Rechtsprechung
BFH, 08.08.2011 - XI B 53/11 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- lexetius.com
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellter Protokollergänzungsantrag unzulässig - Beschwerde gegen Ablehnung der Protokollberichtigung - Überraschungsentscheidung
- openjur.de
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellter Protokollergänzungsantrag unzulässig; Beschwerde gegen Ablehnung der Protokollberichtigung; Überraschungsentscheidung
- Bundesfinanzhof
FGO § 93, FGO § 94, FGO § 119 Nr 3, ZPO § 159, ZPO § 160 Abs 1, ZPO § 160 Abs 2, ZPO § 160 Abs 3, ZPO § 160 Abs 4, ZPO § 164
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellter Protokollergänzungsantrag unzulässig - Beschwerde gegen Ablehnung der Protokollberichtigung - Überraschungsentscheidung
- Bundesfinanzhof
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellter Protokollergänzungsantrag unzulässig - Beschwerde gegen Ablehnung der Protokollberichtigung - Überraschungsentscheidung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 93 FGO, § 94 FGO, § 119 Nr 3 FGO, § 159 ZPO, § 160 Abs 1 ZPO
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellter Protokollergänzungsantrag unzulässig - Beschwerde gegen Ablehnung der Protokollberichtigung - Überraschungsentscheidung - rewis.io
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellter Protokollergänzungsantrag unzulässig - Beschwerde gegen Ablehnung der Protokollberichtigung - Überraschungsentscheidung
- ra.de
- rewis.io
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellter Protokollergänzungsantrag unzulässig - Beschwerde gegen Ablehnung der Protokollberichtigung - Überraschungsentscheidung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 94; ZPO § 160 Abs. 4 S. 1
Stellung eines sich auf "Vorgänge" während der Verhandlung oder Beweisaufnahme beziehenden Protokollergänzungsantrags bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung - rechtsportal.de
FGO § 94 ; ZPO § 160 Abs. 4 S. 1
Stellung eines sich auf "Vorgänge" während der Verhandlung oder Beweisaufnahme beziehenden Protokollergänzungsantrags bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung - datenbank.nwb.de
Stellung eines Protokollergänzungsantrags nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung; keine Überraschungsentscheidung, wenn Rechtsfrage im Verfahren bereits erörtert worden ist; Beschwerde gegen Ablehnung der Protokollberichtigung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG München, 04.05.2011 - 3 K 1429/09
- BFH, 08.08.2011 - XI B 53/11
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 26.09.2005 - VIII B 6/04
NZB: Protokollberichtigung
Auszug aus BFH, 08.08.2011 - XI B 53/11
Ein Protokollergänzungsantrag, der sich --wie im Streitfall-- auf "Vorgänge" während der Verhandlung oder Beweisaufnahme oder bestimmte Äußerungen eines Beteiligten bezieht (§ 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO), ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. September 2005 VIII B 6/04, BFH/NV 2006, 109, und Gräber/ Koch, a.a.O., § 94 Rz 9, m.w.N.). - BFH, 15.09.2006 - IX B 209/05
Drei-Objekt-Grenze beim gewerblichen Grundstückshandel; Gewährung rechtlichen …
Auszug aus BFH, 08.08.2011 - XI B 53/11
Im Übrigen ist ein FG zur Gewährung rechtlichen Gehörs weder zu einem (umfassenden und ins Einzelne gehenden) Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. September 2006 IX B 209/05, BFH/NV 2007, 80, m.w.N.).
- BFH, 02.12.2020 - II R 22/18
Erbschaft- und Schenkungsteuer: Begünstigung von Grundstücken im Betriebsvermögen …
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist ein FG weder zu einem (umfassenden und ins Einzelne gehenden) Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 08.08.2011 - XI B 53/11, BFH/NV 2011, 2081, Rz 13, m.w.N.). - BFH, 20.10.2021 - XI R 19/20
Versagung des Vorsteuerabzugs aus Altgoldlieferungen; Anforderungen an das …
bb) Während die --im Protokoll des FG dokumentierte-- Erörterung des Sach- und Streitstands an sich zu den wesentlichen Vorgängen der Verhandlung i.S. des § 160 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) gehört (vgl. BGH-Urteil vom 26.04.1989 - I ZR 220/87, NJW 1990, 121), zählen der Inhalt und der Umfang der tatsächlichen Erörterung des Sach- und Streitstands mit den Beteiligten nicht zu den wesentlichen Vorgängen der Verhandlung i.S. des § 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO (vgl. BFH-Beschluss vom 08.08.2011 - XI B 53/11, BFH/NV 2011, 2081, Rz 10).