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   BFH, 14.04.2008 - I K 1/08   

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https://dejure.org/2008,20666
BFH, 14.04.2008 - I K 1/08 (https://dejure.org/2008,20666)
BFH, Entscheidung vom 14.04.2008 - I K 1/08 (https://dejure.org/2008,20666)
BFH, Entscheidung vom 14. April 2008 - I K 1/08 (https://dejure.org/2008,20666)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Mangel der Vertretung kann nur der unmittelbar Betroffene rügen; Umdeutung einer Nichtigkeitsklage in einen Nichtigkeitsantrag

  • Judicialis

    ZPO § 578; ; ZPO § 579; ; ZPO § 579 Abs. 1; ; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4; ; ZPO § 583; ; ZPO § 584 Abs. 1; ; FGO § 134

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 18.10.2007 - I B 56/07

    Selbständiges Beweisverfahren ohne Zustimmung des Prozessgegners; Eintritt eines

    Auszug aus BFH, 14.04.2008 - I K 1/08
    Die deshalb erhobene Beschwerde hat der beschließende Senat als unbegründet zurückgewiesen (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2007 I B 56/07).

    Die Antragstellerin beantragt, "festzustellen", dass der Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Oktober 2007 I B 56/07 und der Beschluss des Sächsischen Finanzgerichts vom 2. Februar 2007 4 S 2257/06 nichtig seien, und die genannten Beschlüsse aufzuheben.

  • BFH, 18.03.1988 - V K 1/88

    Wiederaufnahme des Verfahrens - Abgeschlossenes Verfahren - Rechtskraft -

    Auszug aus BFH, 14.04.2008 - I K 1/08
    Die "Nichtigkeitsklage" ist --da sie sich nicht auf Urteile i.S. von § 578 ZPO bezieht-- als Antrag zu verstehen, die angegriffenen Beschlüsse entsprechend § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 579 ZPO für nichtig zu erklären (vgl. zur Umdeutung einer Nichtigkeitsklage in einen Nichtigkeitsantrag BFH-Beschluss vom 18. März 1988 V K 1/88, BFHE 152, 426, BStBl II 1988, 586).
  • BFH, 27.10.1992 - VII R 71/92

    Rechtliche Wirkungen der prozessualen Einordnung des Wiederaufnahmeverfahrens als

    Auszug aus BFH, 14.04.2008 - I K 1/08
    Auf den geltend gemachten Vertretungsmangel auf der Prozessgegenseite kann sich die Antragstellerin im Rahmen des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht berufen, weil der Mangel der vorschriftsmäßigen Vertretung nur vom nichtvertretenen Beteiligten --das wäre hier das nach Auffassung der Antragstellerin verfahrenswidrig nicht einbezogene FA-- gerügt werden kann (BFH-Beschluss vom 27. Oktober 1992 VII R 71/92, BFH/NV 1993, 314, m.w.N.).
  • BFH, 13.08.2008 - III K 2/08

    Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse des FG und des BFH

    Da sich die "Nichtigkeitsklage" nicht auf Urteile i.S. von § 578 ZPO bezieht, ist sie als Antrag zu verstehen, die angegriffenen Beschlüsse entsprechend § 134 FGO, § 579 ZPO für nichtig zu erklären (vgl. BFH-Beschluss vom 14. April 2008 I K 1/08, juris, m.w.N.).

    Soweit der Beschluss des Sächsischen FG vom 9. Februar 2007 4 S 2259/06 für nichtig erklärt werden soll, ergibt sich die Unzulässigkeit bereits daraus, dass der Nichtigkeitsantrag gemäß § 134 FGO, § 584 Abs. 1 ZPO nicht beim BFH, sondern beim FG anzubringen wäre (BFH-Beschluss vom 14. April 2008 I K 1/08, juris).

    Auf den geltend gemachten Vertretungsmangel auf der Prozessgegenseite kann sich die Antragstellerin im Rahmen des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht berufen, weil der Mangel der vorschriftsmäßigen Vertretung nur vom nichtvertretenen Beteiligten --das wäre hier das nach Auffassung der Antragstellerin verfahrenswidrig nicht einbezogene FA-- gerügt werden kann (BFH-Beschluss vom 14. April 2008 I K 1/08, juris, m.w.N.).

  • BFH, 13.08.2008 - III K 1/08

    Nichtigkeitsklage gegen Verfügungen des FG und Beschlüsse des BFH

    Da sich die "Nichtigkeitsklage" nicht auf Urteile i.S. von § 578 ZPO bezieht, ist sie als Antrag zu verstehen, die angegriffenen Beschlüsse sowie die Ausschlussfristsetzung entsprechend § 134 FGO, § 579 ZPO für nichtig zu erklären (vgl. BFH-Beschluss vom 14. April 2008 I K 1/08, juris, m.w.N.).

    Soweit die Ausschlussfristsetzung des FG vom 11. Juli 2006 4 K 1367/01 für nichtig erklärt werden soll, ergibt sich die Unzulässigkeit bereits daraus, dass der Nichtigkeitsantrag gemäß § 134 FGO, § 584 Abs. 1 ZPO nicht beim BFH, sondern beim FG anzubringen wäre (BFH-Beschluss vom 14. April 2008 I K 1/08, juris).

    Auf den geltend gemachten Vertretungsmangel bei der Prozessgegenseite kann sich die Klägerin im Rahmen des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht berufen, weil der Mangel der vorschriftsmäßigen Vertretung nur vom nichtvertretenen Beteiligten --das wäre hier das nach Auffassung der Klägerin verfahrenswidrig nicht einbezogene FA-- gerügt werden kann (BFH-Beschluss vom 14. April 2008 I K 1/08, juris, m.w.N.).

  • BFH, 12.05.2009 - VI K 1/09

    Zur "Nichtigkeitsklage" gegen einen BFH-Beschluss

    Da sich die "Nichtigkeitsklage" der Klägerin nicht auf Urteile i.S. von § 578 der Zivilprozessordnung (ZPO), sondern auf den Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2008 VI B 56/07 bezieht, ist sie als Antrag zu verstehen, den angegriffenen Beschluss entsprechend § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 579 ZPO für nichtig zu erklären (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. April 2008 I K 1/08 und vom 13. August 2008 III K 2/08, jeweils [...], m.w.N.).
  • BFH, 11.03.2009 - VI K 1/08

    "Nichtigkeitsklage" gegen einen BFH-Beschluss

    Da sich die "Nichtigkeitsklage" des Klägers nicht auf Urteile i.S. von § 578 der Zivilprozessordnung (ZPO), sondern auf den Senatsbeschluss vom 18. Juni 2008 VI B 87/07 bezieht, ist sie als Antrag zu verstehen, den angegriffenen Beschluss entsprechend § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 579 ZPO für nichtig zu erklären (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. April 2008 I K 1/08 und vom 13. August 2008 III K 2/08, jeweils [...], m.w.N.).
  • BFH, 11.03.2009 - VI K 2/08

    "Nichtigkeitsklage" gegen einen BFH-Beschluss

    Da sich die "Nichtigkeitsklage" des Klägers nicht auf Urteile i.S. von § 578 der Zivilprozessordnung (ZPO), sondern auf den Senatsbeschluss vom 23. Juli 2008 VI B 78/07 (BFHE 222, 54, BStBl II 2008, 878) bezieht, ist sie als Antrag zu verstehen, den angegriffenen Beschluss entsprechend § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 579 ZPO für nichtig zu erklären (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. April 2008 I K 1/08 und vom 13. August 2008 III K 2/08, jeweils [...], m.w.N.).
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