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   BFH, 22.10.2021 - IX B 38/21   

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https://dejure.org/2021,47473
BFH, 22.10.2021 - IX B 38/21 (https://dejure.org/2021,47473)
BFH, Entscheidung vom 22.10.2021 - IX B 38/21 (https://dejure.org/2021,47473)
BFH, Entscheidung vom 22. Oktober 2021 - IX B 38/21 (https://dejure.org/2021,47473)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Prozessbevollmächtigten auf Akteneinsicht in seiner Kanzlei

  • Betriebs-Berater

    Ort der Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren

  • rewis.io

    Ort der Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 78
    Ort der Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren

  • rechtsportal.de

    FGO § 78
    Ort der Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de

    Ort der Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Corona-Pandemie begründet in finanzgerichtlichen Verfahren kein Anspruch auf Akteneinsicht in Kanzleiräume - Kanzleiräume keine Diensträume i.S.v. § 78 Abs. 3 FGO

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 3680
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 18.03.2021 - V B 29/20

    Ort der Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren in Pandemiezeiten

    Auszug aus BFH, 22.10.2021 - IX B 38/21
    NV: Hat das FG bei seiner Entscheidung die für und die gegen eine Akteneinsicht in den Kanzleiräumen sprechenden Gründe hinreichend berücksichtigt und gegeneinander abgewogen, kann sich die Versagung der Akteneinsicht in den Kanzleiräumen auch unter Berücksichtigung der besonderen Pandemielage als ermessensfehlerfrei erweisen (Anschluss an BFH-Beschluss vom 18.03.2021 - V B 29/20, BFHE 272, 296, BStBl II 2021, 710).

    Die Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht stellt keine unanfechtbare prozessleitende Verfügung i.S. von § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dar und ist daher beschwerdefähig (vgl. nur Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18.03.2021 - V B 29/20, BFHE 272, 296, BStBl II 2021, 710, Rz 13, und vom 07.06.2021 - VIII B 123/20, BFHE 272, 345, Rz 7).

    Im Hinblick darauf, dass andere Prozessordnungen die grundsätzliche Möglichkeit eröffnen, neben einer Einsichtnahme in Diensträumen auch die Akten zur Einsicht in die Wohnung oder Geschäftsräume des Prozessbevollmächtigten zu übersenden (vgl. § 100 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung; § 120 Abs. 3 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes; § 32f Abs. 2 Satz 3 der Strafprozessordnung), ist es als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zu werten, diese Weiterung für das finanzgerichtliche Verfahren gerade nicht zu übernehmen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2019, 1235, Rz 11, m.w.N., und vom 18.03.2021 - V B 29/20, BFHE 272, 296, BStBl II 2021, 710, Rz 16).

    Hieraus folgt, dass Unbequemlichkeiten, die regelmäßig mit den ungünstigeren Rahmenbedingungen für eine ungestörte Akteneinsicht außerhalb von Kanzleiräumen verbunden sein können (z.B. räumliche Enge, Fahrt- und Zeitaufwand), keine Ausnahme von der Regel des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO nach sich ziehen können (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2019, 1235, Rz 18; vom 28.11.2019 - X B 132/19, BFH/NV 2020, 377, Rz 16, und vom 18.03.2021 - V B 29/20, BFHE 272, 296, BStBl II 2021, 710, Rz 18).

  • BFH, 04.07.2019 - VIII B 51/19

    Zur Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 22.10.2021 - IX B 38/21
    Die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten der Kläger sind hingegen keine Diensträume i.S. des § 78 Abs. 3 FGO (s. BFH-Beschlüsse vom 04.07.2019 - VIII B 51/19, BFH/NV 2019, 1235, Rz 10, und vom 13.06.2020 - VIII B 149/19, BFH/NV 2020, 1268, Rz 14).

    Im Hinblick darauf, dass andere Prozessordnungen die grundsätzliche Möglichkeit eröffnen, neben einer Einsichtnahme in Diensträumen auch die Akten zur Einsicht in die Wohnung oder Geschäftsräume des Prozessbevollmächtigten zu übersenden (vgl. § 100 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung; § 120 Abs. 3 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes; § 32f Abs. 2 Satz 3 der Strafprozessordnung), ist es als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zu werten, diese Weiterung für das finanzgerichtliche Verfahren gerade nicht zu übernehmen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2019, 1235, Rz 11, m.w.N., und vom 18.03.2021 - V B 29/20, BFHE 272, 296, BStBl II 2021, 710, Rz 16).

    Hieraus folgt, dass Unbequemlichkeiten, die regelmäßig mit den ungünstigeren Rahmenbedingungen für eine ungestörte Akteneinsicht außerhalb von Kanzleiräumen verbunden sein können (z.B. räumliche Enge, Fahrt- und Zeitaufwand), keine Ausnahme von der Regel des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO nach sich ziehen können (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2019, 1235, Rz 18; vom 28.11.2019 - X B 132/19, BFH/NV 2020, 377, Rz 16, und vom 18.03.2021 - V B 29/20, BFHE 272, 296, BStBl II 2021, 710, Rz 18).

  • BFH, 07.06.2021 - VIII B 123/20

    Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht

    Auszug aus BFH, 22.10.2021 - IX B 38/21
    Die Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht stellt keine unanfechtbare prozessleitende Verfügung i.S. von § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dar und ist daher beschwerdefähig (vgl. nur Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18.03.2021 - V B 29/20, BFHE 272, 296, BStBl II 2021, 710, Rz 13, und vom 07.06.2021 - VIII B 123/20, BFHE 272, 345, Rz 7).
  • BFH, 13.06.2020 - VIII B 149/19

    Zur Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 22.10.2021 - IX B 38/21
    Die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten der Kläger sind hingegen keine Diensträume i.S. des § 78 Abs. 3 FGO (s. BFH-Beschlüsse vom 04.07.2019 - VIII B 51/19, BFH/NV 2019, 1235, Rz 10, und vom 13.06.2020 - VIII B 149/19, BFH/NV 2020, 1268, Rz 14).
  • BFH, 28.11.2019 - X B 132/19

    Ort der Akteneinsicht durch einen Insolvenzverwalter

    Auszug aus BFH, 22.10.2021 - IX B 38/21
    Hieraus folgt, dass Unbequemlichkeiten, die regelmäßig mit den ungünstigeren Rahmenbedingungen für eine ungestörte Akteneinsicht außerhalb von Kanzleiräumen verbunden sein können (z.B. räumliche Enge, Fahrt- und Zeitaufwand), keine Ausnahme von der Regel des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO nach sich ziehen können (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2019, 1235, Rz 18; vom 28.11.2019 - X B 132/19, BFH/NV 2020, 377, Rz 16, und vom 18.03.2021 - V B 29/20, BFHE 272, 296, BStBl II 2021, 710, Rz 18).
  • FG Hamburg, 18.05.2021 - 1 K 175/20

    Prozessrecht (FGO): Akteneinsicht in Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten im

    Auszug aus BFH, 22.10.2021 - IX B 38/21
    Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 18.05.2021 - 1 K 175/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 14.07.2022 - IV B 66/21

    Akteneinsicht in Gerichtsakte und Verwaltungsakte

    bb) Der Begriff der "Prozessakten" i.S. von § 78 Abs. 2 und Abs. 3 FGO umfasst --entgegen der Auffassung der Klägerin-- nicht nur die Gerichtsakte, sondern auch die dem Gericht von der beteiligten Finanzbehörde nach § 71 Abs. 2 FGO vorgelegten Verwaltungsakten (so auch Stalbold in Gosch, FGO § 78 Rz 26; Hollatz in Hennigfeld/Rosenke, eKomm Ab 01.01.2018, § 78 FGO Rz 13 (Aktualisierung v. 19.04.2020); Maetz in juris - Die Monatszeitschrift 2022, 82, 84; wohl auch Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 78 FGO Rz 102; vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 13.06.2020 - VIII B 149/19, Rz 4, 16; vom 07.06.2021 - VIII B 123/20, BFHE 272, 345, BStBl II 2021, 915, Rz 2, 13, und vom 22.10.2021 - IX B 38/21, Rz 8 f.; anderer Ansicht Brandis in Tipke/Kruse, § 78 FGO Rz 14, und Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 78 Rz 4).
  • BFH, 11.01.2022 - XI B 89/21

    Gewährung von Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

    Die Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht stellt keine unanfechtbare prozessleitende Verfügung i.S. von § 128 Abs. 2 FGO dar und ist daher beschwerdefähig (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 272, 296, BStBl II 2021, 710, Rz 13; vom 22.10.2021 - IX B 38/21, BFH/NV 2022, 33, Rz 2).
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