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   BFH, 08.06.2018 - X B 112/17   

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https://dejure.org/2018,23195
BFH, 08.06.2018 - X B 112/17 (https://dejure.org/2018,23195)
BFH, Entscheidung vom 08.06.2018 - X B 112/17 (https://dejure.org/2018,23195)
BFH, Entscheidung vom 08. Juni 2018 - X B 112/17 (https://dejure.org/2018,23195)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1a, SvEV, EStG § 10 Abs 1 Nr 1a, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, AO § 162, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1, SachBezV, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011
    Schätzung unbarer Altenteilsleistungen

  • Bundesfinanzhof

    Schätzung unbarer Altenteilsleistungen

  • IWW

    § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 162 der Abgabenordnung, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO, § 135 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Ermittlung des Werts unbarer Altenteilsleistungen

  • rewis.io

    Schätzung unbarer Altenteilsleistungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ; SvEV
    Ermittlung des Werts unbarer Altenteilsleistungen

  • datenbank.nwb.de

    Schätzung unbarer Altenteilsleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Finanzamt darf unbare Altenteilsleistungen schätzen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 23.05.1989 - X R 34/86

    Schätzung des Werts unbarer Altenteilsleistungen in den Veranlagungszeiträumen

    Auszug aus BFH, 08.06.2018 - X B 112/17
    aa) Soweit die Kläger (sinngemäß) die Frage aufwerfen, ob die Anwendung von Pauschalen, die auf statistischen Erhebungen beruhen und das Verbraucherverhalten in einem breiten Normalbereich abdecken, als Bewertungsmaßstab begründungslos als Abweichung von der Besonderheit des Einzelfalls herangezogen werden können, fehlt es nicht nur an einer Auseinandersetzung mit der bisherigen Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 23. Mai 1989 X R 34/86, BFHE 157, 161, BStBl II 1989, 784; vom 21. Juni 1989 X R 13/85, BFHE 157, 165, BStBl II 1989, 786, und vom 18. Dezember 1990 X R 151/88, BFHE 163, 356, BStBl II 1991, 354) und dem sich hiervon abgrenzenden Urteil des Niedersächsischen FG (Urteil vom 31. März 2010 4 K 18/08, Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1610).

    Denn der Senat hat in seinen Urteilen in BFHE 157, 161, BStBl II 1989, 784; in BFHE 157, 165, BStBl II 1989, 786 und in BFHE 163, 356, BStBl II 1991, 354 dargelegt, dass zum einen unbare Altenteilsleistungen mit ihrem tatsächlichen Wert anzusetzen seien.

    Insoweit seien einzelfallbezogene Erörterungen über hiervon abweichende Sachverhalte nicht zulässig (Senatsurteile in BFHE 157, 161, BStBl II 1989, 784).

  • BFH, 21.01.2009 - X B 125/08

    Gemeinsame Verhandlung - Schätzung durch das FG - schlüssige Darlegung einer

    Auszug aus BFH, 08.06.2018 - X B 112/17
    Dies gilt insbesondere für Einwendungen gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen (Verstöße gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie materielle Rechtsfehler, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2009 X B 125/08, BFH/NV 2009, 951).

    Ein Verstoß gegen Denkgesetze führt bei Schätzungen erst zur Zulassung der Revision wegen willkürlich falscher Rechtsanwendung, wenn sich das Ergebnis als offensichtlich realitätsfremd darstellt (Senatsbeschluss in BFH/NV 2009, 951).

  • BFH, 18.12.1990 - X R 151/88

    Ermittlung des Werts unbarer Altenteilsleistungen

    Auszug aus BFH, 08.06.2018 - X B 112/17
    aa) Soweit die Kläger (sinngemäß) die Frage aufwerfen, ob die Anwendung von Pauschalen, die auf statistischen Erhebungen beruhen und das Verbraucherverhalten in einem breiten Normalbereich abdecken, als Bewertungsmaßstab begründungslos als Abweichung von der Besonderheit des Einzelfalls herangezogen werden können, fehlt es nicht nur an einer Auseinandersetzung mit der bisherigen Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 23. Mai 1989 X R 34/86, BFHE 157, 161, BStBl II 1989, 784; vom 21. Juni 1989 X R 13/85, BFHE 157, 165, BStBl II 1989, 786, und vom 18. Dezember 1990 X R 151/88, BFHE 163, 356, BStBl II 1991, 354) und dem sich hiervon abgrenzenden Urteil des Niedersächsischen FG (Urteil vom 31. März 2010 4 K 18/08, Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1610).

    Denn der Senat hat in seinen Urteilen in BFHE 157, 161, BStBl II 1989, 784; in BFHE 157, 165, BStBl II 1989, 786 und in BFHE 163, 356, BStBl II 1991, 354 dargelegt, dass zum einen unbare Altenteilsleistungen mit ihrem tatsächlichen Wert anzusetzen seien.

  • BFH, 21.06.1989 - X R 13/85

    Schätzung des Werts unbarer Altenteilsleistungen grundsätzlich nach

    Auszug aus BFH, 08.06.2018 - X B 112/17
    aa) Soweit die Kläger (sinngemäß) die Frage aufwerfen, ob die Anwendung von Pauschalen, die auf statistischen Erhebungen beruhen und das Verbraucherverhalten in einem breiten Normalbereich abdecken, als Bewertungsmaßstab begründungslos als Abweichung von der Besonderheit des Einzelfalls herangezogen werden können, fehlt es nicht nur an einer Auseinandersetzung mit der bisherigen Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 23. Mai 1989 X R 34/86, BFHE 157, 161, BStBl II 1989, 784; vom 21. Juni 1989 X R 13/85, BFHE 157, 165, BStBl II 1989, 786, und vom 18. Dezember 1990 X R 151/88, BFHE 163, 356, BStBl II 1991, 354) und dem sich hiervon abgrenzenden Urteil des Niedersächsischen FG (Urteil vom 31. März 2010 4 K 18/08, Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1610).

    Denn der Senat hat in seinen Urteilen in BFHE 157, 161, BStBl II 1989, 784; in BFHE 157, 165, BStBl II 1989, 786 und in BFHE 163, 356, BStBl II 1991, 354 dargelegt, dass zum einen unbare Altenteilsleistungen mit ihrem tatsächlichen Wert anzusetzen seien.

  • BFH, 04.05.1999 - IX B 38/99

    Eigennutzung i.S. des § 4 EigZulG

    Auszug aus BFH, 08.06.2018 - X B 112/17
    Dies gilt auch dann, wenn bei einer gesetzlichen Neuregelung eines Sachverhalts in das neue Gesetz Tatbestandsmerkmale übernommen werden, zu denen bereits eine feststehende höchstrichterliche Rechtsprechung besteht (BFH-Beschluss vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587, unter 1.).
  • BFH, 13.09.2016 - X B 146/15

    Nichtzulassung der Revision bei behaupteten Schätzungsfehlern - Rüge eines

    Auszug aus BFH, 08.06.2018 - X B 112/17
    Für diesen Zulassungsgrund gilt ebenso wie für den der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, dass die Rechtsfortbildung über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegen und eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage betreffen muss (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 13. September 2016 X B 146/15, BFH/NV 2016, 1747, unter II.1., m.w.N.).
  • BFH, 10.11.2016 - X B 85/16

    Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung - Fristwahrung durch Eingang bei der

    Auszug aus BFH, 08.06.2018 - X B 112/17
    Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu einer konkreten Fallgestaltung reicht nicht aus, um insoweit eine Revision zuzulassen (Senatsbeschluss vom 10. November 2016 X B 85/16, BFH/NV 2017, 261, Rz 10).
  • BFH, 24.06.2014 - X B 216/13

    Keine Prüfung der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs durch den BFH -

    Auszug aus BFH, 08.06.2018 - X B 112/17
    Dazu muss ausgeführt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. Juni 2014 X B 216/13, BFH/NV 2014, 1888).
  • FG Niedersachsen, 31.03.2010 - 4 K 18/08

    Bewertung einer als Sonderausgabe abziehbaren dauernden Last; Schätzung von

    Auszug aus BFH, 08.06.2018 - X B 112/17
    aa) Soweit die Kläger (sinngemäß) die Frage aufwerfen, ob die Anwendung von Pauschalen, die auf statistischen Erhebungen beruhen und das Verbraucherverhalten in einem breiten Normalbereich abdecken, als Bewertungsmaßstab begründungslos als Abweichung von der Besonderheit des Einzelfalls herangezogen werden können, fehlt es nicht nur an einer Auseinandersetzung mit der bisherigen Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 23. Mai 1989 X R 34/86, BFHE 157, 161, BStBl II 1989, 784; vom 21. Juni 1989 X R 13/85, BFHE 157, 165, BStBl II 1989, 786, und vom 18. Dezember 1990 X R 151/88, BFHE 163, 356, BStBl II 1991, 354) und dem sich hiervon abgrenzenden Urteil des Niedersächsischen FG (Urteil vom 31. März 2010 4 K 18/08, Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1610).
  • BFH, 21.03.2019 - VIII B 129/18

    Schätzung der sicher beruflich veranlassten Aufwendungen auf einer Firmenfeier

    Ein Verstoß gegen Denkgesetze führt bei Schätzungen erst zur Zulassung der Revision wegen willkürlich falscher Rechtsanwendung, wenn sich das Ergebnis als offensichtlich realitätsfremd darstellt (vgl. zum Ganzen z.B. BFH-Beschluss vom 8. Juni 2018 X B 112/17, BFH/NV 2018, 1086, Rz 16 f.).
  • BFH, 08.08.2019 - X B 117/18

    Richtsatzschätzung bei fehlerhafter elektronischer Registrierkasse

    Für diesen Zulassungsgrund gilt ebenso wie für den der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, dass die Rechtsfortbildung über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegen und eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage betreffen muss (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 8. Juni 2018 - X B 112/17, BFH/NV 2018, 1086, Rz 14, m.w.N.).
  • BFH, 02.07.2019 - VIII B 99/18

    Revisionszulassung wegen eines vermeintlich schwerwiegenden

    Dafür ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer diese Rechtsfrage hinreichend konkretisiert (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24.06.2014 - X B 216/13, BFH/NV 2014, 1888, Rz 12; vom 08.06.2018 - X B 112/17, BFH/NV 2018, 1086, Rz 7).
  • BFH, 09.06.2022 - X B 15/21

    Unterhaltsleistungen an die ehemalige Lebensgefährtin und Mutter eines

    Allerdings ist eine Rechtsfrage dann als geklärt anzusehen, wenn auf den Sachverhalt die durch die bisherige Rechtsprechung als geklärt anzusehenden Rechtsgrundsätze anzuwenden sind und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar werden, die eine erneute höchstrichterliche Prüfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 08.06.2018 - X B 112/17, BFH/NV 2018, 1086, Rz 9, m.w.N.).
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