BVerfG - 1 BvL 12/89 (anhängig)
  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvR 764/86
  • ArbG Hamburg, 27.07.1989 - 1 BvL 4/90

    Unterschiedliche Länge von Kündigungsfristen

  • BVerfG - 1 BvL 13/89 (anhängig)
  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 282/94

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

    Die unzulässigerweise ausgeklammerten Personen haben jedoch dann Anspruch auf die Vergünstigung, wenn der Normgeber nur auf diesem Weg dem Gleichheitssatz Rechnung tragen kann oder wenn anzunehmen ist, daß der Normgeber bei Beachtung des Gleichheitssatzes alle zu berücksichtigenden Personen in die Vergünstigung einbezogen hätte (vgl. u. a. BVerfG Urteil vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/92 -, aaO, zu C III 1 der Gründe; BAGE 50, 137, 142 = AP Nr. 136 zu Art. 3 GG; BAGE 67, 357, 366 = AP Nr. 30 zu § 622 BGB, zu B II 3 b bb und cc der Gründe).
  • BAG, 28.05.1996 - 3 AZR 752/95

    Gleichheitsverstoß durch Tarifvertragsparteien - Zuschuß zum Kurzarbeitergeld an

    Deshalb haben die gleichheitswidrig aus dem Kreis der Begünstigten ausgeschlossenen Personen dann einen Anspruch, wenn nur auf diesem Weg dem Gleichheitssatz Rechnung getragen werden kann (BVerfG Urteil vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/92 - AP Nr. 2 zu § 19 AZO, zu C III 1 der Gründe; BAGE 50, 137, 144 = AP Nr. 136 zu Art. 33 GG; BAGE 67, 357, 366 = AP Nr. 30 zu § 622 BGB, zu B II 3 b bb und cc der Gründe; Senatsurteil vom 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu B III 2 der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 02.04.1992 - 2 AZR 516/91

    Tarifliche Grundkündigungsfrist (Bauarbeiter)

    Tatsächlich haben die Bau-Tarifpartner die Grundkündigungsfrist dezidiert anders als der Gesetzgeber geregelt, was nicht zuletzt auch die andere tarifliche Regelung in § 12 Ziff. 1.2 BRTV-Bau für die verlängerten Kündigungsfristen nach einer Wartezeit von fünf Jahren und mehr belegt, die nach einer weiteren Entscheidung des Senats (Beschluß vom 21. März 1991 - 2 AZR 296/87 B - EzA § 622 BGB n. F. Nr. 32, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) als nicht eigenständig, also nur deklaratorisch angesehen wurde.

    Gerade in letzterem Zusammenhang wird mit dieser Vorschrift eine Annäherung an die für Angestellte geltenden Kündigungsfristen angestrebt (zu den verlängerten Kündigungsfristen älterer Bauarbeiter nach § 12 Ziff. 1.2 BRTV-Bau vgl. Senatsbeschluß vom 21. März 1991 - 2 AZR 296/87 B - EzA § 622 BGB n. F. Nr. 32).

    Allerdings sind die Tarifparteien durch § 622 Abs. 3 BGB nicht zu Regelungen ermächtigt, die dem Gesetzgeber selbst durch die Verfassung verboten sind (Senatsbeschluß vom 28. Januar 1988 - 2 AZR 296/87 - AP Nr. 24 zu § 622 BGB; vgl. dazu auch Sachs, RdA 1989, 25 ff.).

  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 625/94

    Betriebliche Altersversorgung: Gleichbehandlungsgebot - Teilzeitbeschäftigte

    Die unzulässigerweise von den tarifvertraglichen Ansprüchen ausgenommenen Personen haben jedoch dann Anspruch auf Vergünstigung, wenn der Normgeber nur auf diesem Weg dem Gleichheitssatz Rechnung tragen kann oder wenn anzunehmen ist, daß der Normgeber bei Beachtung des Gleichheitssatzes alle zu berücksichtigenden Personen in die Vergünstigung einbezogen hätte (vgl. BVerfG Urteil vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/92 - aaO, zu C III 1 der Gründe; BAGE 50, 137, 142 = AP Nr. 136 zu Art. 3 GG; BAGE 67, 357, 366 = AP Nr. 30 zu § 622 BGB, zu B II 3 b bb und cc der Gründe).
  • BAG, 04.03.1993 - 2 AZR 355/92

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Chemiearbeiter

    Allerdings wäre dies nicht ausschlaggebend, weil die Tarifpartner Grund- und verlängerte Kündigungsfristen insoweit unterschiedlich, also teils konstitutiv und teils deklaratorisch (vgl. z.B. § 12 BRTV-Bau, einerseits BAG Urteil vom 2. April 1992 - 2 AZR 516/91 - EzA § 622 n.F. BGB bestimmt - und andererseits BAG Beschluß vom 21. März 1991 - 2 AZR 296/87 B - AP Nr. 30 zu § 622 BGB, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen) hätten regeln können.
  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 583/94

    Betriebliche Altersversorgung: Gleichbehandlungsgebot - Teilzeitbeschäftigte

    Die unzulässigerweise von den tarifvertraglichen Ansprüchen ausgenommenen Personen haben jedoch dann Anspruch auf Vergünstigung, wenn der Normgeber nur auf diesem Weg dem Gleichheitssatz Rechnung tragen kann oder wenn anzunehmen ist, daß der Normgeber bei Beachtung des Gleichheitssatzes alle zu berücksichtigenden Personen in die Vergünstigung einbezogen hätte (vgl. BVerfG Urteil vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/92 - aaO, zu C III 1 der Gründe; BAGE 50, 137, 142 = AP Nr. 136 zu Art. 3 GG; BAGE 67, 357, 366 = AP Nr. 30 zu § 622 BGB, zu B II 3 b bb und cc der Gründe).
  • BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 201/95

    Verlängerte Kündigungsfristen für gewerbliche Arbeitnehmer

    2 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe in der Fassung vom 10. September 1992 stellt keine eigenständige tarifliche Regelung der verlängerten Kündigungsfristen für ältere gewerbliche Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit dar, sondern verweist nur auf den jeweiligen Gesetzeswortlaut des § 622 Abs. 2 BGB (Fortführung des Beschlusses vom 21. März 1991 BAGE 67, 357 = AP Nr. 30 zu § 622 BGB und des Urteils vom 10. März 1994 - 2 AZR 296/87 (C) - RzK I 3 a Nr. 12 - Leitsatz -).

    Dies ist, wie der Senat bereits im Aussetzungsbeschluß vom 21. März 1991 - 2 AZR 696/87 (B) - (BAGE 67, 357 = AP Nr. 30 zu § 622 BGB) unter Bezugnahme auf den früheren Beschluß vom 28. Januar 1988 (AP Nr. 24 zu § 622 BGB, zu 2 c der Gründe) näher begründet hat, nicht der Fall (offengelassen im Urteil vom 10. März 1994 - 2 AZR 296/87 (C) - RzK 1 3 a Nr. 12 (Leitsatz)).

  • BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 616/90

    Verlängerte Kündigungsfristen für ältere Arbeiter

    Das folgt dann aus den Grundsätzen, die der Senat im Beschluß vom 21. März 1991 (BAGE 67, 357) für die verfassungswidrige Norm des § 622 Abs. 2 BGB und im Teilurteil vom 21. März 1991 (BAGE 67, 342) für eine verfassungswidrige tarifliche Fristenregelung aufgestellt hat.
  • BAG, 11.07.1991 - 2 AZR 119/91

    Anhörung des Betriebsrats vor Kündigung

    Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB) ist nur zu der gesetzlichen Regelung der Kündigungsfristen für Arbeiter nach § 622 Abs. 2 BGB ergangen und hinsichtlich der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen nur auf tarifliche Bestimmungen anzuwenden, die ohne eigenständige Regelung § 622 Abs. 2 BGB nur deklaratorisch übernommen haben (Senatsbeschluß vom 21. März 1991 - 2 AZR 296/87 (B) - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 321/94

    Verfassungswidrigkeit von § 2 Versorgungs-TV i.V. mit § 3 Buchst q BAT in der bis

    Die unzulässigerweise von den tarifvertraglichen Ansprüchen ausgenommenen Personen haben jedoch dann Anspruch auf Vergünstigung, wenn der Normgeber nur auf diesem Weg dem Gleichheitssatz Rechnung tragen kann oder wenn anzunehmen ist, daß der Normgeber bei Beachtung des Gleichheitssatzes alle zu berücksichtigenden Personen in die Vergünstigung einbezogen hätte (vgl. BVerfG Urteil vom 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/92 - BVerfGE 85, 191, 211 = AP Nr. 2 zu § 19 AZO, zu C III 1 der Gründe; BAGE 50, 137, 142 = AP Nr. 136 zu Art. 3 GG; BAGE 67, 357, 366 = AP Nr. 30 zu § 622 BGB, zu B II 3 b bb und cc der Gründe).
  • BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 296/87

    Verlängerte Kündigunsfrist für gewerbliche Arbeiter

  • BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 220/91

    Tarifliche Kündigungsfristen für ältere Arbeiter

  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 499/94

    Hinreichende Bestimmtheit von Feststellungsanträgen bei einer Feststellungsklage

  • BAG, 16.01.1992 - 2 AZR 657/87

    Angestellten- Kündigungsschutzgesetz -Verfassungsmäßigkeit

  • BSG, 27.07.2000 - B 7 AL 84/99 R

    Aussetzung von Gerichtsverfahren bei der Verfassungswidrigkeit von Normen

  • LAG Hamm, 11.03.1996 - 17 Sa 1960/95

    Arbeitsentgelt: Gleichbehandlung bei ABM-Maßnahmen

  • BAG, 06.02.1992 - 2 AZR 364/91

    Kündigung eines eingeschränkt arbeitsfähigen Feuerwehrmannes - Anbieten eines

  • LAG Hamm, 25.01.1994 - 2 Sa 1475/91

    Anpassung der Kündigungsfristen; Übergangsvorschrift; Kündigung

  • BAG, 16.01.1992 - 2 AZR 665/87

    Verfassungsmäßigkeit von § 2 AngKSchG (Angestelltenkündigungsschutzgesetz) -

  • LAG Hamm, 27.02.1997 - 17 Sa 1889/96

    Streitigkeit über das Bestehen eines Anspruchs auf nachträgliche Zahlung einer

  • ArbG Wetzlar, 30.07.1991 - 1 Ca 82/91

    Unterschiedliche Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte in

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