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   BAG, 27.05.1975 - 2 ABR 125/74   

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https://dejure.org/1975,561
BAG, 27.05.1975 - 2 ABR 125/74 (https://dejure.org/1975,561)
BAG, Entscheidung vom 27.05.1975 - 2 ABR 125/74 (https://dejure.org/1975,561)
BAG, Entscheidung vom 27. Mai 1975 - 2 ABR 125/74 (https://dejure.org/1975,561)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausschlußfrist - Ersetzung der Zustimmung - Beerücksichtigung von Kündigungsgründen - Vorbehandlung nachgeschobener Kündigungsgründe - Betriebsrat - Verfahrensbevollmächtigter - Vertretung des Betriebsrats

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BetrVG § 103 Abs. 2; BGB § 626
    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Kündigung, Nachgeschobene Kündigungsgründe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 1855 (Ls.)
  • BB 1975, 1014
  • DB 1975, 1706
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 22.08.1974 - 2 ABR 17/74

    Treuepflicht - Ausschlußfrist - Zustimmung des Betriebsrats - Kündigung eines

    Auszug aus BAG, 27.05.1975 - 2 ABR 125/74
    a) Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung ist dann begründet, wenn die Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB gerecht fertigt ist (vgl. den Beschluß des Senates vom 22. August 1974 - 2 ABR 17/74- - [demnächst] AP Nr. 1 zu § 103 BetrVG 1972 = AR-Blattei "Betriebsverfassung IX" Entsch. 20 mit zustimmender Anmerkung von Herschel - auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

    c) Dieser Rechtsauffassung kann nicht zugestimmt werden, weil sie mit den Grundsätzen nicht zu vereinbaren ist, die der Senat in dem Beschluß vom 22. August 1974- - 2 ABR 17/74- - (aaO) für die Zulässigkeit des Nachschiebens von neuen Kündigungsgründen im Beschlußverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG aufgestellt hat.

  • BAG, 20.03.1975 - 2 ABR 111/74

    Betriebsrat: Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 27.05.1975 - 2 ABR 125/74
    1. Da die Rechtsbeschwerdeführerin ihren Antrag im Rechtsbeschwerdeverfahren ausdrücklich auf die Ersetzung der Zustimmung zu einer noch auszusprechenden Kündigung des Beteiligten beschränkt hat, erübrigt sich eine Stellungnahme zu der vom Senat bislang noch nicht abschließend entschiedenen Frage, ob der Arbeitgeber ein Mitglied des Betriebsrates schon dann fristlos entlassen kann, sobald nur ein Gericht für Arbeitssachen die erforderliche Zustimmung ersetzt hat (vgl. den zum Abdruck im Nachschlagewerk und in der Amtlichen Sammlung bestimmten Beschluß des Senates vom 20. März 1975 - 2 ABR 111/74).

    Die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB gilt im Regelungsbereich des § 103 BetrVG nämlich zumindest mit der Maßgabe, daß der Arbeitgeber jedenfalls innerhalb von zwei Wochen, nach dem der Betriebsrat die Zustimmung verweigert hat, das Beschluß verfahren auf Ersetzung der Zustimmung nach § 103 Abs. 2 BetrVG einleiten muß (vgl. den bereits angezogenen Beschluß des Senates vom 20. März 1975 - 2 ABR 111/74).

  • BAG, 23.04.2008 - 2 ABR 71/07

    Zustimmungsersetzungsverfahren

    Da das gerichtliche Verfahren grundsätzlich nur im Falle der Zustimmungsverweigerung einzuleiten ist, mithin dem betrieblichen Zustimmungsverfahren nachgeordnet ist, muss der Arbeitgeber aber den Betriebsrat zuvor Gelegenheit geben, seine Stellungnahme im Lichte der neuen Tatsachen zu überprüfen (vgl. Senat 22. August 1974 - 2 ABR 17/74 - aaO; 27. Mai 1975 - 2 ABR 125/74 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 4; 27. Januar 1977 - 2 ABR 77/76 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 7 = EzA BetrVG 1972 § 103 Nr. 16; 10. Februar 1977 - 2 ABR 80/76 -BAGE 29, 7; KR-Etzel § 103 BetrVG Rn. 118; Richardi/Thüsing § 103 Rn. 72; Fitting § 103 Rn. 42; Raab in GK-BetrVG § 103 Rn. 74).

    Die Behandlung neuer Gründe durch den Betriebsrat wird nicht dadurch ersetzt, dass der Vorsitzende des Betriebsrats durch Teilnahme am Beschlussverfahren davon erfährt (vgl. Senat 27. Mai 1975 - 2 ABR 125/74 - aaO).

  • LAG Hessen, 28.08.2008 - 20 TaBV 244/07

    Antrag auf Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung - Unterrichtung

    Dies folgt aus dem Zweck des gerichtlichen Verfahrens nach § 103 BetrVG: Nur wenn der Betriebsrat im Rahmen eines ordnungsgemäßen Zustimmungsverfahrens die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung nicht erteilt hat, soll das Gericht mit der Ersetzung der Zustimmung befasst werden (ebenso KR-Etzel, § 103 BetrVG Rz. 121; BAG v. 27.5.1975 - 2 ABR 125/74 - EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 9).
  • LAG Baden-Württemberg, 15.01.2003 - 4 TaBV 3/02

    Anhörung zur Verdachtskündigung; Betriebsrat

    Es genügt nicht, dass der Betriebsratsvorsitzende im Laufe des Beschlussverfahrens von dem neuen Kündigungsgrund Kenntnis erhält und auch diesem Kündigungsgrund entgegentritt (BAG 27.05.1975 -2 ABR 125/74 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 4).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.05.2004 - 5 L 6/03

    Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung

    Dieser Antrag wahrt die Frist, sofern der Arbeitgeber unverzüglich nach Ersetzung der Zustimmung die Kündigung ausspricht (BAG, Urt. v. 1.12.1977 - 2 AZR 426/76 -, NJW 78, 661; Beschl. v. 27.5.1975 - 2 ABR 125/74 -, BB 1975, 1014).
  • LAG Schleswig-Holstein, 12.11.1987 - 6 TaBV 27/87

    Gründe für eine Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats; Wichtiger Grund für

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