Rechtsprechung
BFH, 23.02.2011 - V B 61/10 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
Erledigung der Hauptsache im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das außergerichtliche Vorverfahren
- openjur.de
Erledigung der Hauptsache im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das außergerichtliche Vorverfahren
- Bundesfinanzhof
FGO § 138 Abs 1, FGO § 138 Abs 2, FGO § 139 Abs 3 S 3, FGO § 143 Abs 1
Erledigung der Hauptsache im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das außergerichtliche Vorverfahren
- Bundesfinanzhof
Erledigung der Hauptsache im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das außergerichtliche Vorverfahren
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 138 Abs 1 FGO, § 138 Abs 2 FGO, § 139 Abs 3 S 3 FGO, § 143 Abs 1 FGO
Erledigung der Hauptsache im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das außergerichtliche Vorverfahren - rewis.io
Erledigung der Hauptsache im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das außergerichtliche Vorverfahren
- ra.de
- rewis.io
Erledigung der Hauptsache im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das außergerichtliche Vorverfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 138 Abs. 2 S. 1; FGO § 143 Abs. 1
Erledigung eines Rechtsstreits durch Änderung eines angefochtenen Umsatzsteuerbescheids - datenbank.nwb.de
Notwendige Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das außergerichtliche Vorverfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Münster, 18.05.2010 - 15 K 4721/06
- BFH, 23.02.2011 - V B 61/10
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 14.02.2006 - V R 57/03
Erledigung der Hauptsache - Kostenentscheidung
Auszug aus BFH, 23.02.2011 - V B 61/10
Da die Erklärungen der Beteiligten erst im Nichtzulassungsverfahren abgegeben wurden, ist das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Februar 2006 V R 57/03, BFH/NV 2006, 1121 zur Erledigung im Revisionsverfahren). - BFH, 25.06.2002 - X B 165/01
Erledigung der Hauptsache; Kostenentscheidung
Auszug aus BFH, 23.02.2011 - V B 61/10
Für die Entscheidung darüber, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das außergerichtliche Vorverfahren notwendig war (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO) ist das Finanzgericht zuständig (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Juni 2002 X B 165/01, BFH/NV 2002, 1332). - BFH, 25.02.1994 - V R 128/85
Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache
Auszug aus BFH, 23.02.2011 - V B 61/10
Das gilt auch, wenn die übereinstimmenden Erklärungen zur Erledigung der Hauptsache erst vor dem BFH abgegeben werden (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Januar 1994 V R 128/85, BFH/NV 1995, 918). - BFH, 25.01.1994 - V R 128/85
Auszug aus BFH, 23.02.2011 - V B 61/10
Das gilt auch, wenn die übereinstimmenden Erklärungen zur Erledigung der Hauptsache erst vor dem BFH abgegeben werden (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Januar 1994 V R 128/85, BFH/NV 1995, 918).
- BFH, 08.11.2012 - V R 15/12
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Überlassung von Grundstücken im Rahmen …
Für die Entscheidung darüber, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das außergerichtliche Vorverfahren notwendig war (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO), ist das FG zuständig (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. Februar 2011 V B 61/10, BFH/NV 2011, 832, m.w.N.). - BFH, 20.01.2015 - VII B 207/12
Energiesteuerbefreiung für Kraftstoffe in nicht vom Hersteller eingebauten …
Da die Erklärungen der Beteiligten erst im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde abgegeben wurden, ist das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden (BFH-Beschluss vom 23. Februar 2012 V B 61/10, BFH/NV 2011, 832).Für die Entscheidung darüber, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das außergerichtliche Vorverfahren notwendig war (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO), ist das FG selbst dann zuständig, wenn die übereinstimmenden Erklärungen zur Erledigung der Hauptsache erst vor dem BFH abgegeben werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 832).