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   BFH, 29.06.2011 - III B 122/11   

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BFH, 29.06.2011 - III B 122/11 (https://dejure.org/2011,12122)
BFH, Entscheidung vom 29.06.2011 - III B 122/11 (https://dejure.org/2011,12122)
BFH, Entscheidung vom 29. Juni 2011 - III B 122/11 (https://dejure.org/2011,12122)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Wiederaufnahme eines zum Ruhen gebrachten Verfahrens

  • openjur.de

    Wiederaufnahme eines zum Ruhen gebrachten Verfahrens

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 155, ZPO § 251 S 1, FGO § 135 Abs 2
    Wiederaufnahme eines zum Ruhen gebrachten Verfahrens

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 03.12.2009 - B 10 EG 5/08 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Bundeserziehungsgeld - § 1 Abs 6 Nr 2 Buchst c

    Auszug aus BFH, 29.06.2011 - III B 122/11
    Das Ruhen sei auch nicht im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3. Dezember 2009 B 10 EG 5/08 R (juris) zweckmäßig, da es dort nicht um Kindergeld, sondern um Bundeserziehungsgeld gehe.

    b) Zwar könnte die Wiederaufnahme eines ruhenden Verfahrens ermessenswidrig sein, wenn das FG ohnehin gezwungen wäre, die Verfahrensaussetzung entsprechend § 74 FGO wegen der beim BVerfG zwischenzeitlich anhängigen Verfahren 1 BvL 2-4/10 (Vorlagebeschlüsse des BSG vom 3. Dezember 2009 B 10 EG 5/08 R, B 10 EG 6/08 R sowie B 10 EG 7/08 R, juris) anzuordnen.

  • BVerfG, 06.11.2009 - 2 BvL 4/07

    Unzulässige Vorlage des Finanzgerichts Köln zur Verfassungsmäßigkeit von § 62

    Auszug aus BFH, 29.06.2011 - III B 122/11
    Zur Begründung führte es aus, dass das Ruhen des Verfahrens nicht zweckmäßig sei, da das BVerfG zwischenzeitlich mit Beschluss vom 20. November 2009 --gemeint ist offenbar: 6. November 2009-- 2 BvL 4/07 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2010, 174) entschieden habe, dass die Vorlage des FG Köln in EFG 2007, 1247 unzulässig sei.

    a) Auch die Klägerin bestreitet nicht, dass das Verfahren, hinsichtlich dessen der Rechtsstreit vor dem FG zum Ruhen gebracht worden war, durch Beschluss des BVerfG in HFR 2010, 174 beendet ist.

  • FG Köln, 09.05.2007 - 10 K 1690/07

    Versagung des Kindergelds für Ausländer ohne Aufenthaltsberechtigung

    Auszug aus BFH, 29.06.2011 - III B 122/11
    Im anschließenden Klageverfahren ordnete das Finanzgericht (FG) durch Beschluss vom 23. März 2009 mit Einverständnis der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens an, weil dies zweckmäßig sei, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu dem "Vorlagebeschluss des FG Köln (10 K 983/04)" --gemeint ist offenbar der Vorlagebeschluss des FG Köln vom 9. Mai 2007  10 K 1690/07 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 1247)-- abzuwarten.

    Zur Begründung führte es aus, dass das Ruhen des Verfahrens nicht zweckmäßig sei, da das BVerfG zwischenzeitlich mit Beschluss vom 20. November 2009 --gemeint ist offenbar: 6. November 2009-- 2 BvL 4/07 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2010, 174) entschieden habe, dass die Vorlage des FG Köln in EFG 2007, 1247 unzulässig sei.

  • BVerfG, 10.07.2012 - 1 BvL 2/10

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom

    Auszug aus BFH, 29.06.2011 - III B 122/11
    b) Zwar könnte die Wiederaufnahme eines ruhenden Verfahrens ermessenswidrig sein, wenn das FG ohnehin gezwungen wäre, die Verfahrensaussetzung entsprechend § 74 FGO wegen der beim BVerfG zwischenzeitlich anhängigen Verfahren 1 BvL 2-4/10 (Vorlagebeschlüsse des BSG vom 3. Dezember 2009 B 10 EG 5/08 R, B 10 EG 6/08 R sowie B 10 EG 7/08 R, juris) anzuordnen.
  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvL 4/97

    Kindergeld an Ausländer

    Auszug aus BFH, 29.06.2011 - III B 122/11
    Das BVerfG habe die seinerzeit geltende Rechtslage in seinem Beschluss vom 6. Juli 2004  1 BvL 4/97 (BVerfGE 111, 160) für verfassungswidrig erklärt.
  • BSG, 03.12.2009 - B 10 EG 6/08 R

    Bundeserziehungsgeld - nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer -

    Auszug aus BFH, 29.06.2011 - III B 122/11
    b) Zwar könnte die Wiederaufnahme eines ruhenden Verfahrens ermessenswidrig sein, wenn das FG ohnehin gezwungen wäre, die Verfahrensaussetzung entsprechend § 74 FGO wegen der beim BVerfG zwischenzeitlich anhängigen Verfahren 1 BvL 2-4/10 (Vorlagebeschlüsse des BSG vom 3. Dezember 2009 B 10 EG 5/08 R, B 10 EG 6/08 R sowie B 10 EG 7/08 R, juris) anzuordnen.
  • BSG, 03.12.2009 - B 10 EG 7/08 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Bundeserziehungsgeld - § 1 Abs 6 Nr 2 Buchst c

    Auszug aus BFH, 29.06.2011 - III B 122/11
    b) Zwar könnte die Wiederaufnahme eines ruhenden Verfahrens ermessenswidrig sein, wenn das FG ohnehin gezwungen wäre, die Verfahrensaussetzung entsprechend § 74 FGO wegen der beim BVerfG zwischenzeitlich anhängigen Verfahren 1 BvL 2-4/10 (Vorlagebeschlüsse des BSG vom 3. Dezember 2009 B 10 EG 5/08 R, B 10 EG 6/08 R sowie B 10 EG 7/08 R, juris) anzuordnen.
  • BFH, 28.04.2010 - III R 1/08

    Kindergeld für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer

    Auszug aus BFH, 29.06.2011 - III B 122/11
    Eine Reduzierung des dem FG in § 74 FGO eingeräumten Ermessens zu einer Pflicht zur Verfahrensaussetzung ist jedoch zu verneinen, weil der BFH bereits im Urteil vom 28. April 2010 III R 1/08 (BFHE 229, 262, BStBl II 2010, 980) entschieden hat, dass die vorgenannten Vorlagebeschlüsse des BSG, die zu der dem § 62 Abs. 2 EStG wortgleichen Regelung der Berechtigung von Ausländern zur Inanspruchnahme von Erziehungsgeld nach § 1 Abs. 6 BErzGG in der Fassung des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltungsvorschuss vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2915) ergangen sind, keine Zweifel an der Verfassungskonformität des § 62 Abs. 2 EStG begründen, da die vom BSG vorgebrachten Bedenken gegen § 1 Abs. 6 BErzGG im steuerrechtlichen Kindergeld nicht zum Tragen kommen, weil das Kindergeld, anders als das Erziehungsgeld (s. § 8 Abs. 1 Satz 1 BErzGG), als Einkommen auf Sozialleistungen angerechnet wird.
  • FG Köln, 09.05.2007 - 10 K 983/04

    Gewährung von Kindergeld in gesetzlicher Höhe zugunsten einer Staatsbürgerin der

    Auszug aus BFH, 29.06.2011 - III B 122/11
    Im anschließenden Klageverfahren ordnete das Finanzgericht (FG) durch Beschluss vom 23. März 2009 mit Einverständnis der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens an, weil dies zweckmäßig sei, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu dem "Vorlagebeschluss des FG Köln (10 K 983/04)" --gemeint ist offenbar der Vorlagebeschluss des FG Köln vom 9. Mai 2007  10 K 1690/07 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 1247)-- abzuwarten.
  • BFH, 20.03.2009 - III B 219/08

    Wiederaufnahme eines ruhenden Verfahrens - Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung

    Auszug aus BFH, 29.06.2011 - III B 122/11
    Die Entscheidung, das Ruhen des Verfahrens für beendet zu erklären und das Verfahren wieder aufzunehmen, ist ebenfalls eine Ermessensentscheidung, die das Gericht jederzeit erlassen kann, wenn es ihm zweckmäßig erscheint (BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 802; Senatsbeschluss vom 20. März 2009 III B 219/08, juris).
  • BFH, 09.08.2000 - VI B 289/98

    Beschwerde gegen Wiederaufnahme des Verfahrens; Kosten

  • BFH, 10.01.1995 - IV B 69/94

    Anordnung des Ruhens eines Verfahrens

  • BFH, 02.12.2020 - II R 22/18

    Erbschaft- und Schenkungsteuer: Begünstigung von Grundstücken im Betriebsvermögen

    Hinsichtlich des Erfordernisses der Zweckmäßigkeit handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des BFH um eine Ermessensvorschrift (BFH-Beschlüsse vom 10.01.1995 - IV B 69/94, BFH/NV 1995, 802; vom 28.09.1998 - VII B 155/98, BFH/NV 1999, 341; vom 29.06.2011 - III B 122/11, BFH/NV 2011, 1892, Rz 5; vom 12.07.2011 - VI B 28/11, BFH/NV 2011, 1898, Rz 5; vom 30.07.2013 - VI B 37/13, BFH/NV 2013, 1790, Rz 7; ebenso für den actus contrarius, die Wiederaufnahme des Verfahrens BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2011, 1892, Rz 5; in BFH/NV 2011, 1898, Rz 5, und in BFH/NV 2013, 1790, Rz 7).
  • FG Baden-Württemberg, 15.05.2018 - 11 K 3401/16

    Erbschaftsteuerrechtliches Verwaltungsvermögen: Schädliche Nutzungsüberlassung an

    Insofern kommt es nicht darauf an, ob - wovon der BFH in seiner Rechtsprechung ausgeht - aus der Verwendung des Wortes "zweckmäßig" im Gesetzestext ein Ermessensspielraum des Gerichts resultiert (vgl. z.B. die BFH-Beschlüsse vom 26. Juni 2011 III B 122/11 (Anm. Dok-Stelle: richtiges Datum 29. Juni 2011), BFH/NV 2011, 1892, vom 12. Juli 2011 VI B 28/11 BFH/NV 2011, 1898, sowie vom 30. Juli 2013 BFH/NV 2013, 1790) oder ob es sich bei dem Begriff "zweckmäßig" um ein rechtlich voll überprüfbares Tatbestandsmerkmal der verfahrensrechtlichen Norm handelt (so etwa Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO und FGO, Rz. 200 zu § 74 FGO).
  • BFH, 24.10.2011 - XI B 28/11

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Aussetzungsbeschluss oder

    Die Kosten eines erfolglosen Beschwerdeverfahrens, das die Wiederaufnahme eines ruhenden Verfahrens betrifft, sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. August 2000 VI B 289/98, BFH/NV 2000, 1496, m.w.N.; vom 29. Juni 2011 III B 122/11, nicht veröffentlicht, juris, m.w.N.).
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