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   BFH, 20.12.2001 - VI B 138/99   

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https://dejure.org/2001,12532
BFH, 20.12.2001 - VI B 138/99 (https://dejure.org/2001,12532)
BFH, Entscheidung vom 20.12.2001 - VI B 138/99 (https://dejure.org/2001,12532)
BFH, Entscheidung vom 20. Dezember 2001 - VI B 138/99 (https://dejure.org/2001,12532)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 24.06.1997 - VIII R 9/96

    Schätzung von Betriebsausgaben und Empfängerbenennung

    Auszug aus BFH, 20.12.2001 - VI B 138/99
    Die Divergenz zu den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. August 1991 III R 129/85 (BFHE 165, 326, BStBl II 1992, 55) und vom 24. Juni 1997 VIII R 9/96 (BFHE 183, 358, BStBl II 1998, 51) hat die Klägerin nicht ordnungsgemäß gerügt.
  • BFH, 09.08.1991 - III R 129/85

    Verwerfung einer formell ordnungsmäßigen Buchführung

    Auszug aus BFH, 20.12.2001 - VI B 138/99
    Die Divergenz zu den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. August 1991 III R 129/85 (BFHE 165, 326, BStBl II 1992, 55) und vom 24. Juni 1997 VIII R 9/96 (BFHE 183, 358, BStBl II 1998, 51) hat die Klägerin nicht ordnungsgemäß gerügt.
  • BFH, 23.04.1992 - VIII B 49/90

    Revisionszulassung bei übersehen einer gesetzlichen Vorschrift

    Auszug aus BFH, 20.12.2001 - VI B 138/99
    Die Würdigung des Sachverhalts durch das FG ist indes dem Bereich der Anwendung materiellen Rechts zuzuordnen und damit der Rüge eines Verfahrensmangels entzogen (BFH-Beschluss vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671).
  • BFH, 06.06.2001 - XI B 134/99

    Arbeitslosengeld - Arbeitslosenhilfe - Steuerstrafrechtliche Ermittlungen -

    Auszug aus BFH, 20.12.2001 - VI B 138/99
    a) Die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG (Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO) wird nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur formgerecht gerügt, wenn der Beschwerdeführer vorträgt, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, warum der Beschwerdeführer nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat oder weshalb sich dem FG die Beweiserhebung auch ohne einen solchen Antrag hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. April 1994 I B 195/93, BFH/NV 1995, 188; vom 6. Juni 2001 XI B 134/99, BFH/NV 2001, 1440).
  • BFH, 28.07.1997 - VIII B 68/96

    Forderungsverzicht durch beherrschenden Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 20.12.2001 - VI B 138/99
    Wird der Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften gerügt, auf deren Beachtung die Beteiligten nach § 295 der Zivilprozeßordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO verzichten können, so muss zusätzlich vorgetragen werden, dass der Verfahrensverstoß in der Vorinstanz gerügt worden ist oder warum dem Beschwerdeführer eine solche Rüge nicht möglich war (BFH-Beschluss vom 28. Juli 1997 VIII B 68/96, BFH/NV 1998, 29).
  • BFH, 16.03.1994 - II B 102/93

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und

    Auszug aus BFH, 20.12.2001 - VI B 138/99
    Das reicht für die Darlegung der Divergenz nicht aus (BFH-Beschluss vom 16. März 1994 II B 102/93, BFH/NV 1995, 34).
  • BFH, 11.04.1994 - I B 195/93

    Anforderungen an die Rüge mangelnder Sachaufklärung infolge der Verletzung des

    Auszug aus BFH, 20.12.2001 - VI B 138/99
    a) Die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG (Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO) wird nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur formgerecht gerügt, wenn der Beschwerdeführer vorträgt, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat, warum der Beschwerdeführer nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat oder weshalb sich dem FG die Beweiserhebung auch ohne einen solchen Antrag hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. April 1994 I B 195/93, BFH/NV 1995, 188; vom 6. Juni 2001 XI B 134/99, BFH/NV 2001, 1440).
  • BFH, 01.03.2001 - II B 5/00

    Verfahrensmängel

    Auszug aus BFH, 20.12.2001 - VI B 138/99
    Zwar kann die Ablehnung der Vertagung der mündlichen Verhandlung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen (vgl. BFH-Beschluss vom 7. August 1996 XI B 173/95, BFH/NV 1997, 135); jedoch gehört zur ordnungsmäßigen Rüge dieses Verfahrensmangels die substantiierte Darlegung, wozu sich die Klägerin nicht hat äußern können und was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs (Vertagung) noch zusätzlich vorgetragen hätte (BFH-Beschluss vom 1. März 2001 II B 5/00, BFH/NV 2001, 1128).
  • BFH, 07.08.1996 - XI B 173/95

    Versagung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung des Antrags auf Vertagung der

    Auszug aus BFH, 20.12.2001 - VI B 138/99
    Zwar kann die Ablehnung der Vertagung der mündlichen Verhandlung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen (vgl. BFH-Beschluss vom 7. August 1996 XI B 173/95, BFH/NV 1997, 135); jedoch gehört zur ordnungsmäßigen Rüge dieses Verfahrensmangels die substantiierte Darlegung, wozu sich die Klägerin nicht hat äußern können und was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs (Vertagung) noch zusätzlich vorgetragen hätte (BFH-Beschluss vom 1. März 2001 II B 5/00, BFH/NV 2001, 1128).
  • BFH, 13.02.2007 - XI B 33/06

    NZB: Gehörsverletzung, Ablehnung einer Vertagung

    Zur ordnungsgemäßen Rüge dieses Verfahrensmangels gehört jedoch nicht nur die substantiierte Darlegung, wozu sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht hat äußern können, sondern auch Ausführungen dazu, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs nach einer Vertagung der mündlichen Verhandlung noch zusätzlich vorgetragen hätte (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2001 VI B 138/99, nicht veröffentlicht --n.v.--) und inwiefern dieses Vorbringen möglicherweise zu einer anderen Entscheidung des Gerichts hätte führen können (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Juli 2006 I B 165/05, BFH/NV 2007, 52).
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