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   BFH, 08.08.2011 - XI B 53/11   

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https://dejure.org/2011,19623
BFH, 08.08.2011 - XI B 53/11 (https://dejure.org/2011,19623)
BFH, Entscheidung vom 08.08.2011 - XI B 53/11 (https://dejure.org/2011,19623)
BFH, Entscheidung vom 08. August 2011 - XI B 53/11 (https://dejure.org/2011,19623)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellter Protokollergänzungsantrag unzulässig - Beschwerde gegen Ablehnung der Protokollberichtigung - Überraschungsentscheidung

  • openjur.de

    Nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellter Protokollergänzungsantrag unzulässig; Beschwerde gegen Ablehnung der Protokollberichtigung; Überraschungsentscheidung

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 93, FGO § 94, FGO § 119 Nr 3, ZPO § 159, ZPO § 160 Abs 1, ZPO § 160 Abs 2, ZPO § 160 Abs 3, ZPO § 160 Abs 4, ZPO § 164
    Nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellter Protokollergänzungsantrag unzulässig - Beschwerde gegen Ablehnung der Protokollberichtigung - Überraschungsentscheidung

  • Bundesfinanzhof

    Nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellter Protokollergänzungsantrag unzulässig - Beschwerde gegen Ablehnung der Protokollberichtigung - Überraschungsentscheidung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 93 FGO, § 94 FGO, § 119 Nr 3 FGO, § 159 ZPO, § 160 Abs 1 ZPO
    Nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellter Protokollergänzungsantrag unzulässig - Beschwerde gegen Ablehnung der Protokollberichtigung - Überraschungsentscheidung

  • rewis.io

    Nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellter Protokollergänzungsantrag unzulässig - Beschwerde gegen Ablehnung der Protokollberichtigung - Überraschungsentscheidung

  • ra.de
  • rewis.io

    Nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellter Protokollergänzungsantrag unzulässig - Beschwerde gegen Ablehnung der Protokollberichtigung - Überraschungsentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 94; ZPO § 160 Abs. 4 S. 1
    Stellung eines sich auf "Vorgänge" während der Verhandlung oder Beweisaufnahme beziehenden Protokollergänzungsantrags bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung

  • rechtsportal.de

    FGO § 94 ; ZPO § 160 Abs. 4 S. 1
    Stellung eines sich auf "Vorgänge" während der Verhandlung oder Beweisaufnahme beziehenden Protokollergänzungsantrags bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung

  • datenbank.nwb.de

    Stellung eines Protokollergänzungsantrags nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung; keine Überraschungsentscheidung, wenn Rechtsfrage im Verfahren bereits erörtert worden ist; Beschwerde gegen Ablehnung der Protokollberichtigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 26.09.2005 - VIII B 6/04

    NZB: Protokollberichtigung

    Auszug aus BFH, 08.08.2011 - XI B 53/11
    Ein Protokollergänzungsantrag, der sich --wie im Streitfall-- auf "Vorgänge" während der Verhandlung oder Beweisaufnahme oder bestimmte Äußerungen eines Beteiligten bezieht (§ 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO), ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. September 2005 VIII B 6/04, BFH/NV 2006, 109, und Gräber/ Koch, a.a.O., § 94 Rz 9, m.w.N.).
  • BFH, 15.09.2006 - IX B 209/05

    Drei-Objekt-Grenze beim gewerblichen Grundstückshandel; Gewährung rechtlichen

    Auszug aus BFH, 08.08.2011 - XI B 53/11
    Im Übrigen ist ein FG zur Gewährung rechtlichen Gehörs weder zu einem (umfassenden und ins Einzelne gehenden) Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. September 2006 IX B 209/05, BFH/NV 2007, 80, m.w.N.).
  • BFH, 02.12.2020 - II R 22/18

    Erbschaft- und Schenkungsteuer: Begünstigung von Grundstücken im Betriebsvermögen

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist ein FG weder zu einem (umfassenden und ins Einzelne gehenden) Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 08.08.2011 - XI B 53/11, BFH/NV 2011, 2081, Rz 13, m.w.N.).
  • BFH, 20.10.2021 - XI R 19/20

    Versagung des Vorsteuerabzugs aus Altgoldlieferungen; Anforderungen an das

    bb) Während die --im Protokoll des FG dokumentierte-- Erörterung des Sach- und Streitstands an sich zu den wesentlichen Vorgängen der Verhandlung i.S. des § 160 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) gehört (vgl. BGH-Urteil vom 26.04.1989 - I ZR 220/87, NJW 1990, 121), zählen der Inhalt und der Umfang der tatsächlichen Erörterung des Sach- und Streitstands mit den Beteiligten nicht zu den wesentlichen Vorgängen der Verhandlung i.S. des § 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO (vgl. BFH-Beschluss vom 08.08.2011 - XI B 53/11, BFH/NV 2011, 2081, Rz 10).
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