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   BFH, 24.04.2007 - X B 161/06   

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https://dejure.org/2007,15677
BFH, 24.04.2007 - X B 161/06 (https://dejure.org/2007,15677)
BFH, Entscheidung vom 24.04.2007 - X B 161/06 (https://dejure.org/2007,15677)
BFH, Entscheidung vom 24. April 2007 - X B 161/06 (https://dejure.org/2007,15677)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § ... 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 119 Nr. 6; ; HGB § 255 Abs. 1; ; HGB § 255 Abs. 2; ; AO 1977 § 196

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Fehlen der Entscheidungsgründe; Qualifizierung anschaffungsnaher Aufwendungen als Anschaffungskosten oder Herstellungskosten bzw. Erhaltungsaufwand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 12.06.2001 - VII R 67/00

    Einfuhrabgaben; zulassungsfreie Revision; Urteil ohne Entscheidungsgründe;

    Auszug aus BFH, 24.04.2007 - X B 161/06
    Allerdings kann § 119 Nr. 6 FGO auch dann verletzt sein, wenn die Entscheidungsgründe nur zum Teil fehlen oder wenn das FG einen selbständigen prozessualen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12. Juni 2001 VII R 67/00, BFH/NV 2002, 80, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 22. September 2005 X B 58/05, BFH/NV 2005, 2193).

    Unter selbständigen Ansprüchen und selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln sind nur die eigenständigen Klagegründe und solche Angriffs- und Verteidigungsmittel zu verstehen, die den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestalteten Rechtsnorm bilden (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 80, m.w.N.).

  • BFH, 12.09.2001 - IX R 52/00

    Die Begriffsbestimmung der Anschaffungskosten

    Auszug aus BFH, 24.04.2007 - X B 161/06
    a) Die Klägerin misst für den Fall, dass sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Abgrenzung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen bei Vorliegen sog. anschaffungsnaher Aufwendungen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. September 2001 IX R 52/00, BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574, und vom 22. Januar 2003 X R 9/99, BFHE 201, 256, BStBl II 2003, 596) "der Grundstückswert durch Aktivierung aller Umbaukosten zu den Anschaffungskosten ermittelt", der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, "welche Bedeutung der Tatsache zukommt, dass ein vergleichsweise nur kurze Zeit später von der Finanzbehörde selbst ermittelter Entnahmewert deutlich hinter diesem Wert zurückbleibt".
  • BFH, 08.01.1998 - VII B 102/97

    Rechtskraftwirkung eines Entscheidungssatzes eines Landgerichts für andere

    Auszug aus BFH, 24.04.2007 - X B 161/06
    Schlüssig dargelegt ist dieser Revisionszulassungsgrund nur dann, wenn der Beschwerdeführer eine in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, wenn also diese Rechtsfrage für die Beurteilung des Streitfalls entscheidungserheblich ist (u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Januar 1998 VII B 102/97, BFH/NV 1998, 729).
  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BFH, 24.04.2007 - X B 161/06
    Dies kann angenommen werden, wenn der angefochtene Richterspruch jeder Rechtsgrundlage entbehrt und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfG-Entscheidungen vom 26. Mai 1993 1 BvR 208/93, BVerfGE 89, 1, 14; vom 8. Juli 1997 1 BvR 1934/93, BVerfGE 96, 189; BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 68).
  • BFH, 10.10.2002 - I B 147/01

    Zulassung der Revision - willkürliche FG-Entscheidung

    Auszug aus BFH, 24.04.2007 - X B 161/06
    Mit der bloßen Bezugnahme auf den BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2002 I B 147/01 (BFH/NV 2003, 197) hat die Klägerin einen solchen Fehler jedenfalls nicht bezeichnet.
  • BFH, 22.01.2003 - X R 9/99

    Anschaffungsnaher Aufwand bei Gebäudekauf zur Eigennutzung

    Auszug aus BFH, 24.04.2007 - X B 161/06
    a) Die Klägerin misst für den Fall, dass sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Abgrenzung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen bei Vorliegen sog. anschaffungsnaher Aufwendungen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. September 2001 IX R 52/00, BFHE 198, 85, BStBl II 2003, 574, und vom 22. Januar 2003 X R 9/99, BFHE 201, 256, BStBl II 2003, 596) "der Grundstückswert durch Aktivierung aller Umbaukosten zu den Anschaffungskosten ermittelt", der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, "welche Bedeutung der Tatsache zukommt, dass ein vergleichsweise nur kurze Zeit später von der Finanzbehörde selbst ermittelter Entnahmewert deutlich hinter diesem Wert zurückbleibt".
  • BFH, 20.08.2002 - IX R 98/00

    Zum anschaffungsnahen Aufwand

    Auszug aus BFH, 24.04.2007 - X B 161/06
    b) Die Antwort auf die Frage, ob die von der Klägerin im Jahr der Anschaffung des Gebäudes in Höhe von 316 306 DM und im folgenden Jahr 1998 in Höhe von 806 000 DM erbrachten Aufwendungen als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand zu behandeln sind, richtet sich auf der Rechtsgrundlage des § 255 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) insbesondere danach, ob und in welchem Umfang durch die Aufwendungen eine wesentliche Erweiterung des Gebrauchswertes des Gebäudes (= wesentliche Verbesserung) bewirkt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 20. August 2002 IX R 98/00, BFHE 200, 231, BStBl II 2003, 604).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

    Auszug aus BFH, 24.04.2007 - X B 161/06
    Dies kann angenommen werden, wenn der angefochtene Richterspruch jeder Rechtsgrundlage entbehrt und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfG-Entscheidungen vom 26. Mai 1993 1 BvR 208/93, BVerfGE 89, 1, 14; vom 8. Juli 1997 1 BvR 1934/93, BVerfGE 96, 189; BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 68).
  • BFH, 15.11.1988 - VIII R 339/83

    Zulassung von Zins- und Gehaltszahlungen zum Abzug als Betriebsausgaben des

    Auszug aus BFH, 24.04.2007 - X B 161/06
    Dazu hätte die Klägerin die angeblich voneinander abweichenden Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil und der behaupteten Divergenzentscheidung (BFH-Urteil vom 15. November 1988 VIII R 339/83, BFH/NV 1989, 682) herausarbeiten müssen.
  • BFH, 30.08.2001 - IV B 79/01

    Darlegung der Revisionszulassungsgründe

    Auszug aus BFH, 24.04.2007 - X B 161/06
    Dies kann angenommen werden, wenn der angefochtene Richterspruch jeder Rechtsgrundlage entbehrt und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfG-Entscheidungen vom 26. Mai 1993 1 BvR 208/93, BVerfGE 89, 1, 14; vom 8. Juli 1997 1 BvR 1934/93, BVerfGE 96, 189; BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 68).
  • BFH, 22.09.2005 - X B 58/05

    Betrieblich veranlasste Gewährung eines Eigenkapital ersetzenden Darlehens

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