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   BFH, 03.11.2005 - VIII B 12/05   

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https://dejure.org/2005,15336
BFH, 03.11.2005 - VIII B 12/05 (https://dejure.org/2005,15336)
BFH, Entscheidung vom 03.11.2005 - VIII B 12/05 (https://dejure.org/2005,15336)
BFH, Entscheidung vom 03. November 2005 - VIII B 12/05 (https://dejure.org/2005,15336)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 28.11.2003 - III B 7/03

    Hinweispflicht

    Auszug aus BFH, 03.11.2005 - VIII B 12/05
    Die Sachaufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, welche die fachkundig vertretene Partei selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (BFH-Beschlüsse vom 4. August 1999 VIII B 51/98, BFH/NV 2000, 204; vom 13. Januar 2000 VIII B 41/99, BFH/NV 2000, 744; vom 28. November 2003 III B 7/03, BFH/NV 2004, 645).

    Für die klagende Partei gilt dies in besonderer Weise bezüglich der ihrem Einflussbereich oder zumindest ihrem Wissensbereich zuzurechnenden Tatsachen (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/99, BFH/NV 2001, 789, 790, m.w.N.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 645).

  • BFH, 27.04.1999 - III B 118/98

    Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens; Beweiswürdigung;

    Auszug aus BFH, 03.11.2005 - VIII B 12/05
    Für eine schlüssige Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das Finanzgericht (FG) muss dargelegt werden, welche Tatfragen aufklärungsbedürftig sind, welche Beweise zu welchen Beweisthemen das FG nicht erhoben hat, warum der Kläger --sofern er durch einen Prozessbevollmächtigten vor dem FG vertreten war-- nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat, warum diese Beweiserhebung sich dem FG --auch ohne besonderen Antrag-- nach Lage der Akten als erforderlich hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme --ausgehend von der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (Entscheidungserheblichkeit des gerügten Verfahrensmangels, Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Dezember 1998 VIII B 56/98, BFH/NV 1999, 804; vom 27. April 1999 III B 118/98, BFH/NV 1999, 1478).
  • BFH, 13.01.2000 - VIII B 41/99

    NZB; Rüge mangelnder Sachaufklärung

    Auszug aus BFH, 03.11.2005 - VIII B 12/05
    Die Sachaufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, welche die fachkundig vertretene Partei selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (BFH-Beschlüsse vom 4. August 1999 VIII B 51/98, BFH/NV 2000, 204; vom 13. Januar 2000 VIII B 41/99, BFH/NV 2000, 744; vom 28. November 2003 III B 7/03, BFH/NV 2004, 645).
  • BFH, 04.08.1999 - VIII B 51/98

    NZB; grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensmängel

    Auszug aus BFH, 03.11.2005 - VIII B 12/05
    Die Sachaufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, welche die fachkundig vertretene Partei selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (BFH-Beschlüsse vom 4. August 1999 VIII B 51/98, BFH/NV 2000, 204; vom 13. Januar 2000 VIII B 41/99, BFH/NV 2000, 744; vom 28. November 2003 III B 7/03, BFH/NV 2004, 645).
  • BFH, 22.09.2004 - III R 9/03

    Betriebsaufgabeerklärung - Betriebsunterbrechung - Feststellungslast für vGA -

    Auszug aus BFH, 03.11.2005 - VIII B 12/05
    Die Gesellschafter sind aber nach § 90 der Abgabenordnung (AO 1977) verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken und die in ihrer Sphäre und ihrem Wissen liegenden Umstände offen zu legen (BFH-Urteil vom 22. September 2004 III R 9/03, BFHE 207, 549, BStBl II 2005, 160, unter II.3. der Gründe).
  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 36/99

    Mitwirkungspflicht des Stpfl.; Aufklärungspflicht des FG

    Auszug aus BFH, 03.11.2005 - VIII B 12/05
    Für die klagende Partei gilt dies in besonderer Weise bezüglich der ihrem Einflussbereich oder zumindest ihrem Wissensbereich zuzurechnenden Tatsachen (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/99, BFH/NV 2001, 789, 790, m.w.N.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 645).
  • BFH, 10.12.1998 - VIII B 56/98

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verletzung der Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 03.11.2005 - VIII B 12/05
    Für eine schlüssige Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das Finanzgericht (FG) muss dargelegt werden, welche Tatfragen aufklärungsbedürftig sind, welche Beweise zu welchen Beweisthemen das FG nicht erhoben hat, warum der Kläger --sofern er durch einen Prozessbevollmächtigten vor dem FG vertreten war-- nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat, warum diese Beweiserhebung sich dem FG --auch ohne besonderen Antrag-- nach Lage der Akten als erforderlich hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme --ausgehend von der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (Entscheidungserheblichkeit des gerügten Verfahrensmangels, Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Dezember 1998 VIII B 56/98, BFH/NV 1999, 804; vom 27. April 1999 III B 118/98, BFH/NV 1999, 1478).
  • FG Münster, 24.06.2020 - 13 K 2542/17

    Körperschaftsteuer - Führt ein Vertrag, mit dem ein GmbH-Gesellschafter einem

    Die objektive Feststellungslast für das Vorliegen einer vGA trägt grundsätzlich das Finanzamt; das betrifft sowohl das Vorliegen einer Vermögensminderung (verhinderten Vermögensmehrung) als auch die Frage nach der Veranlassung dieser Vermögensminderung (verhinderten Vermögensmehrung) durch das Gesellschaftsverhältnis (BFH-Urteile vom 22.2.2005 VIII R 24/03, BFH/NV 2005, 764; BFH-Beschlüsse vom 4.4.2002 I B 140/01, BFH/NV 2002, 1179; BFH-Beschluss vom 3.11.2005 VIII B 12/05, BFH/NV 2006, 250).

    Die Körperschaft ist aber nach § 90 Abs. 1 AO verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken und die in ihrer Sphäre und ihrem Wissen liegenden Umstände offen zu legen (BFH-Beschluss vom 3.11.2005 VIII B 12/05, BFH/NV 2006, 250).

    Für das "Nahestehen" trägt nach der zitierten BFH-Rechtsprechung grundsätzlich das Finanzamt die objektive Feststellungslast (BFH-Beschluss vom 3.11.2005 VIII B 12/05, BFH/NV 2006, 250).

  • FG Münster, 26.10.2022 - 13 K 2921/19

    Streit über Betriebsausgabenabzug und verdeckte Gewinnausschüttungen im

    Die objektive Feststellungslast für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung trägt grundsätzlich das Finanzamt; das betrifft sowohl das Vorliegen einer Vermögensminderung (verhinderten Vermögensmehrung) als auch die Frage nach der Veranlassung dieser Vermögensminderung (verhinderten Vermögensmehrung) durch das Gesellschaftsverhältnis (BFH-Beschlüsse vom 4.4.2002 I B 140/01, BFH/NV 2002, 1179; vom 3.11.2005 VIII B 12/05, BFH/NV 2006, 250).

    Die Körperschaft ist aber nach § 90 AO verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken und die in ihrer Sphäre und ihrem Wissen liegenden Umstände offen zu legen (BFH-Beschluss vom 3.11.2005 VIII B 12/05, BFH/NV 2006, 250).

  • BFH, 19.06.2006 - VIII B 235/04

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage; Amtsermittlungsgrundsatz

    Für eine schlüssige Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das FG muss dargelegt werden, welche Tatfragen aufklärungsbedürftig sind, welche Beweise zu welchen Beweisthemen das FG nicht erhoben hat, warum der Kläger --sofern er durch einen Prozessbevollmächtigten vor dem FG vertreten war-- nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat, warum die Beweiserhebung sich dem FG --auch ohne besonderen Antrag-- nach Lage der Akten als erforderlich hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme --ausgehend von der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Beschlüsse vom 27. April 1999 III B 118/98, BFH/NV 1999, 1478; vom 3. November 2005 VIII 12/05, BFH/NV 2006, 250).
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