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   BFH, 28.09.2006 - IV B 18/05   

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BFH, 28.09.2006 - IV B 18/05 (https://dejure.org/2006,12697)
BFH, Entscheidung vom 28.09.2006 - IV B 18/05 (https://dejure.org/2006,12697)
BFH, Entscheidung vom 28. September 2006 - IV B 18/05 (https://dejure.org/2006,12697)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines dem Ingenieur ähnlichen Berufes; Anforderung an die Darlegung ingenierähnlicher Kenntnisse durch den Steuerpflichtigen; Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch das erstinstanzliche Finanzgericht

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 21.03.1996 - XI R 82/94

    1. Schiffssachverständiger ist nicht freiberuflich tätig, wenn er überwiegend

    Auszug aus BFH, 28.09.2006 - IV B 18/05
    a) Das Vorliegen eines (ingenieur-)ähnlichen Berufs erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass der ähnliche Beruf mit einem bestimmten Katalogberuf sowohl in der Ausbildung als auch in der beruflichen Tätigkeit vergleichbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 16. Oktober 1997 IV R 19/97, BFHE 184, 456, BStBl II 1998, 139, und vom 21. März 1996 XI R 82/94, BFHE 180, 316, BStBl II 1996, 518; aus jüngerer Zeit BFH-Urteil vom 9. Februar 2006 IV R 27/05, BFH/NV 2006, 1270, unter II. 4. der Gründe).

    Seit dem In-Kraft-Treten der Ingenieurgesetze setzt darum ein dem Ingenieur ähnlicher Beruf eine Ausbildung voraus, die mit der in den Ingenieurgesetzen vorgeschriebenen Ausbildung in Tiefe und Breite verglichen werden kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 180, 316, BStBl II 1996, 518, und vom 16. Mai 2002 IV R 94/99, BFHE 199, 261, BStBl II 2002, 565, unter 2. a der Gründe).

    Nur wenn auch die zuletzt genannte Voraussetzung vorliegt, ist gewährleistet, dass die notwendigen theoretischen Kenntnisse die Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Sinne des Ingenieurberufs prägen (ständige Rechtsprechung; s. z.B. BFH-Urteile in BFHE 180, 316, BStBl II 1996, 518, und vom 28. Januar 1993 IV R 105/92, BFH/NV 1994, 613).

  • BFH, 21.02.1986 - III R 183/82
    Auszug aus BFH, 28.09.2006 - IV B 18/05
    Vielmehr kann ein Steuerpflichtiger, der eine Berufsausbildung, wie sie in den Ingenieurgesetzen der Länder vorgeschrieben ist, nicht besitzt, auch nachweisen, dass er vergleichbare Kenntnisse im Wege der privaten Fortbildung und des Selbststudiums erworben hat (BFH-Urteil vom 21. Februar 1986 III R 183, 184/82, BFH/NV 1986, 603).

    Dazu bedarf es allerdings einer substantiierten Darlegung seitens des Steuerpflichtigen hinsichtlich der Art und Weise sowie des Inhalts der Fortbildung bzw. des Selbststudiums (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1986, 603).

    Soll nämlich von der Art der ausgeübten Tätigkeit auf den Kenntnisstand und die Qualifikation des Berufsausübenden geschlossen werden, so muss sich diese Tätigkeit an der allgemeinen Aufgabenbeschreibung des Vergleichsberufs messen lassen (BFH-Urteil in BFH/NV 1986, 603).

  • BFH, 09.02.2006 - IV R 27/05

    Ingenieurähnliche Tätigkeit - "ähnlicher Beruf" i. S. von § 18 EStG

    Auszug aus BFH, 28.09.2006 - IV B 18/05
    a) Das Vorliegen eines (ingenieur-)ähnlichen Berufs erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass der ähnliche Beruf mit einem bestimmten Katalogberuf sowohl in der Ausbildung als auch in der beruflichen Tätigkeit vergleichbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 16. Oktober 1997 IV R 19/97, BFHE 184, 456, BStBl II 1998, 139, und vom 21. März 1996 XI R 82/94, BFHE 180, 316, BStBl II 1996, 518; aus jüngerer Zeit BFH-Urteil vom 9. Februar 2006 IV R 27/05, BFH/NV 2006, 1270, unter II. 4. der Gründe).

    bb) Für die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit des Steuerpflichtigen ist es dagegen erforderlich und zugleich aber auch ausreichend, dass sich diese zumindest auf einen der Kernbereiche einer vergleichbaren Ingenieurtätigkeit erstreckt (vgl. Senatsurteile vom 5. Juni 2003 IV R 34/01, BFHE 202, 336, BStBl II 2003, 761, und in BFH/NV 2006, 1270, unter II. 4. b der Gründe).

  • BFH, 11.07.1991 - IV R 73/90

    1. Eignung einer Tätigkeit zum Nachweis ingenieurähnlicher Kenntnisse - 2. Umfang

    Auszug aus BFH, 28.09.2006 - IV B 18/05
    Ist der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse in dieser Form nicht möglich, kann der Steuerpflichtige sie auch durch seine eigene Tätigkeit belegen, z.B. anhand eigener praktischer Arbeiten (Senatsurteile vom 10. November 1988 IV R 63/86, BFHE 155, 109, BStBl II 1989, 198, und vom 11. Juli 1991 IV R 73/90, BFHE 165, 221, BStBl II 1991, 878).

    Letzteres setzt allerdings voraus, dass die Tätigkeit besonders anspruchsvoll ist und sowohl der Tiefe als auch der Breite nach zumindest das Wissen eines Kernbereichs eines Fachstudiums voraussetzt (Senatsurteile vom 5. Oktober 1989 IV R 154/86, BFHE 158, 409, BStBl II 1990, 73, und in BFHE 165, 221, BStBl II 1991, 878, m.w.N.).

  • BFH, 05.10.1989 - IV R 154/86

    Fertigung von Bewehrungsplänen durch Konstrukteur keine ingenieurähnliche

    Auszug aus BFH, 28.09.2006 - IV B 18/05
    Letzteres setzt allerdings voraus, dass die Tätigkeit besonders anspruchsvoll ist und sowohl der Tiefe als auch der Breite nach zumindest das Wissen eines Kernbereichs eines Fachstudiums voraussetzt (Senatsurteile vom 5. Oktober 1989 IV R 154/86, BFHE 158, 409, BStBl II 1990, 73, und in BFHE 165, 221, BStBl II 1991, 878, m.w.N.).
  • BFH, 28.01.1993 - IV R 105/92

    Voraussetzungen der Ähnlichkeit eines technischen Berufs mit einem Katalogberuf

    Auszug aus BFH, 28.09.2006 - IV B 18/05
    Nur wenn auch die zuletzt genannte Voraussetzung vorliegt, ist gewährleistet, dass die notwendigen theoretischen Kenntnisse die Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Sinne des Ingenieurberufs prägen (ständige Rechtsprechung; s. z.B. BFH-Urteile in BFHE 180, 316, BStBl II 1996, 518, und vom 28. Januar 1993 IV R 105/92, BFH/NV 1994, 613).
  • BFH, 10.11.1988 - IV R 63/86

    Kfz-Sachverständiger, der mathematisch-technische Kenntnisse anwendet, kann

    Auszug aus BFH, 28.09.2006 - IV B 18/05
    Ist der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse in dieser Form nicht möglich, kann der Steuerpflichtige sie auch durch seine eigene Tätigkeit belegen, z.B. anhand eigener praktischer Arbeiten (Senatsurteile vom 10. November 1988 IV R 63/86, BFHE 155, 109, BStBl II 1989, 198, und vom 11. Juli 1991 IV R 73/90, BFHE 165, 221, BStBl II 1991, 878).
  • BFH, 05.06.2003 - IV R 34/01

    Datenschutzbeauftragter kein Freiberufler

    Auszug aus BFH, 28.09.2006 - IV B 18/05
    bb) Für die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit des Steuerpflichtigen ist es dagegen erforderlich und zugleich aber auch ausreichend, dass sich diese zumindest auf einen der Kernbereiche einer vergleichbaren Ingenieurtätigkeit erstreckt (vgl. Senatsurteile vom 5. Juni 2003 IV R 34/01, BFHE 202, 336, BStBl II 2003, 761, und in BFH/NV 2006, 1270, unter II. 4. b der Gründe).
  • BFH, 16.10.1997 - IV R 19/97

    Versicherungsberater als Gewerbetreibender

    Auszug aus BFH, 28.09.2006 - IV B 18/05
    a) Das Vorliegen eines (ingenieur-)ähnlichen Berufs erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass der ähnliche Beruf mit einem bestimmten Katalogberuf sowohl in der Ausbildung als auch in der beruflichen Tätigkeit vergleichbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 16. Oktober 1997 IV R 19/97, BFHE 184, 456, BStBl II 1998, 139, und vom 21. März 1996 XI R 82/94, BFHE 180, 316, BStBl II 1996, 518; aus jüngerer Zeit BFH-Urteil vom 9. Februar 2006 IV R 27/05, BFH/NV 2006, 1270, unter II. 4. der Gründe).
  • BFH, 04.05.2004 - XI R 9/03

    Entwicklung von Anwendungssoftware freiberuflich?

    Auszug aus BFH, 28.09.2006 - IV B 18/05
    Andererseits kann der Sachverständigenbeweis in diesem Zusammenhang auch zur Klärung beitragen, ob die vorgelegten praktischen Arbeiten und damit die Tätigkeit des Klägers ihrem Wesen nach einer freiberuflichen Ingenieurtätigkeit in einem ihrer Kernbereiche vergleichbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 4. Mai 2004 XI R 9/03, BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989).
  • BFH, 16.05.2002 - IV R 94/99

    Pilot als Gewerbetreibender

  • BFH, 13.10.1994 - IV B 112/93

    Ersetzbarkeit einer ausreichend substantiierten Klagebegründung durch

  • FG Düsseldorf, 21.08.2008 - 8 K 4185/06

    Betätigung als sog. EDV-Berater als Ausübung eines freien Berufs; Fächer des

    Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, IV B 18/05.

    Zum Nachweis eines solchen Wissens bedarf es einer substantiierten Darlegung des Steuerpflichtigen hinsichtlich der Art und Weise sowie des Inhalts der Aus- und Fortbildung oder des Selbststudiums (vgl. den das Senatsurteil vom 10. Dezember 2004 aufhebenden BFH-Beschluss vom 29. September 2006 IV B 18/05, [...], unter II.2.a.aa m.w.N.).

    Ist der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse in dieser Form nicht möglich, kann der Steuerpflichtige sie auch durch seine eigene Tätigkeit belegen, z.B. anhand eigener praktischer Arbeiten (BFH-Beschluss vom 28. September 2006 IV B 18/05, [...], unter II.2.a.aa m.w.N.).

  • BFH, 11.02.2021 - VIII B 30/20

    Unterbliebene Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Streit um die

    Dem ist zwar darin zuzustimmen, dass sich die Frage, ob die eigene Sachkunde des FG ausreicht oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist, erst stellt, wenn begutachtungsfähige Arbeitsergebnisse vorgelegt werden (BFH-Beschluss vom 28.06.2006 - XI R 78/03, BFH/NV 2006, 2062 [Rz 2]), jedoch ist ein Gutachten anderseits schon dann einzuholen, wenn nur für einen Teilabschnitt des Klagezeitraums eine künstlerische Tätigkeit in einer Weise dargelegt wird, die die Begutachtung durch einen Sachverständigen ermöglicht (BFH-Beschluss vom 28.09.2006 - IV B 18/05, BFH/NV 2007, 89).
  • BFH, 28.09.2012 - VIII B 77/12

    NZB, Sachverständigengutachten

    Der Hinweis des Klägers auf den BFH-Beschluss vom 28. September 2006 IV B 18/05 (BFH/NV 2007, 89) führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung.
  • FG München, 27.11.2012 - 2 K 2146/10

    Werden zum Nachweis für die Ausübung eines ingenieurähnlichen Berufs auch

    30 2. Das Gericht hat sowohl zur Klärung der Frage, ob die Tätigkeit des Klägers in den Streitjahren ihrem Wesen nach einer freiberuflichen Ingenieurtätigkeit in einem ihrer Kernbereiche vergleichbar ist, als auch zur Klärung der Frage, ob vorgelegte praktische Arbeiten bzw. Belege über Fortbildungsmaßnahmen den Rückschluss auf vorhandenes Wissen in der gebotenen Tiefe und Breite zulassen (vgl. BFH-Beschluss vom 28. September 2006 IV B 18/05, BFH/NV 2007, 89 m.w.N.) neben dem vom Kläger vorgelegten Unterlagen und Nachweisen auch das Sachverständigengutachten vom 28. Juli 2012 herangezogen.
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