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   BFH, 19.02.2004 - III R 1/03   

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https://dejure.org/2004,6238
BFH, 19.02.2004 - III R 1/03 (https://dejure.org/2004,6238)
BFH, Entscheidung vom 19.02.2004 - III R 1/03 (https://dejure.org/2004,6238)
BFH, Entscheidung vom 19. Februar 2004 - III R 1/03 (https://dejure.org/2004,6238)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung Betriebsaufgabe zu Betriebsunterbrechung - Tatbestandsmerkmale der Betriebsaufgabe - Wahlrecht bei Verpachtung des Betriebes im Ganzen - Wesentliche Betriebsgrundlagen bei Hotel- und Gaststättenbetrieben

  • Judicialis

    FGO § 118 Abs. 2; ; EStG § 6b; ; EStG § 16 Abs. 3; ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStDV § 7 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 3 § 16 Abs. 3
    Abgrenzung Betriebsaufgabe - Fortführung

  • datenbank.nwb.de

    Betriebsaufgabe oder Änderung der Betriebsstruktur bei Fortführung eines Hotelbetriebs in reduziertem Umfang und späterer Übertragung nicht aller wesentlicher Betriebsgrundlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 16
    Betriebsaufgabe; Erbbaurecht; Ruhender Gewerbebetrieb; Veräußerungsgewinn

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 26.04.2001 - IV R 14/00

    GmbH-Beteiligung eines Mediziners

    Auszug aus BFH, 19.02.2004 - III R 1/03
    a) Eine Betriebsaufgabe i.S. des § 16 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn aufgrund eines Entschlusses des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, die bisher in diesem Betrieb entfaltete betriebliche Tätigkeit endgültig eingestellt wird, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang, d.h. innerhalb kurzer Zeit, äußerlich erkennbar entweder in das Privatvermögen überführt bzw. anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt oder insgesamt einzeln an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt werden und dadurch der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. April 2001 IV R 14/00, BFHE 195, 290, BStBl II 2001, 798, m.w.N.).

    Im Rahmen einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe rechnen auch solche Wirtschaftsgüter zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, die funktional für den Betrieb nicht erforderlich sind, in denen aber erhebliche stille Reserven ruhen (BFH-Urteile vom 2. Oktober 1997 IV R 84/96, BFHE 184, 425, BStBl II 1998, 104, und in BFHE 195, 290, BStBl II 2001, 798).

    Das Grundstück stellte zwar nach der Rechtsprechung eine wesentliche Betriebsgrundlage dar, weil darin erhebliche stille Reserven gebunden waren (BFH-Urteile in BFHE 195, 290, BStBl II 2001, 798, sowie in BFHE 184, 425, BStBl II 1998, 104).

  • BFH, 28.08.2003 - IV R 20/02

    Abgrenzung Betriebsaufgabe/Betriebsverpachtung

    Auszug aus BFH, 19.02.2004 - III R 1/03
    Wird keine Aufgabeerklärung abgegeben, so geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Absicht besteht, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen, sofern die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter dies ermöglichen (BFH, Urteil vom 28. August 2003 IV R 20/02, BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10, m.w.N.).

    Bei Hotel- und Gaststättenbetrieben bilden die gewerblich genutzten Räume regelmäßig den wesentlichen Betriebsgegenstand (BFH, Urteil in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10).

  • BFH, 02.10.1997 - IV R 84/96

    Aufgabe eines Mitunternehmeranteils

    Auszug aus BFH, 19.02.2004 - III R 1/03
    Im Rahmen einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe rechnen auch solche Wirtschaftsgüter zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, die funktional für den Betrieb nicht erforderlich sind, in denen aber erhebliche stille Reserven ruhen (BFH-Urteile vom 2. Oktober 1997 IV R 84/96, BFHE 184, 425, BStBl II 1998, 104, und in BFHE 195, 290, BStBl II 2001, 798).

    Das Grundstück stellte zwar nach der Rechtsprechung eine wesentliche Betriebsgrundlage dar, weil darin erhebliche stille Reserven gebunden waren (BFH-Urteile in BFHE 195, 290, BStBl II 2001, 798, sowie in BFHE 184, 425, BStBl II 1998, 104).

  • BFH, 17.10.1991 - IV R 97/89

    Zur Aufgabe zweier Betriebe durch eine Erbengemeinschaft bei gleichzeitiger

    Auszug aus BFH, 19.02.2004 - III R 1/03
    Gleiches gilt, wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage zerstört, der Betrieb aber nach deren Wiederherstellung oder Herstellung einer funktionsgleichen Betriebsgrundlage wieder aufgenommen wird (BFH, Urteil vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392).

    Die Entscheidung, ob der eingestellte und wieder aufgenommene Betrieb identisch sind, gehört zu den auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen, an die der BFH als Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, wenn sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst sind (z.B. BFH, Urteile in BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392, und vom 3. Oktober 1984 I R 116/81, BFHE 142, 381, BStBl II 1985, 131).

  • BFH, 18.10.1999 - GrS 2/98

    Entgeltliche Aufnahme eines Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 19.02.2004 - III R 1/03
    Ein Teilbetrieb ist ein mit gewisser Selbständigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil eines Gesamtbetriebes, der alle Merkmale eines Betriebes erfüllt und für sich allein lebensfähig ist (vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123; BFH, Urteil vom 13. Februar 1996 VIII R 39/92, BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409).
  • BFH, 17.04.1997 - VIII R 2/95

    Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung

    Auszug aus BFH, 19.02.2004 - III R 1/03
    Denn im Zusammenhang mit einer Betriebsverpachtung ist der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage rein funktional zu verstehen; d.h. es müssen nur die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebende Betriebsgegenstände verpachtet werden, nicht hingegen solche, die funktional gesehen für den Betrieb nicht erforderlich sind, in denen aber erhebliche stille Reserven ruhen (z.B. BFH, Urteile vom 14. Dezember 1993 VIII R 13/93, BFHE 174, 503, BStBl II 1994, 922, und vom 17. April 1997 VIII R 2/95, BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388; Wendt, FR 1998, 264, 272, Fn. 81, m.w.N.).
  • BFH, 13.02.1996 - VIII R 39/92

    Keine Begünstigung nach §§ 16, 34 EStG bei Veräußerung eines Teilbetriebs ohne

    Auszug aus BFH, 19.02.2004 - III R 1/03
    Ein Teilbetrieb ist ein mit gewisser Selbständigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil eines Gesamtbetriebes, der alle Merkmale eines Betriebes erfüllt und für sich allein lebensfähig ist (vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123; BFH, Urteil vom 13. Februar 1996 VIII R 39/92, BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409).
  • BFH, 14.12.1993 - VIII R 13/93

    1. Ableben eines Freiberuflers führt nicht zur Betriebsaufgabe - 2. Eine

    Auszug aus BFH, 19.02.2004 - III R 1/03
    Denn im Zusammenhang mit einer Betriebsverpachtung ist der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage rein funktional zu verstehen; d.h. es müssen nur die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebende Betriebsgegenstände verpachtet werden, nicht hingegen solche, die funktional gesehen für den Betrieb nicht erforderlich sind, in denen aber erhebliche stille Reserven ruhen (z.B. BFH, Urteile vom 14. Dezember 1993 VIII R 13/93, BFHE 174, 503, BStBl II 1994, 922, und vom 17. April 1997 VIII R 2/95, BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388; Wendt, FR 1998, 264, 272, Fn. 81, m.w.N.).
  • BFH, 18.06.1998 - IV R 56/97

    Betriebsunterbrechung bei Betriebsverpachtung

    Auszug aus BFH, 19.02.2004 - III R 1/03
    Lebensfähig ist ein Teil des Gesamtunternehmens, wenn von ihm aus seiner Natur nach eine eigenständige betriebliche Tätigkeit ausgeübt werden kann (BFH, Urteil vom 18. Juni 1998 IV R 56/97, BFHE 186, 356, BStBl II 1998, 735, unter 1.a).
  • BFH, 24.10.2000 - IX R 58/97

    Vermietung einer Ferienwohnung

    Auszug aus BFH, 19.02.2004 - III R 1/03
    Hierbei ist auf die Person des Vermieters abzustellen und nicht etwa auf einen gewerblichen Vermittler, der für die Vermietung eingeschaltet wird (z.B. BFH, Urteil vom 24. Oktober 2000 IX R 58/97, BFH/NV 2001, 752).
  • BFH, 07.08.1979 - VIII R 153/77

    Zur schenkweisen Unterbeteiligung von Kindern an einer atypischen stillen

  • BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63

    Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als

  • BFH, 17.04.2002 - X R 8/00

    Verpächterwahlrecht bei Beendigung der Betriebsaufspaltung

  • BFH, 18.12.1996 - XI R 63/96

    1. Keine Fortführung des Betriebs eines ehemaligen Versicherungsbezirksdirektors

  • BFH, 30.01.2002 - X R 56/99

    Die Veräußerung des Geschäftswerts nach Betriebsaufgabe und anschließender

  • BFH, 09.10.1996 - XI R 71/95

    Gewerbebetrieb - Betriebsaufgaben - Heimvorführung - Beraterinnen - Entgeltliche

  • BFH, 13.10.1988 - IV R 136/85

    Buchführungspflicht - Grenzwerte für den Beginn - Einzelner Betrieb

  • BFH, 03.10.1984 - I R 119/81

    Zu den Voraussetzungen einer Betriebsveräußerung im ganzen und einer

  • BFH, 03.10.1984 - I R 116/81

    Zur Abgrenzung der Betriebsaufgabe mit anschließender Neueröffnung von der

  • BFH, 22.11.1988 - VIII R 323/84

    Keine Teilbetriebsveräußerung oder -aufgabe bei Verkauf von Fernlastzügen durch

  • FG Schleswig-Holstein, 06.11.2002 - 5 K 410/99

    Keine Betriebsaufgabe eines Ferienhotelbetriebes durch Abbruch des Hotels bei

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 45/06

    Fortführung des Betriebs bei Betriebsverpachtung - Voraussetzungen für die

    Maßgebend ist dabei auf die sachlichen Erfordernisse des verpachtenden Unternehmens abzustellen (sog. funktionale Betrachtungsweise; BFH-Urteile in BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388, unter II.2.b der Gründe; in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10, unter II.1.c der Gründe, m.w.N.; vom 11. Februar 1999 III R 112/96, BFH/NV 1999, 1198; vom 19. Februar 2004 III R 1/03, BFH/NV 2004, 1231, unter II.1.

    Zwar hat der III. Senat des BFH zu noch 80 Jahre laufenden Erbbaurechten im Urteil in BFH/NV 2004, 1231, unter 3. der Gründe a.E. die Auffassung vertreten, dass nicht mehr von einem ruhenden Gewerbebetrieb ausgegangen werden könne, wenn der zeitliche Rahmen, innerhalb dessen der Betrieb an den Steuerpflichtigen zurückfalle, so weit in die Zukunft verlagert sei, dass er mehrere Generationen umspanne.

    Da der Streitfall mit dem vom III. Senat entschiedenen Fall (Urteil in BFH/NV 2004, 1231) nicht vergleichbar ist, bedarf es insoweit jedoch keiner abschließenden Entscheidung.

  • BFH, 26.06.2007 - IV R 49/04

    Flugzeugleasing und Gewerbesteuer

    Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn aufgrund eines Entschlusses des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, die bisher in diesem Betrieb entfaltete betriebliche Tätigkeit endgültig eingestellt wird, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang, d.h. innerhalb kurzer Zeit entweder insgesamt klar und eindeutig, äußerlich erkennbar in das Privatvermögen überführt bzw. anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt oder insgesamt einzeln an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt werden und dadurch der Betrieb aufhört, als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen (BFH-Urteile vom 15. November 2005 XI R 6/06, BFH/NV 2007, 436; vom 19. Mai 2005 IV R 17/02, BFHE 209, 384, BStBl II 2005, 637; vom 19. Februar 2004 III R 1/03, BFH/NV 2004, 1231; vom 26. April 2001 IV R 14/00, BFHE 195, 290, BStBl II 2001, 798, und in BFHE 172, 344, BStBl II 1994, 105, m.w.N.).
  • BFH, 09.11.2017 - IV R 37/14

    Einkünfte aus ruhendem Gewerbebetrieb - Qualifikation der Einkünfte einer

    Wird in diesen Fällen die Betriebsaufgabe nicht eindeutig gegenüber dem Finanzamt erklärt, so geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Absicht besteht, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen, sofern die Fortsetzung des Betriebs mit den zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern objektiv möglich ist (vgl. BFH-Urteile vom 19. Februar 2004 III R 1/03, BFH/NV 2004, 1231, unter II.1.a; vom 14. März 2006 VIII R 80/03, BFHE 212, 541, BStBl II 2006, 591; vom 12. Mai 2011 IV R 36/09, Rz 17, und vom 7. November 2013 X R 21/11, Rz 13).
  • BFH, 15.11.2006 - XI R 6/06

    Verhältnis Betriebsvermögen/Privatvermögen bei Tod eines Selbstständigen;

    a) Eine Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3, § 18 Abs. 3 EStG) liegt vor, wenn auf Grund eines Entschlusses des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, die bisher in diesem Betrieb entfaltete betriebliche Tätigkeit endgültig eingestellt wird, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang, d.h. innerhalb kurzer Zeit entweder insgesamt klar und eindeutig, äußerlich erkennbar in das Privatvermögen überführt bzw. anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt oder insgesamt einzeln an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt werden und dadurch der Betrieb aufhört, als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 195, 290, BStBl II 2001, 798, m.w.N.; vom 19. Februar 2004 III R 1/03, BFH/NV 2004, 1231).
  • FG Hamburg, 26.03.2019 - 6 K 9/18

    Betriebsunterbrechung bei Nutzungsüberlassung des Betriebsgrundstückes während

    Ist der zeitliche Rahmen, innerhalb dessen der Betrieb an den Steuerpflichtigen zurückfällt, allerdings so weit in die Zukunft verlagert, dass er mehrere Generationen umspannt, wird zum Teil nicht mehr von einem ruhenden Gewerbebetrieb ausgegangen (verneinend BFH, Urteil vom 19. Februar 2004, III R 1/03, BFH/NV 2004, 1231 juris, Rn. 50; so auch für den Regelfall: Beschluss vom 24. März 2006, VIII B 98/01, BFH/NV 2006, 1287 juris, Rn. 5; zurückhaltender aber: Urteil vom 19. März 2009, IV R 45/06, BStBl. II, 2009, 902, juris, Rn. 26; zeitliche Begrenzung verneinend bei Betriebsverpachtung: Urteil vom 7. November 2013, X R 21/11, BFH/NV 2014, 676, juris, Rn. 27).
  • FG Köln, 18.03.2008 - 1 K 4110/04

    Begriff der Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb; Die Aufgabe eines

    Eine Betriebsaufgabe i. S. des § 16 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn aufgrund eines Entschlusses des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, die bisher in diesem Betrieb entfaltete betriebliche Tätigkeit endgültig eingestellt wird, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang, d.h. innerhalb kurzer Zeit, äußerlich erkennbar entweder in das Privatvermögen überführt bzw. anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt oder einzeln an verschiedene Erwerber veräußert oder teilweise veräußert und teilweise in das Privatvermögen überführt werden und dadurch der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens aufhört zu bestehen (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des BFH vom 26.4.2001 IV R 14/00, BStBl II 2001, 798 und vom 19.2.2004 III R 1/03, BFH/NV 2004, 1231, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 14.04.2016 - III R 10/15

    Maßgeblichkeit der Klassifikation der Wirtschaftszweige für den Begriff des

    Subjektiv muss diese organisatorische Einheit zu einem betrieblichen Zweck und zur Erzielung von Gewinnen eingesetzt werden (Senatsurteil vom 19. Februar 2004 III R 1/03, BFH/NV 2004, 1231; BFH-Urteil vom 13. Oktober 1988 IV R 136/85, BFHE 154, 442, BStBl II 1989, 7).
  • BFH, 24.03.2006 - VIII B 98/01

    Abgrenzung Betriebsaufgabe - Betriebsunterbrechung

    Ist der zeitliche Rahmen, innerhalb dessen der Betrieb an den Steuerpflichtigen zurückfällt, allerdings so weit in die Zukunft verlagert, dass er mehrere Generationen umspannt, kann im Regelfall nicht mehr von einem ruhenden Gewerbebetrieb ausgegangen werden (vgl. BFH-Urteil vom 19. Februar 2004 III R 1/03, BFH/NV 2004, 1231).
  • FG Hessen, 16.05.2006 - 8 K 4239/03

    Betriebsaufgabe - branchenfremde Verpachtung - langjährige Betriebsunterbrechung

    Ist der zeitliche Rahmen, innerhalb dessen der Betrieb an den Steuerpflichtigen zurückfällt, allerdings so weit in die Zukunft verlagert, dass er mehrere Generationen umspannt, kann im Regelfall nicht mehr von einem ruhenden Gewerbebetrieb ausgegangen werden (vgl. BFH, Urteil vom 19. Februar 2004 III R 1/03, BFH/NV 2004, 1231).
  • FG Hessen, 19.09.2007 - 12 K 1411/01

    Auflösung der klagenden Personengesellschaft während des Klageverfahrens -

    Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen Betrieb an einen neuen Standort, so ist nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. zu den nachfolgenden Ausführungen insbesondere das Urteil vom 3.10.1984 I R 116/81, BStBl II 1985, 131; ferner die Urteile vom 28.6.2001 IV R 23/00, BStBl II 2003, 124, vom 19.2.2004 III R 1/01, BFH/NV 2004, 1231) zu prüfen, ob es sich hierbei steuerlich um eine (nach § 16 Abs. 3 EStG begünstigte) Aufgabe des bisherigen Betriebs und die Eröffnung eines neuen Betriebs oder aber um eine Betriebsverlegung handelt, die zu keiner Gewinnrealisierung führen und bei denen Gewinne aus der Entnahme einzelner Wirtschaftsgüter nicht begünstigt sind.
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