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   BFH, 21.04.2009 - VII R 24/07   

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https://dejure.org/2009,3961
BFH, 21.04.2009 - VII R 24/07 (https://dejure.org/2009,3961)
BFH, Entscheidung vom 21.04.2009 - VII R 24/07 (https://dejure.org/2009,3961)
BFH, Entscheidung vom 21. April 2009 - VII R 24/07 (https://dejure.org/2009,3961)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    StromStG § 9 Abs. 3, § 2 Nr. 3; EnWG § 3 Nr. 18; ProdGewStatG § 6 B Ziff. III; RL 2003/55/EG Art. 2 Nr. 5 und 7; MinöStG 1993 § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4; EnergieStG § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

  • openjur.de

    Keine Stromsteuerermäßigung für Gastransport in Rohrfernleitungen; Keine Zuordnung zum produzierenden Gewerbe; Auslegung der Begriffe "Gasversorgungswirtschaft" und "Rohrfernleitung"; Kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz

  • IWW
  • Judicialis

    Richtlinie 2003/55/EG Art. 2 Nr. 5; ; Richtlinie 2003/55/EG Art. 2 Nr. 7; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; StromStG § ... 2 Nr. 3; ; StromStG § 9 Abs. 3; ; AO § 131 Abs. 2 Nr. 1; ; ProdGewStatG § 6 B Ziff. III; ; MinöStG 1993 § 3 Abs. 3; ; MinöStG 1993 § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 5a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einordnung eines Unternehmens mit Tätigkeitsschwerpunkt in der Beförderung von Erdgas in einem rohrleitungsgebundenen Gastransportsystem durch das deutsche Hoheitsgebiet i.R.d. Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993 (WZ 93) und somit als Unternehmen des ...

  • datenbank.nwb.de

    Keine Stromsteuerermäßigung für Erdgastransport in Rohrfernleitungen; Zuordnung zum produzierenden Gewerbe

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Stromsteuerermäßigung für Gastransport in Rohrfernleitungen ? Gastransport in Rohrfernleitungen kein Unternehmen des produzierenden Gewerbes ? Auslegung der Begriffe ?Gasversorgungswirtschaft? und ?Rohrfernleitung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Keine Stromsteuerermäßigung für Gastransport in Rohrfernleitungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gastransport in Rohrfernleitungen und Stromsteuerermäßigung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einordnung eines Unternehmens mit Tätigkeitsschwerpunkt in der Beförderung von Erdgas in einem rohrleitungsgebundenen Gastransportsystem durch das deutsche Hoheitsgebiet i.R.d. Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993 (WZ 93) und somit als Unternehmen des ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Stromsteuerermäßigung für Transportunternehmen mit Fernleitungen

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Keine Stromsteuerermäßigung für Gastransport in Rohrfernleitungen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    StromStG § 9 Abs 3, AO § 131 Abs 2, StromStG § 2 Nr 3
    Dienstleistung; Produzierendes Gewerbe; Stromsteuer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 225, 464
  • DB 2009, 1746
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

    Auszug aus BFH, 21.04.2009 - VII R 24/07
    Unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 20. April 2004 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 572) erweise sich die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Netzarten als gleichheitswidrig.

    Wie bereits ausgeführt, liegt im Ausschluss des gesamten Dienstleistungsbereichs von der in § 9 Abs. 3 StromStG festgelegten Steuerbegünstigung eine unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstandende Typisierung (BVerfG-Urteil in HFR 2004, 572).

  • BFH, 30.11.2004 - VII R 41/03

    Stromsteuerliche Behandlung des Mineralöltransports in Rohrfernleitungen;

    Auszug aus BFH, 21.04.2009 - VII R 24/07
    Wie der Senat wiederholt entschieden hat, hat der Gesetzgeber mit der Verweisung auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige zur Abgrenzung und näheren Bestimmung des Begünstigtenkreises eine Typisierung vorgenommen, die unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist (Senatsurteile vom 24. August 2004 VII R 23/03, BFHE 207, 88, und vom 30. November 2004 VII R 41/03, BFHE 208, 361).

    Dabei ist es der angestrebten Typisierung immanent, dass einzelne Unternehmen von der Begünstigung ausgeschlossen werden, auf die zumindest einige Kriterien zutreffen, die den Ausschlag für die steuerliche Bevorzugung des von § 9 Abs. 3 StromStG erfassten Begünstigtenkreises gegeben haben (Senatsurteil in BFHE 208, 361).

  • BVerfG, 05.10.1993 - 1 BvL 34/81

    Verfassungsmäßigkeit von § 186c Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 AFG

    Auszug aus BFH, 21.04.2009 - VII R 24/07
    Dass der Gesetzgeber in § 2 Nr. 3 StromStG nur die Energieversorgung als solche als zum Produzierenden Gewerbe gehörend eingestuft hat, beruht somit auf nachvollziehbaren und nicht auf offensichtlich sachfremden Erwägungen, so dass eine nach der Rechtsprechung des BVerfG für einen Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG angelegte Willkürverbot zu fordernde Evidenz der Unsachlichkeit der Regelung (vgl. BVerfG-Beschluss vom 5. Oktober 1993 1 BvL 34/81, BVerfGE 89, 132, 141 f.) nach Auffassung des Senats nicht vorliegt.
  • BFH, 30.11.1982 - VIII R 9/80

    Widerruf - Verwaltungsakt

    Auszug aus BFH, 21.04.2009 - VII R 24/07
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bildet diese Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus auch eine Rechtsgrundlage für den Widerruf eines mit einem Widerrufsvorbehalt versehenen und als rechtswidrig erkannten begünstigenden Verwaltungsakts (Senatsurteile vom 16. Juli 1985 VII R 31/81, BFHE 144, 189, und vom 30. November 1982 VIII R 9/80, BFHE 137, 209, BStBl II 1983, 187).
  • BFH, 16.07.1985 - VII R 31/81
    Auszug aus BFH, 21.04.2009 - VII R 24/07
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bildet diese Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus auch eine Rechtsgrundlage für den Widerruf eines mit einem Widerrufsvorbehalt versehenen und als rechtswidrig erkannten begünstigenden Verwaltungsakts (Senatsurteile vom 16. Juli 1985 VII R 31/81, BFHE 144, 189, und vom 30. November 1982 VIII R 9/80, BFHE 137, 209, BStBl II 1983, 187).
  • BFH, 24.08.2004 - VII R 23/03

    Stromsteuer: Zur Verfassungsmäßigkeit der Verweisung auf die Klassifikation der

    Auszug aus BFH, 21.04.2009 - VII R 24/07
    Wie der Senat wiederholt entschieden hat, hat der Gesetzgeber mit der Verweisung auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige zur Abgrenzung und näheren Bestimmung des Begünstigtenkreises eine Typisierung vorgenommen, die unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist (Senatsurteile vom 24. August 2004 VII R 23/03, BFHE 207, 88, und vom 30. November 2004 VII R 41/03, BFHE 208, 361).
  • BFH, 23.02.2005 - VII R 27/04

    Steuerbegünstigte Verwendung von Strom - Arzneimittelabpackung kein

    Auszug aus BFH, 21.04.2009 - VII R 24/07
    Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Regelung abschließend, so dass in anderen Rechtsvorschriften als denen des StromStG angelegte Definitionen, die die Tätigkeit einzelner Unternehmen oder Unternehmensgruppen charakterisieren und damit dem Produzierenden Gewerbe zuweisen, für das Energiesteuerrecht nicht bindend sind und deshalb auch zur Auslegung des § 2 Nr. 3 StromStG nicht herangezogen werden können (zum Arzneimittelgesetz vgl. Senatsentscheidung vom 23. Februar 2005 VII R 27/04, BFHE 208, 372).
  • BFH, 13.07.2016 - VIII K 1/16

    Grenzen der Pflicht zur Vorlage von Rechtsfragen an den Europäischen Gerichtshof

    cc) Soweit sich die Willkür nach Auffassung der Kläger daraus ergibt, dass der BFH --auch der erkennende Senat-- in früherer "acte claire" Rechtsprechung § 18 Abs. 3 AuslInvestmG ohne Vorlage an den EuGH selbst als unverhältnismäßig angesehen und daher wegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht nicht angewandt habe (BFH-Urteile vom 21. April 2009 VII R 24/07, BFHE 225, 464; in BFHE 226, 296, BStBl II 2016, 438, und der Vorlagebeschluss des Senats in BFHE 242, 324), beruhte dies lediglich auf der früheren Annahme des BFH, die Vorschrift verstoße gegen die Kapitalverkehrsfreiheit; diese Rechtsprechung ist indessen, wie bereits ausgeführt, durch das EuGH-Urteil Wagner-Raith (EU:C:2015:347) überholt, weil der Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit im Verhältnis zu Drittstaaten wegen der Stand-still-Klausel unbeachtlich ist.
  • FG Düsseldorf, 11.07.2018 - 4 K 1945/17

    Widerruf der erteilten Erlaubnis zur Verwendung der Kohle steuerfrei als

    Rechtsgrundlage für den Widerruf der Erlaubnis ist § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 21. April 2009 VII R 24/07, BFHE 225, 464).

    Diese Vorschrift bildet über ihren Wortlaut hinaus auch eine Rechtsgrundlage für den Widerruf eines mit einem Widerrufsvorbehalt versehenen und als rechtswidrig erkannten begünstigenden Verwaltungsakts (BFH, Urteil vom 21. April 2009 VII R 24/07, BFHE 225, 464).

    Da die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Kohle als Heizstoff für die thermische Abfallbehandlung (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG) nicht vorlagen, war das beklagte Hauptzollamt indes nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 12. Mai 2009 durch dessen Widerruf zu beseitigen (vgl. BFH, Urteil vom 30. November 2004 VII R 41/03, BFHE 208, 361; Urteil vom 21. April 2009 VII R 24/07, BFHE 225, 464).

  • FG Hamburg, 08.07.2010 - 4 K 5/10

    Verbrauchsteuerrecht: Stromsteuerbegünstigung für Unternehmen des Produzierenden

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bildet § 131 Abs. 2 Nr. 1 AO (auch über seinen Wortlaut hinaus) generell eine Rechtsgrundlage für den Widerruf eines mit einem Widerrufsvorbehalt versehenen und als rechtswidrig erkannten begünstigenden Verwaltungsakts (BFH, Urteile vom 21.04.2009, VII R 24/07 und vom 30.11.2004, VII R 41/03).

    Aus Gründen der Gesetzmäßigkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist das Ermessen des Beklagten in der Weise eingeschränkt, dass grundsätzlich nur ein Widerruf der Steuervergünstigung in Betracht kommt (so in einem vergleichbaren Fall auch FG Düsseldorf, Urteil vom 30.05.2007, 4 K 2342/05 VSt, bestätigt durch BFH, Urteil vom 21.04.2009, VII R 24/07).

  • FG Düsseldorf, 04.09.2019 - 4 K 450/19

    Steuerfreie Verwendung von Kohle als Heizstoff für die Herstellung von Asphalt;

    Diese Vorschrift kann über ihren Wortlaut hinaus zwar auch eine Rechtsgrundlage für den Widerruf eines mit einem Widerrufsvorbehalt versehenen und als rechtswidrig erkannten begünstigenden Verwaltungsakts sein (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 21. April 2009 VII R 24/07, BFHE 225, 464).
  • FG Düsseldorf, 04.09.2019 - 4 K 434/19

    Steuerfreie Verwendung von Kohle als Heizstoff für die Herstellung von Asphalt;

    Diese Vorschrift kann über ihren Wortlaut hinaus zwar auch eine Rechtsgrundlage für den Widerruf eines mit einem Widerrufsvorbehalt versehenen und als rechtswidrig erkannten begünstigenden Verwaltungsakts sein (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 21. April 2009 VII R 24/07, BFHE 225, 464).
  • FG Düsseldorf, 20.04.2011 - 4 K 3932/10

    Die Verwendung von Strom im Abfallbeseitigungsgewerbe ist nicht steuerbegünstigt

    Aus Gründen der Gesetzmäßigkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist das Ermessen des Beklagtes in der Weise eingeschränkt, dass grundsätzlich nur ein Widerruf der Steuervergünstigung in Betracht kommt (s. Senatsurteil vom 30.05.2007, 4 K 2342/05 VSt, juris, bestätigt durch BFH, Urteil vom 21.04.2009, VII R 24/07, BFHE 225, 464).
  • FG Düsseldorf, 24.02.2010 - 4 K 411/09

    Widerruf einer Erlaubnis zur Entnahme von Strom als Unternehmen des

    Diese Vorschrift wäre über ihren Wortlaut hinaus auch Rechtsgrundlage für den Widerruf eines mit einem Widerrufsvorbehalt versehenen und als rechtswidrig erkannten begünstigenden Verwaltungsakts (s. BFH Urteil v. 21.04.2009 VII R 24/07, ZfZ 2009, 272 ff. mwN.).
  • FG München, 18.09.2014 - 14 K 441/11

    Wahl des Schwerpunkts der wirtschaftlichen Tätigkeit im Stromsteuerrecht

    Bei dem Widerruf der Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom für betriebliche Zwecke handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. November 2004 VII R 41/03, BFHE 208, 361; BFH-Urteil vom 21. April 2009 VII R 24/07, BFHE 225, 464; BFH-Urteil vom 21. April 2009 VII R 25/07, BFH/NV 2009, 1669).
  • FG Düsseldorf, 10.03.2010 - 4 K 3407/09

    Zulässigkeit eines Widerrufs einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung

    Diese Vorschrift wäre über ihren Wortlaut hinaus auch Rechtsgrundlage für den Widerruf eines mit einem Widerrufsvorbehalt versehenen und als rechtswidrig erkannten begünstigenden Verwaltungsakts (s. BFH Urteil v. 21.04.2009 VII R 24/07, ZfZ 2009, 272 ff. mwN.).
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