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   BFH, 13.12.2023 - VII B 188/22   

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https://dejure.org/2023,38437
BFH, 13.12.2023 - VII B 188/22 (https://dejure.org/2023,38437)
BFH, Entscheidung vom 13.12.2023 - VII B 188/22 (https://dejure.org/2023,38437)
BFH, Entscheidung vom 13. Dezember 2023 - VII B 188/22 (https://dejure.org/2023,38437)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 56 Abs 1, FGO § 52a Abs 5 S 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 108
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei elektronischer Übermittlung einer Rechtsmittelbegründungsschrift

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 56 Abs 1 FGO, § 52a Abs 5 S 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 108 FGO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei elektronischer Übermittlung einer Rechtsmittelbegründungsschrift

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Überprüfung einer ordnungsgemäßen elektronischen Übermittlung einer Rechtsmittelbegründungsschrift; Haftung einer GmbH für rückständige Umsatzsteuer und steuerliche Nebenleistungen

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei elektronischer Übermittlung einer Rechtsmittelbegründungsschrift

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 56 ; FGO § 52a Abs. 5 S. 2
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei elektronischer Übermittlung einer Rechtsmittelbegründungsschrift

  • rechtsportal.de

    FGO § 56 ; FGO § 52a Abs. 5 S. 2
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei elektronischer Übermittlung einer Rechtsmittelbegründungsschrift

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei elektronischer Übermittlung einer Rechtsmittelbegründungsschrift

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 24.05.2023 - XI R 34/21

    Zum Organisationsverschulden der Finanzverwaltung bei der Übermittlung

    Auszug aus BFH, 13.12.2023 - VII B 188/22
    Bei der Beurteilung, ob eine Behörde sich die Versäumung einer gesetzlichen Frist als schuldhaft anrechnen lassen muss, gelten grundsätzlich die gleichen Maßstäbe, wie sie die Rechtsprechung für das Verschulden von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe entwickelt hat; das bedeutet auch, dass das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten dem eigenen Verschulden des FA gleichsteht (BFH-Beschluss vom 24.05.2023 - XI R 34/21, BFHE 280, 408, Rz 13, m.w.N.).

    Im Hinblick auf die erforderliche elektronische Übermittlung einer Rechtsmittelbegründungsschrift hat der BFH aus diesen Vorgaben abgeleitet, dass die Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax entsprechen (BFH-Beschluss vom 24.05.2023 - XI R 34/21, BFHE 280, 408, Rz 16, m.w.N.).

    Die Überprüfung einer ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei unter anderem die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht gemäß § 52a Abs. 5 Satz 2 FGO erteilt wurde (BFH-Beschluss vom 24.05.2023 - XI R 34/21, BFHE 280, 408, Rz 16, mit Verweis auf Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 07.08.2019 - 5 AZB 16/19, BAGE 167, 221 und Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 11.05.2021 - VIII ZB 9/20, Rz 22).

    Außerdem ist anhand des zuvor vergebenen Dateinamens zu prüfen, ob sich diese Meldung auf die Datei mit dem Schriftsatz bezieht, dessen Übermittlung erfolgen sollte (BFH-Beschluss vom 24.05.2023 - XI R 34/21, BFHE 280, 408, Rz 16, mit Verweis auf BGH-Beschluss vom 20.09.2022 - XI ZB 14/22, Rz 10).

    Unterlässt der Absender diese Überprüfung, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht (BFH-Beschluss vom 24.05.2023 - XI R 34/21, BFHE 280, 408, Rz 17; vgl. auch Fu in Schwarz/Pahlke/Keß, FGO, § 52a Rz 68; Schmieszek in Gosch, FGO § 52a Rz 37; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 52a FGO Rz 127, m.w.N.).

  • BGH, 11.05.2021 - VIII ZB 9/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Übermittlung eines fristwahrenden

    Auszug aus BFH, 13.12.2023 - VII B 188/22
    Die Überprüfung einer ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei unter anderem die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht gemäß § 52a Abs. 5 Satz 2 FGO erteilt wurde (BFH-Beschluss vom 24.05.2023 - XI R 34/21, BFHE 280, 408, Rz 16, mit Verweis auf Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 07.08.2019 - 5 AZB 16/19, BAGE 167, 221 und Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 11.05.2021 - VIII ZB 9/20, Rz 22).
  • BGH, 20.09.2022 - XI ZB 14/22

    Besonderes elektronisches Anwaltspostfach: Überprüfung der ordnungsgemäßen

    Auszug aus BFH, 13.12.2023 - VII B 188/22
    Außerdem ist anhand des zuvor vergebenen Dateinamens zu prüfen, ob sich diese Meldung auf die Datei mit dem Schriftsatz bezieht, dessen Übermittlung erfolgen sollte (BFH-Beschluss vom 24.05.2023 - XI R 34/21, BFHE 280, 408, Rz 16, mit Verweis auf BGH-Beschluss vom 20.09.2022 - XI ZB 14/22, Rz 10).
  • BAG, 07.08.2019 - 5 AZB 16/19

    Überwachungspflichten bei Berufungseinlegung über das beA

    Auszug aus BFH, 13.12.2023 - VII B 188/22
    Die Überprüfung einer ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei unter anderem die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht gemäß § 52a Abs. 5 Satz 2 FGO erteilt wurde (BFH-Beschluss vom 24.05.2023 - XI R 34/21, BFHE 280, 408, Rz 16, mit Verweis auf Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 07.08.2019 - 5 AZB 16/19, BAGE 167, 221 und Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 11.05.2021 - VIII ZB 9/20, Rz 22).
  • BFH, 11.11.2015 - VII B 74/15

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Steuerschuld der GmbH -

    Auszug aus BFH, 13.12.2023 - VII B 188/22
    Ferner muss die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig sein (Senatsbeschlüsse vom 11.11.2015 - VII B 74/15, Rz 6 und vom 14.05.2014 - VII B 116/12, Rz 9).
  • BFH, 30.06.2011 - VII B 124/10

    Wegfalls des Rechtsgrundes für eine Erstattung - Haftung des Treuhänders i. S. d.

    Auszug aus BFH, 13.12.2023 - VII B 188/22
    Einwendungen gegen die Richtigkeit des Tatbestands sind nicht als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu rügen, sondern müssen gegebenenfalls zum Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) gemacht werden (Senatsbeschlüsse vom 30.06.2011 - VII B 124/10, Rz 14 und vom 12.06.2008 - VII B 61/08, BFH/NV 2008, 1708, unter II.2.
  • BFH, 12.06.2008 - VII B 61/08

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls -

    Auszug aus BFH, 13.12.2023 - VII B 188/22
    Einwendungen gegen die Richtigkeit des Tatbestands sind nicht als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu rügen, sondern müssen gegebenenfalls zum Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) gemacht werden (Senatsbeschlüsse vom 30.06.2011 - VII B 124/10, Rz 14 und vom 12.06.2008 - VII B 61/08, BFH/NV 2008, 1708, unter II.2.
  • BFH, 30.05.2022 - II R 8/21

    Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

    Auszug aus BFH, 13.12.2023 - VII B 188/22
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH schließt jedes Verschulden --auch einfache Fahrlässigkeit-- die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (z.B. BFH-Beschluss vom 30.05.2022 - II R 8/21, Rz 7; Senatsbeschluss vom 11.10.1991 - VII R 32/90, BFH/NV 1994, 553, unter II. der Gründe).
  • BFH, 14.05.2014 - VII B 116/12

    Frage nach der energiesteuerrechtlichen Behandlung einer Nassvercharterung nicht

    Auszug aus BFH, 13.12.2023 - VII B 188/22
    Ferner muss die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig sein (Senatsbeschlüsse vom 11.11.2015 - VII B 74/15, Rz 6 und vom 14.05.2014 - VII B 116/12, Rz 9).
  • BFH, 11.10.1991 - VII R 32/90

    Unzulässigkeit einer Revision aufgrund Fristversäumnis und nicht stattgegebenem

    Auszug aus BFH, 13.12.2023 - VII B 188/22
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH schließt jedes Verschulden --auch einfache Fahrlässigkeit-- die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (z.B. BFH-Beschluss vom 30.05.2022 - II R 8/21, Rz 7; Senatsbeschluss vom 11.10.1991 - VII R 32/90, BFH/NV 1994, 553, unter II. der Gründe).
  • BFH, 13.03.2024 - VIII B 4/23

    Ablehnung einer Terminsaufhebung im Anschluss an eine Mandatsniederlegung

    Einwendungen gegen die Richtigkeit des Tatbestands sind nicht als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu rügen, sondern müssen gegebenenfalls zum Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) gemacht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13.12.2023 - VII B 188/22, juris, Rz 22).
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