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   BFH, 14.02.2001 - X R 82/97   

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BFH, 14.02.2001 - X R 82/97 (https://dejure.org/2001,2980)
BFH, Entscheidung vom 14.02.2001 - X R 82/97 (https://dejure.org/2001,2980)
BFH, Entscheidung vom 14. Februar 2001 - X R 82/97 (https://dejure.org/2001,2980)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Wohnungsgenossenschaft - Genossenschaftswohnung - Dauernutzungsvertrag - Gemeinnützigkeit - Eigentümer

  • Judicialis

    AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 99; ; EStG § 10e; ; FördG § 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirtschaftliches Eigentum bei Dauernutzungsvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10e Abs 2, EStG § 10e Abs 1, FördG § 7 Abs 1, AO 1977 § 39 Abs 2 Nr 1
    Beitrittsgebiet; Wirtschaftliches Eigentum; Wohneigentumsförderung; Wohnungsgenossenschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 195, 159
  • BB 2001, 1073
  • DB 2001, 1121
  • BStBl II 2001, 440
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 01.10.1997 - X R 91/94

    Nutzungsrechte im Beitrittsgebiet

    Auszug aus BFH, 14.02.2001 - X R 82/97
    c) Für die Aufwendungen, welche auf den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Teil des ausgebauten Dachgeschosses entfallen, kommt eine steuerliche Förderung nach § 10e EStG oder § 7 FördG nur in Betracht, wenn die Kläger wirtschaftliche Eigentümer des Reihenhauses sind (z.B. Senatsurteile vom 27. November 1996 X R 92/92, BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97, und vom 1. Oktober 1997 X R 91/94, BFHE 184, 179, BStBl II 1998, 203, jeweils m.w.N.).

    a) Wirtschaftlicher Eigentümer ist nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 i.V.m. der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 184, 179, BStBl II 1998, 203, m.w.N. der Rspr.) derjenige, der die tatsächliche Herrschaftsgewalt über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Eigentum wirtschaftlich ausschließen kann.

    Wirtschaftliches Eigentum an dem genutzten Wirtschaftsgut im Hinblick auf einen künftigen Erwerb des bürgerlich-rechtlichen Eigentums setzt dagegen eine konkret auf die Eigentumsübertragung gerichtete vertragliche Bindung voraus (z.B. BFH-Urteil in BFHE 184, 179, BStBl II 1998, 203, m.N. der Rspr.).

    Ein allenfalls zufälliges Zusammenfallen von tatsächlicher Nutzungsdauer und wirtschaftlichem Verbrauch des gemieteten Wirtschaftsguts rechtfertigt aber nicht die Annahme wirtschaftlichen Eigentums (Senatsurteil in BFHE 184, 179, BStBl II 1998, 203, zum sog. Überlassungsvertrag nach dem Recht der DDR).

  • BFH, 27.11.1996 - X R 92/92

    Wirtschaftliches Eigentum bei Bauten auf fremdem Grund und Boden, wenn vor

    Auszug aus BFH, 14.02.2001 - X R 82/97
    c) Für die Aufwendungen, welche auf den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Teil des ausgebauten Dachgeschosses entfallen, kommt eine steuerliche Förderung nach § 10e EStG oder § 7 FördG nur in Betracht, wenn die Kläger wirtschaftliche Eigentümer des Reihenhauses sind (z.B. Senatsurteile vom 27. November 1996 X R 92/92, BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97, und vom 1. Oktober 1997 X R 91/94, BFHE 184, 179, BStBl II 1998, 203, jeweils m.w.N.).

    Unter welchen Voraussetzungen ein Nutzungsberechtigter, der auf fremdem Grund und Boden ein Gebäude auf eigene Kosten herstellen lässt, ohne dessen bürgerlich-rechtlicher Eigentümer (vgl. § 95 BGB) zu werden, als wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes zu beurteilen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97, m.w.N.), kann der Senat offen lassen; denn die Kläger haben das Reihenhaus nicht selbst errichtet.

  • BFH, 08.06.1995 - IV R 67/94

    Wirtschaftliches Eigentum bei Grundstücks-Leasing einer KG

    Auszug aus BFH, 14.02.2001 - X R 82/97
    c) Wer --wie der Mieter-- aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrags zur Nutzung einer Wohnung berechtigt ist, hat in der Regel kein wirtschaftliches Eigentum an der Wohnung (z.B. BFH-Urteile vom 8. Juni 1995 IV R 67/94, BFH/NV 1996, 101, und vom 9. Dezember 1999 III R 74/97, BFHE 191, 125, BFH/NV 2000, 658, m.w.N.).

    (beim sog. Mietkauf) der Kaufpreis nach dem beim Abschluss des Mietvertrages vereinbarten künftigen Übernahmepreis bestimmt wird und die Mietzahlungen auf diesen Preis in voller Höhe angerechnet werden (BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 101, m.N. zur Rechtsprechung).

  • BFH, 15.11.1995 - X R 12/95

    Anforderungen für einen Abzugsbetrag für die Herstellung einer Wohnung

    Auszug aus BFH, 14.02.2001 - X R 82/97
    Über die Kosten des Revisionsverfahrens hat das FG im Endurteil zu entscheiden (z.B. BFH-Urteil vom 15. November 1995 X R 12/95, BFH/NV 1996, 603).
  • BFH, 26.01.1970 - IV R 144/66

    Steuerliche Beurteilung - Leasing-Verträge - Bewegliche Wirtschaftsgüter -

    Auszug aus BFH, 14.02.2001 - X R 82/97
    Auch nach der Rechtsprechung zur steuerlichen Beurteilung von Leasingverträgen (z.B. BFH-Urteile vom 26. Januar 1970 IV R 144/66, BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264, und vom 8. August 1990 X R 149/88, BFHE 162, 251, BStBl II 1991, 70) wird der Leasingnehmer unter anderem dann als wirtschaftlicher Eigentümer des geleasten Wirtschaftsguts angesehen, wenn er --bei einer von beiden Seiten unkündbaren Grundmietzeit-- berechtigt ist, das Leasingverhältnis auf unbestimmte oder jedenfalls auf die Zeit, die der Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes entspricht, zu verlängern und wenn damit zu rechnen ist, dass er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht.
  • BFH, 26.01.1978 - V R 137/75

    Selbstverbrauchsteuer bei Umbau eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes

    Auszug aus BFH, 14.02.2001 - X R 82/97
    ee) Das BFH-Urteil vom 26. Januar 1978 V R 137/75 (BFHE 124, 259, BStBl II 1978, 280), auf das sich das FG bezieht, ist für den Streitfall nicht einschlägig, da es sich um die Nutzung von Gebäuden handelt, die der Nutzungsberechtigte selbst erstellt bzw. auf eigene Kosten umgebaut hat.
  • BFH, 25.10.1963 - IV 429/62 U

    Behandlung eines Mietvertrages wie ein Kaufvertrag in der Steuerbilanz wegen

    Auszug aus BFH, 14.02.2001 - X R 82/97
    Zwar kann nach dem BFH-Urteil vom 25. Oktober 1963 IV 429/62 U (BFHE 78, 107, BStBl III 1964, 44, --sog. Gasflaschenurteil--) die voraussichtliche Dauer eines Mietverhältnisses für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums von maßgeblicher Bedeutung sein, wenn die vereinbarte Nutzungsdauer von vornherein so angelegt ist, dass die Mietsache nach deren Ablauf verbraucht ist und für den Mieter während der Mietzeit praktisch keine Möglichkeit besteht, die Mietsache an den Vermieter zurückzugeben.
  • BFH, 08.08.1990 - X R 149/88

    - Spendenabzug bei unentgeltlicher Überlassung eines geleasten Gegenstandes -

    Auszug aus BFH, 14.02.2001 - X R 82/97
    Auch nach der Rechtsprechung zur steuerlichen Beurteilung von Leasingverträgen (z.B. BFH-Urteile vom 26. Januar 1970 IV R 144/66, BFHE 97, 466, BStBl II 1970, 264, und vom 8. August 1990 X R 149/88, BFHE 162, 251, BStBl II 1991, 70) wird der Leasingnehmer unter anderem dann als wirtschaftlicher Eigentümer des geleasten Wirtschaftsguts angesehen, wenn er --bei einer von beiden Seiten unkündbaren Grundmietzeit-- berechtigt ist, das Leasingverhältnis auf unbestimmte oder jedenfalls auf die Zeit, die der Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes entspricht, zu verlängern und wenn damit zu rechnen ist, dass er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht.
  • BFH, 09.12.1999 - III R 74/97

    Wirtschaftliches Eigentum bei Kfz-Leasing

    Auszug aus BFH, 14.02.2001 - X R 82/97
    c) Wer --wie der Mieter-- aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrags zur Nutzung einer Wohnung berechtigt ist, hat in der Regel kein wirtschaftliches Eigentum an der Wohnung (z.B. BFH-Urteile vom 8. Juni 1995 IV R 67/94, BFH/NV 1996, 101, und vom 9. Dezember 1999 III R 74/97, BFHE 191, 125, BFH/NV 2000, 658, m.w.N.).
  • BFH, 11.02.1998 - I R 67/97

    Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine gerichtliche Entscheidung durch Grundurteil

    Auszug aus BFH, 14.02.2001 - X R 82/97
    Dies unterscheidet den Streitfall von dem Sachverhalt des BFH-Urteils vom 11. Februar 1998 I R 67/97 (BFH/NV 1998, 1197), nach dem ein nicht statthaftes Grundurteil gemäß § 99 Abs. 1 FGO nicht in ein statthaftes Zwischenurteil nach § 99 Abs. 2 FGO umgedeutet werden kann.
  • BayObLG, 17.03.1998 - REMiet 1/98

    Aufhebung der Wohnungsgemeinnützigkeit

  • BFH, 09.09.1993 - IV R 14/91

    Betriebsvermögen - Gesellschafter-Grundstück - Finanzgerichtsverfahren -

  • OLG Stuttgart, 11.06.1991 - 8 REMiet 1/91

    Kündigung von Genossenschaftswohnungen durch gemeinnützige

  • BFH, 25.10.1988 - IX R 28/88

    Voraussetzungen für den Erlaß eines Zwischenurteils

  • BFH, 20.10.2011 - IV R 35/08

    Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem Grundstück

    Vor allem führt sie in der Person des Pächters nicht zum Erwerb einer Rechtsposition, die es ihm erlauben würde, wirtschaftlich über das Grundstück zu verfügen, denn selbst langfristig angelegte Pachtverträge berechtigen den Pächter regelmäßig nur zur Nutzung des Pachtgegenstandes und führen schon deshalb nicht zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums (vgl. BFH-Urteil vom 14. Februar 2001 X R 82/97, BFHE 195, 159, BStBl II 2001, 440; Fischer in HHSp, § 39 AO Rz 66 und 68).
  • BFH, 17.12.2008 - III R 22/06

    Umdeutung eines unzulässigen Grundurteils - Aufhebung eines angefochtenen

    Die Umdeutung eines nicht statthaften Grundurteils nach § 99 Abs. 1 FGO in ein statthaftes Zwischenurteil nach § 99 Abs. 2 FGO ist nur dann ausgeschlossen, wenn das FG --wie nach dem Sachverhalt des BFH-Urteils in BFH/NV 1998, 1197-- erkennbar keine Zwischenentscheidung, sondern eine abschließende Entscheidung treffen wollte (vgl. auch BFH-Urteil vom 14. Februar 2001 X R 82/97, BFHE 195, 159, BStBl II 2001, 440, und Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 99 FGO Rz 50, 51).

    Mit der Aufhebung des angefochtenen Zwischenurteils befindet sich das Klageverfahren wieder in dem Stadium, das vor Erlass des Zwischenurteils bestanden hat, ohne dass es einer förmlichen Zurückverweisung bedarf (BFH-Urteile vom 15. Oktober 1996 IX R 10/95, BFHE 181, 316, BStBl II 1997, 178, und in BFHE 195, 159, BStBl II 2001, 440).

  • BFH, 22.08.2007 - III R 8/98

    Keine abbaubedingte Teilwertabschreibung auf im Privatvermögen entdecktes

    Mit der Aufhebung des angefochtenen Zwischenurteils befindet sich das Klageverfahren wieder in dem Stadium, das vor Erlass des Zwischenurteils bestanden hat, ohne dass es einer förmlichen Zurückverweisung bedarf (BFH-Urteile vom 15. Oktober 1996 IX R 10/95, BFHE 181, 316, BStBl II 1997, 178, und vom 14. Februar 2001 X R 82/97, BFHE 195, 159, BStBl II 2001, 440).
  • FG Münster, 24.06.2021 - 10 K 2506/18

    Klassifizierung der Überlassung eines Mandantenstamms an eine Kapitalgesellschaft

    (ii) Die Überlassung eines Wirtschaftsguts auf Grundlage eines Nutzungsrechts (reine Nutzungsbefugnis) begründet in aller Regel noch kein wirtschaftliches Eigentum (vgl. BFH-Urteile vom 8.6.1995 - IV R 67/94, BFH/NV 1996, 101; vom 14.2.2001 - X R 82/97, BStBl. II 2001, 440; Fu in Gosch, AO/FGO, § 39 AO Rz. 143, 160.
  • FG München, 10.09.2003 - 9 K 4513/01

    Eigenheimzulage für einen Anbau an ein Einfamilienhaus auf fremdem Grund und

    Wirtschaftlicher Eigentümer ist nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung - AO - i.V.m. der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. Februar 2001 X R 82/97, BStBl II 2001, 440 ) derjenige, der die tatsächliche Herrschaftsgewalt über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Eigentum wirtschaftlich ausschließen kann.

    Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung wirtschaftliches Eigentum des Mieters angenommen hat (vgl. BFH in BStBl II 2001, 440 ), liegen im Streitfall nicht vor.

  • FG Rheinland-Pfalz, 07.06.2005 - 1 K 1355/02

    Voraussetzungen für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an

    Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen (BFH-Urteil vom 14. Februar 2001, Az. X R 82/97, BStBl II 2001, 440).
  • FG Hamburg, 12.02.2003 - V 194/98

    Progressionsvorbehalt bei zeitweise unbeschränkter Steuerpflicht:

    Es besteht danach kein Anlass dazu, § 32 b Abs. 1 Nr. 2 EStG 1996 entgegen seinem Wortlaut nur in den in § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG 1996 behandelten Fällen eines Wechsels zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht im Kalenderjahr anzuwenden (so auch BFH, Urteil vom 19.12.2001 , I R 63/00, BFHE 197, 495; Heinecke in Schmidt, EStG , 21. Auflage, § 32 b Randnr. 38; Frotscher, EStG 2/98 § 32 b Randnr. 10a; anderer Ansicht FG Köln, Urteil vom 14.03.2000, 8 K 543/99, EFG 2000, 1006 ; FG Berlin, Urteil vom 27.11.2000, 9K 9474/98, DStrE 2001, 756).
  • FG Münster, 12.07.2012 - 13 K 2675/10

    Wohnsitz eines Kindes

    Da die Vorschrift des § 8 AO ohne Unterscheidung nur das Vorliegen "eines" Wohnsitzes verlangt, geht sie erkennbar von der Gleichwertigkeit aller Wohnsitze einer Person aus (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 28. Januar 2004 I R 56/02, BFH/NV 2004, 917; BFH-Urteil vom 24. Januar 2001 I R 100/99, BFH/NV 2001, 952).
  • FG Sachsen, 10.09.2001 - 3 K 2126/99

    Kein Abzugsbetrag nach § 7 FördG nach Übertragung eines Grundstücks von den

    b) Der Begriff "eigenes Gebäude" bedeutet, dass der Steuerpflichtige Eigentümer des Förderobjekts sein muß, wobei auch der wirtschaftliche Eigentümer zur Inanspruchnahme der Abzugsbeträge befugt ist (BFH vom 05.11.1996, BFH/NV 1997, 339; vom 01.10.1997, BStBl II 1998, 203 ; vom 14.02.2001, BStBl II 2001, 440 ).
  • FG Hamburg, 18.02.2003 - V 198/98

    Einkommensteuerrecht: Progressionsvorbehalt bei zeitweise unbeschränkter

    Es besteht danach kein Anlass dazu, § 32 b Abs. 1 Nr. 2 EStG 1996 entgegen seinem Wortlaut nur in den in § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG 1996 behandelten Fällen eines Wechsels zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht im Kalenderjahr anzuwenden (so auch BFH, Urteil vom 19.12.2001, I R 63/00, BFHE 197, 495 ; Heinecke in Schmidt, EStG , 21. Auflage, § 32 b Randnr. 38; Frotscher, EStG 2/98 § 32 b Randnr. 10a; anderer Ansicht FG Köln, Urteil vom 14.03.2000, 8 K 543/99, EFG 2000, 1006 ; FG Berlin, Urteil vom 27.11.2000, 9K 9474/98, DStrE 2001, 756).
  • FG Hamburg, 18.02.2003 - V 199/98

    Progressionsvorbehalt bei zeitweise unbeschränkter Steuerpflicht

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