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   BFH, 09.03.2022 - IX E 3/21   

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https://dejure.org/2022,7342
BFH, 09.03.2022 - IX E 3/21 (https://dejure.org/2022,7342)
BFH, Entscheidung vom 09.03.2022 - IX E 3/21 (https://dejure.org/2022,7342)
BFH, Entscheidung vom 09. März 2022 - IX E 3/21 (https://dejure.org/2022,7342)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GKG § 66 Abs 1, GKG § ... 52 Abs 1, GKG § 52 Abs 2, GKG § 52 Abs 3, GKG § 1 Abs 2 Nr 2, GKG § 66 Abs 8, GKG § 3 Abs 1, GKG § 3 Abs 2, GKG § 19 Abs 1 S 1 Nr 2, GKG § 34 Abs 1 S 2, GKG § 34 Abs 1 S 3, GKG § 71 Abs 1 S 1, AO § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a
    Streitwert bei Nichtigkeitsklage gegen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 66 Abs 1 GKG, § 52 Abs 1 GKG, § 52 Abs 2 GKG, § 52 Abs 3 GKG, § 1 Abs 2 Nr 2 GKG
    Streitwert bei Nichtigkeitsklage gegen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Erinnerung gegen eine Kostenrechnung; Streitwert einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen der Feststellung der Nichtigkeit eines Bescheids zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; Streitwert einer Anfechtungsklage auf ersatzlose Aufhebung ...

  • Betriebs-Berater

    Streitwert bei Nichtigkeitsklage gegen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

  • rewis.io

    Streitwert bei Nichtigkeitsklage gegen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erinnerung gegen eine Kostenrechnung; Streitwert einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen der Feststellung der Nichtigkeit eines Bescheids zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen; Streitwert einer Anfechtungsklage auf ersatzlose Aufhebung ...

  • datenbank.nwb.de

    Streitwert bei Nichtigkeitsklage gegen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gesonderte und einheitliche Feststellungen - und der Streitwert der Nichtigkeitsklage

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 06.04.2016 - IV E 9/15

    Streitwert bei Nichtigkeitsklage gegen Gewinnfeststellungsbescheid

    Auszug aus BFH, 09.03.2022 - IX E 3/21
    Richtet sich die Klage auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Steuerverwaltungsakts, ist der Streitwert in derselben Höhe festzusetzen wie der Streitwert einer Anfechtungsklage auf ersatzlose Aufhebung eines entsprechenden Verwaltungsakts (vgl. BFH-Beschluss vom 06.04.2016 - IV E 9/15, BFH/NV 2016, 1063, Rz 12, m.w.N.).

    Daher ist der Satz von 25 % bei höheren Gewinn- bzw. Verlustanteilen wegen der infolge des progressiven Einkommensteuertarifs zu erwartenden höheren einkommensteuerlichen Auswirkung angemessen zu erhöhen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2016, 1063, Rz 14; in BFH/NV 2016, 1066, Rz 12, sowie vom 31.07.2014 - IV E 2/14, BFH/NV 2014, 1766, Rz 8, m.w.N.).

    Von Ermäßigungen oder Erhöhungen des pauschalen Satzes von 25 % hat der BFH nur für den Fall abgesehen, dass mit der Klage die Aufhebung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung wegen Fehlens der Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung und damit wegen eines Verstoßes gegen die steuerliche Grundordnung des Verfahrens begehrt wird (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 1063, Rz 14, m.w.N.).

  • BFH, 14.04.2016 - IV E 1/16

    Streitwert der gesonderten und einheitlichen Feststellung negativer Einkünfte

    Auszug aus BFH, 09.03.2022 - IX E 3/21
    Die tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen bei den einzelnen Gesellschaftern werden nicht ermittelt (vgl. BFH-Beschluss vom 14.04.2016 - IV E 1/16, BFH/NV 2016, 1066, Rz 11).

    Daher ist der Satz von 25 % bei höheren Gewinn- bzw. Verlustanteilen wegen der infolge des progressiven Einkommensteuertarifs zu erwartenden höheren einkommensteuerlichen Auswirkung angemessen zu erhöhen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2016, 1063, Rz 14; in BFH/NV 2016, 1066, Rz 12, sowie vom 31.07.2014 - IV E 2/14, BFH/NV 2014, 1766, Rz 8, m.w.N.).

  • BFH, 31.07.2014 - IV E 2/14

    Erinnerung: Abweichung von der typisierenden 25 v. H.-Regel bei

    Auszug aus BFH, 09.03.2022 - IX E 3/21
    Daher ist der Satz von 25 % bei höheren Gewinn- bzw. Verlustanteilen wegen der infolge des progressiven Einkommensteuertarifs zu erwartenden höheren einkommensteuerlichen Auswirkung angemessen zu erhöhen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2016, 1063, Rz 14; in BFH/NV 2016, 1066, Rz 12, sowie vom 31.07.2014 - IV E 2/14, BFH/NV 2014, 1766, Rz 8, m.w.N.).
  • BFH, 26.06.2012 - X E 4/12

    Einlegung einer Erinnerung gegen eine Kostenrechnung des BFH - Kein

    Auszug aus BFH, 09.03.2022 - IX E 3/21
    Zwar konnte der Erinnerungsführer diese persönlich einlegen, da insoweit vor dem BFH kein Vertretungszwang besteht (vgl. BFH-Beschluss vom 26.06.2012 - X E 4/12, BFH/NV 2012, 1622, Rz 5).
  • BFH, 27.10.2023 - I E 4/23

    Erinnerung gegen den Kostenansatz; Streitwert in einem "Goldfinger-Fall"

    Diese Bedeutung ist grundsätzlich --im Sinne einer Vereinfachungsregelung-- mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlustes zu bemessen (z.B. BFH-Urteil vom 25.09.2018 - IX R 35/17, BFHE 262, 418, BStBl II 2019, 167; Senatsbeschluss vom 03.07.2019 - I E 1/19, BFH/NV 2019, 1355; BFH-Beschlüsse vom 05.08.2019 - IX S 16/19, BFH/NV 2019, 1354; vom 27.04.2020 - IX E 7/20, BFH/NV 2020, 903; vom 09.03.2022 - IX E 3/21, BFH/NV 2022, 609, jeweils m.w.N.).

    Die tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen bei den einzelnen Beteiligten des Feststellungsverfahrens werden nicht ermittelt (z.B. BFH-Beschlüsse vom 29.02.2012 - IV E 1/12, BFH/NV 2012, 1153; vom 18.10.2012 - IV S 17/12, BFH/NV 2013, 248; vom 29.11.2012 - IV E 7/12, BFH/NV 2013, 403; vom 14.04.2016 - IV E 1/16, BFH/NV 2016, 1066; Senatsbeschluss vom 03.07.2019 - I E 1/19, BFH/NV 2019, 1355; BFH-Beschluss vom 09.03.2022 - IX E 3/21, BFH/NV 2022, 609).

    An dieser pauschalen Ermittlung des Streitwerts ist selbst dann festzuhalten, wenn im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung die tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen bei den Feststellungsbeteiligten (als ertragsteuerliche Zurechnungssubjekte der gemeinschaftlich erzielten Einkünfte) bekannt geworden sind (z.B. BFH-Beschlüsse vom 29.09.2005 - IV E 5/05, BFH/NV 2006, 315; vom 29.02.2012 - IV E 1/12, BFH/NV 2012, 1153; vom 14.04.2016 - IV E 1/16, BFH/NV 2016, 1066; vom 09.03.2022 - IX E 3/21, BFH/NV 2022, 609).

    Daher ist der Satz von 25 % bei höheren Gewinn- beziehungsweise Verlustanteilen wegen der infolge des progressiven Einkommensteuertarifs zu erwartenden höheren einkommensteuerlichen Auswirkung angemessen zu erhöhen (s. z.B. BFH-Beschlüsse vom 23.04.1997 - IV S 4/97, BFH/NV 1997, 699; vom 31.07.2014 - IV E 2/14, BFH/NV 2014, 1766; vom 14.04.2016 - IV E 1/16, BFH/NV 2016, 1066; vom 09.03.2022 - IX E 3/21, BFH/NV 2022, 609).

  • BFH, 14.10.2022 - IX E 2/22

    "Nochmalige" Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung

    Diese wurde mit Beschluss vom 09.03.2022 - IX E 3/21 (BFH/NV 2022, 609) als unbegründet zurückgewiesen.

    a) Hinsichtlich der sachlichen Richtigkeit der Streitwerthöhe für das Verfahren über die Nichtzulassung der Revision wird auf den Beschluss in BFH/NV 2022, 609 verwiesen.

  • BFH, 27.04.2022 - VIII E 3/21

    Streitwert einer Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Entscheidung des FG in

    Im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften ist der Streitwert grundsätzlich pauschal mit 25 % der streitigen Einkünfte anzusetzen (vgl. BFH-Beschluss vom 09.03.2022 - IX E 3/21, juris, Rz 17, m.w.N.).
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