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   BFH, 14.02.2008 - IV R 61/05   

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https://dejure.org/2008,9324
BFH, 14.02.2008 - IV R 61/05 (https://dejure.org/2008,9324)
BFH, Entscheidung vom 14.02.2008 - IV R 61/05 (https://dejure.org/2008,9324)
BFH, Entscheidung vom 14. Februar 2008 - IV R 61/05 (https://dejure.org/2008,9324)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Bildung einer § 6b Rücklage; Veräußerung eines Wirtschaftsguts; Entgeltlichkeit

  • Judicialis

    EStG § 6b; ; EStG § 6b Abs. 1; ; EStG § 6b Abs. 3; ; EStG § 6b Abs. 4; ; AO § 41 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bildung einer Rücklage nach § 6b Abs. 1 EStG

  • datenbank.nwb.de

    Veräußerung eines Wirtschaftsguts im Sinne des § 6b EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 6b Abs 1 S 1, EStG § 13, AO 1977 § 41 Abs 2 S 1
    Grundstück; Landwirtschaft; Rücklage; Veräußerung; Vertrag zwischen Angehörigen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 15.10.2002 - IX R 46/01

    Kaufvertrag zwischen Ehegatten

    Auszug aus BFH, 14.02.2008 - IV R 61/05
    c) Demgegenüber können sich die Kläger nicht mit Erfolg auf das BFH-Urteil vom 15. Oktober 2002 IX R 46/01 (BFHE 200, 372, BStBl II 2003, 243) berufen, denn Gegenstand dieser Entscheidung war eine andere Rechtsfrage.

    In BFHE 200, 372, BStBl II 2003, 243 war zu beurteilen, ob der zwischen den Ehegatten abgeschlossene Kaufvertrag einem Fremdvergleich standhält.

  • BVerfG, 27.12.1991 - 2 BvR 72/90

    Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von Bauherrenmodellen und

    Auszug aus BFH, 14.02.2008 - IV R 61/05
    Ausgehend von der im Steuerrecht herrschenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. u.a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Dezember 1991 2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212) ist vielmehr auf das von den Parteien gewollte wirtschaftliche Ergebnis, das durch die zivilrechtliche Gestaltung bewirkt wird, abzustellen.
  • BFH, 29.06.1995 - VIII R 2/94

    Bei tauschweiser Hingabe eines betrieblichen Wirtschaftsguts setzt die

    Auszug aus BFH, 14.02.2008 - IV R 61/05
    Veräußerung im Sinne dieser Vorschrift ist die Übertragung zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums an einem Wirtschaftsgut gegen Entgelt auf einen anderen Rechtsträger (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Juli 1992 VIII R 24/91, BFH/NV 1993, 461, und vom 29. Juni 1995 VIII R 2/94, BFHE 179, 13, BStBl II 1996, 60).
  • BFH, 27.08.1992 - IV R 89/90

    Durch Umlageverfahren zugeteilte Grundstücke als Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 14.02.2008 - IV R 61/05
    Eine nicht nach § 6b EStG begünstigte Entnahme liegt u.a. vor, wenn ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens aus außerbetrieblichen, insbesondere privaten Gründen im Wege der Schenkung übereignet wird und dadurch aus dem Betriebsvermögen ausscheidet (BFH-Urteil vom 27. August 1992 IV R 89/90, BFHE 170, 21, BStBl II 1993, 225, m.w.N.).
  • BFH, 07.07.1992 - VIII R 24/91

    Änderung des Rubrums bei einer atypischen stillen Gesellschaft - Verfahren und

    Auszug aus BFH, 14.02.2008 - IV R 61/05
    Veräußerung im Sinne dieser Vorschrift ist die Übertragung zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums an einem Wirtschaftsgut gegen Entgelt auf einen anderen Rechtsträger (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Juli 1992 VIII R 24/91, BFH/NV 1993, 461, und vom 29. Juni 1995 VIII R 2/94, BFHE 179, 13, BStBl II 1996, 60).
  • BFH, 15.07.2021 - IV R 36/18

    Sperrfristverstoß nach § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG durch Formwechsel einer

    Anknüpfungspunkt für die steuerrechtliche Beurteilung ist aber nicht ein hypothetischer, sondern der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt (z.B. BFH-Urteile vom 14.02.2008 - IV R 61/05, BFH/NV 2008, 1460, unter II.3.d; vom 23.04.2009 - IV R 9/06, BFHE 225, 15, BStBl II 2010, 664, unter II.1.c bb; vom 24.01.2018 - I R 48/15, BFHE 261, 8, BStBl II 2019, 45, Rz 24).
  • BFH, 20.05.2010 - IV R 74/07

    Aussetzung des Klageverfahrens bei gesonderter und einheitlicher

    Der Einwand lässt außer Acht, dass der gesetzliche Besteuerungstatbestand und damit auch die Entscheidung darüber, ob Kapitalgesellschaftsanteile entgeltlich übertragen (veräußert) oder i.S. von § 5 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1996 verdeckt in eine andere Kapitalgesellschaft eingelegt werden, nicht allein nach der zivilrechtlichen Qualifikation des Rechtsgeschäfts (Vorgangs), sondern nach dem von den Beteiligten wirtschaftlich gewollten Ergebnis zu beurteilen ist (ständige Rechtsprechung, Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Dezember 1991  2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212; BFH-Urteil vom 29. Mai 2008 IX R 97/07, BFH/NV 2009, 9; Senatsurteil vom 14. Februar 2008 IV R 61/05, BFH/NV 2008, 1460, betreffend die Abgrenzung von entgeltlicher und unentgeltlicher Grundstücksveräußerung).
  • FG München, 11.04.2016 - 7 K 2432/14

    Entstehen eines Veräußerungsverlustes durch die Veräußerung von im Rahmen eines

    Ausgehend von der im Steuerrecht herrschenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. u. a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Dezember 1991 2 BvR 72/90, BStBl II 1992, 212) ist vielmehr auf das von den Parteien gewollte wirtschaftliche Ergebnis, das durch die zivilrechtliche Gestaltung bewirkt wird, abzustellen (BFH-Urteil vom 14. Februar 2008 IV R 61/05, BFH/NV 2008, 1460).

    Im Streitfall ist der Senat unter Würdigung der Gesamtumstände des Falles davon überzeugt, dass die Vertragsbeteiligten mit dem Schenkungsvertrag vom 16. Dezember 2010 die in Wahrheit vorgenommene entgeltliche Übertragung des GmbH-Anteils auf den Kläger verdecken wollten, so dass hier die verschleierte entgeltliche Übertragung der Besteuerung zugrunde zu legen ist (zum umgekehrten Fall einer verschleierten Grundstücksschenkung FG Niedersachsen, Urteil vom 15.09.2005 14 K 916/01, juris, bestätigt durch BFH-Urteil vom 14. Februar 2008 IV R 61/05, HFR 2008, 1014).

  • FG Sachsen-Anhalt, 12.11.2015 - 6 K 1555/11

    Zur Anfechtung der Übertragung von Aktien als unentgeltliches Rechtsgeschäft

    Hierfür ist allerdings - wie überall im Steuerrecht - nicht allein die zivilrechtliche Qualifikation entscheidend, sondern vielmehr das dahinter stehende wirtschaftliche Ergebnis (vgl. dazu BFH- Urteil vom 14. Februar 2008 IV R 61/05, BFH/ NV 2008, 1460).

    Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Rechtsgeschäft entgeltlichen oder unentgeltlichen Charakter hat, ist folglich weder die zivilrechtliche Qualifikation noch die Interpretation durch die Beteiligten, sondern vielmehr das objektiv dahinter stehende wirtschaftliche Ergebnis (vgl. BFH- Urteil vom 14. Februar 2008 IV R 61/05, BFH/ NV 2008, 1460).

  • FG Münster, 21.04.2010 - 6 K 3248/08

    Anfechtung einer unentgeltlichen Übertragung eines Anteils an einer GmbH aufgrund

    Vielmehr ist auch das hinter der zivilrechtlichen Gestaltung stehende wirtschaftliche Ergebnis zu berücksichtigen (vgl. unter Rekurs auf den Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise BFH, Urteil v. 14.02.2008, IV R 61/05, BFH/NV 2008, 1460).
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