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   BFH, 08.06.1988 - IV B 48/87   

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BFH, 08.06.1988 - IV B 48/87 (https://dejure.org/1988,6666)
BFH, Entscheidung vom 08.06.1988 - IV B 48/87 (https://dejure.org/1988,6666)
BFH, Entscheidung vom 08. Juni 1988 - IV B 48/87 (https://dejure.org/1988,6666)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 03.07.1984 - VIII B 142/81
    Auszug aus BFH, 08.06.1988 - IV B 48/87
    Insbesondere kann PKH nicht bewilligt werden, wenn der Antragsteller gegen einen Dritten Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses hat (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. Juli 1984 VIII B 142/81, nicht veröffentlicht - NV -).

    Bei finanzgerichtlichen Streitigkeiten über die Höhe der Einkommensteuer ist eine enge Verbindung zur Person des als Steuerschuldner in Anspruch genommenen Ehegatten regelmäßig zu bejahen (BFH-Beschlüsse vom 3. Juli 1984 VIII B 142/81, NV, und vom 10. Februar 1988 IV B 132/85, NV, und Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 142 FGO Tz. 25).

    Ein enger Bezug zur Person des Steuerpflichtigen ist in diesen Fällen jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Steueranspruch im wesentlichen auf den vom Steuerpflichtigen persönlich erbrachten (freiberuflichen oder gewerblichen) Leistungen beruht (BFH-Beschluß VIII B 142/81).

  • BGH, 30.01.1964 - VII ZR 5/63

    Schiedsvertrag

    Auszug aus BFH, 08.06.1988 - IV B 48/87
    Der Begriff der "persönlichen Angelegenheit" läßt sich nicht durch eine für alle Rechtsstreitigkeiten gültige Definition bestimmen (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 30. Januar 1964 VII ZR 5/63, BGHZ 41, 104, 112).

    In solchen Fällen muß der Rechtsstreit jedoch eine genügend enge Verbindung zu der Person des unterhaltsberechtigten Ehegatten haben (BGHZ 41, 104, 112).

    Entscheidend für den persönlichen Charakter auch der Betriebssteuern ist dabei, daß auch diese Steuern, wie die Einkommensteuer, an den persönlichen Einsatz in der Person des Steuerpflichtigen anknüpft (vgl. insoweit auch BGH-Urteil in BGHZ 41, 104, 112).

  • BFH, 10.02.1988 - IV B 132/85

    Hinreichende Aussicht der Rechtsverfolgung auf Erfolg als Voraussetzung für die

    Auszug aus BFH, 08.06.1988 - IV B 48/87
    Bei finanzgerichtlichen Streitigkeiten über die Höhe der Einkommensteuer ist eine enge Verbindung zur Person des als Steuerschuldner in Anspruch genommenen Ehegatten regelmäßig zu bejahen (BFH-Beschlüsse vom 3. Juli 1984 VIII B 142/81, NV, und vom 10. Februar 1988 IV B 132/85, NV, und Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 142 FGO Tz. 25).

    Dieser Auffassung hat sich der erkennende Senat im Beschluß vom 10. Februar 1988 IV B 132/85 angeschlossen.

  • KG, 12.08.1981 - 3 WF 3833/81

    Bestimmung der Anforderungen an die Annahme des Scheiterns einer Scheinehe;

    Auszug aus BFH, 08.06.1988 - IV B 48/87
    PKH kann nur dann bewilligt werden, wenn ein Antragsteller die zur Prozeßführung erforderlichen Mittel ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts nicht besitzt und sie auch nicht in zumutbarer Weise innerhalb angemessener Frist beschaffen kann (Beschluß des Kammergerichts vom 12. August 1981 3 WF 3833, 81, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1982, 112).
  • BFH, 16.09.2014 - V S 23/13

    Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) - Angaben in der Erklärung nach § 117 ZPO

    Ein solcher Anspruch ergibt sich aus der Leistung eines Prozesskostenvorschusses nach § 1360a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB-- (BFH-Beschlüsse vom 18. Mai 2000 VIII B 3/00, BFH/NV 2000, 1357, und vom 8. Juni 1988 IV B 48/87, BFH/NV 1989, 722; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 142 Rz 81b).

    Entsprechendes gelte auch für den Unternehmer i.S. von § 2 UStG (BFH-Beschluss in BFH/NV 1989, 722).

  • BFH, 24.09.1991 - VII B 122/91

    Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe

    Die Geltendmachung eines solchen Anspruchs hat nach dem im Verhältnis zwischen Staat und Familie geltenden Subsidiaritätsprinzip Vorrang vor der Gewährung von PKH (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. Juni 1988 IV B 48/87, BFH/NV 1989, 722; Palandt / Diederichsen, Bürgerliches Gesetzbuch, 50. Aufl., § 1360 a Tz. 11).

    Hiervon kann im Streitfalle bei der aus zwei Personen bestehenden GbR mangels gegenteiligen Vorbringens der Antragstellerin ausgegangen werden (vgl. BFH/NV 1989, 722).

    Schließlich kann sich die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ihr Ehemann unter Hinweis auf die vereinbarte Gütertrennung nicht bereit sei, die Höhe seiner Rente anzugeben, denn nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat sich anschließt, gehört zur ordnungsgemäßen Darlegung der Bedürftigkeit nach § 117 Abs. 2 ZPO beim Bestehen einer Prozeßkostenvorschußpflicht des Ehemannes, daß die Ehefrau notfalls gerichtlich vergeblich versucht hat, von ihrem Ehemann die zur Führung des Rechtsstreits erforderlichen Mittel zu erlangen (Beschlüsse des BFH vom 9. August 1966 I S 12, 13/66, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 142, Rechtsspruch 7, und in BFH/NV 1989, 722; vgl. auch Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, Zivilprozeßordnung, 49. Aufl., § 114 Anm. 5 D, Stichwort "Kostenvorschuß").

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.12.2007 - 1 O 119/07

    Kein Anspruch des Kindes auf Prozesskostenvorschuss bei Anfechtung eines

    Dies kann bei Streitigkeiten um Steuern oder Abgaben nur angenommen werden, wenn die Abgabe in besonderem Maße an die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen anknüpft, wie es bezüglich Familienstand und Kinderzahl bei der Einkommensteuer der Fall ist, ebenso bei der Umsatzsteuer, weil der Steueranspruch auf den persönlich erbrachten freiberuflichen oder gewerblichen Leistungen beruht (BFH, 08.06.1988 - IV B 48/87 -, juris; noch enger: Wacke in MÜKO, BGB, Band 7, 4. Aufl., § 1360a, Rn. 28).
  • FG Sachsen, 12.01.2004 - 5 K 1556/03

    Kein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den anderen Ehegatten im Verfahren

    Im Steuerrecht hat die Rechtsprechung das Vorliegen einer persönlichen Angelegenheit dann bejaht, wenn der Rechtsstreit eine Personensteuer (vgl. BFH- Beschluss vom 11. April 1988 IV B 182, 86, BFH/NV 1988, 801) oder eine Betriebssteuer betrifft, die an den persönlichen Einsatz der Person des Steuerpflichtigen anknüpft (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. Juni 1988 IV B 48/87, BFH/NV 1989, 722, und vom 10. Februar 1988 IV B 132/85, BFH/NV 1988, 592).
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