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   BGH, 01.04.2009 - XII ZR 95/07   

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https://dejure.org/2009,2119
BGH, 01.04.2009 - XII ZR 95/07 (https://dejure.org/2009,2119)
BGH, Entscheidung vom 01.04.2009 - XII ZR 95/07 (https://dejure.org/2009,2119)
BGH, Entscheidung vom 01. April 2009 - XII ZR 95/07 (https://dejure.org/2009,2119)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ordentliche Kündbarkeit eines unter einer auflösenden Bedingung (hier: behördliche Nutzungsuntersagung) geschlossenen Pachtvertrags als unbefristeter Vertrag; Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung durch Vereinbarung einer auflösenden Bedingung als solcher; ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Möglichkeit der ordentlichen Kündigung eines Pachtvertrages vor Eintritt der vertragsauflösenden Bedingung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kündigung vor Bedingungseintritt; behördliche Nutzungsuntersagung; Ausschluss des Rechts der ordentlichen Kündigung

  • Judicialis

    BGB § 536a; ; BGB § 539; ; BGB § 542; ; BGB § 544; ; BGB § 581 Abs. 2; ; BGB § 584

  • ra.de
  • rechtsanwalt-ebenhoeh.de

    Pachtvertrag: Ordentliche Kündigung eines unter einer auflösenden Bedingung geschlossenen Vertrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ordentliche Kündbarkeit eines unter einer auflösenden Bedingung (hier: behördliche Nutzungsuntersagung) geschlossenen Pachtvertrags als unbefristeter Vertrag; Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung durch Vereinbarung einer auflösenden Bedingung als solcher; ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Pachtrecht - Ordentliche Kündbarkeit eines Pachtvertrages?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auflösende Bedingung statt Kündigung?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kündbarkeit eines auflösend bedingten Pachtvertrags

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Ordentliche Kündigung eines auflösend bedingten Mietvertrages grundsätzlich zulässig

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Ordentliche Kündigung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kann ein auflösend bedingter Pachtvertrag ordentlich gekündigt werden? (IMR 2009, 269)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 927
  • MDR 2009, 795
  • NZM 2009, 433
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.03.2000 - VIII ZR 297/98

    Übernahme einer unter Verstoß gegen die Öffentlichkeit durchgeführten

    Auszug aus BGH, 01.04.2009 - XII ZR 95/07
    Insbesondere ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass das Landgericht für die Auslegung wesentliche Tatsachen übersehen, gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln verletzt oder gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat (zur revisionsrechtlichen Nachprüfung tatrichterlicher Vertragsauslegung vgl. etwa BGH Urteil vom 21. März 2000 - VIII ZR 297/98 - NJW 2000, 2508, 2509 sub II.2.a)).
  • OLG Hamm, 02.07.2020 - 5 U 81/19
    Diese Kombination hat im Streitfall zur Folge, dass bis zum Eintritt der Bedingung die Vertragslaufzeit unbestimmt ist und die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung gemäß § 542 Abs. 1 BGB besteht (vgl. auch BGH, Urteil vom 01.04.2009 - XII ZR 95/07 (juris)), während nach dem Bedingungseintritt die Vertragslaufzeit befristet ist und eine ordentliche Kündigung vor dem Laufzeitende gemäß § 542 Abs. 2 BGB ausscheidet.
  • OLG Brandenburg, 30.03.2011 - 3 U 113/10

    Formularmäßiger Pachtvertrag zur Nutzung eines Grundstücks für eine

    Entsprechend höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 1.4.2009 - XII ZR 95/07, NJW-RR 2009, S. 927) sei die Klausel damit unwirksam.

    Ein Miet- oder Pachtvertrag, bei dem die Gefahr besteht, dass er ohne Zutun der Parteien niemals enden wird, ist kein befristeter Vertrag: Hängt der Fortbestand des Vertrages von einem Ereignis ab, von dem nicht bekannt ist, ob es jemals eintritt, ist er als Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit anzusehen (s. BGH, NJW-RR 2009, S. 927).

    Zu fragen ist danach, ob die Parteien bei Vertragsschluss davon ausgegangen sind, das Ereignis werde in jedem Fall eintreten, lediglich der Zeitpunkt sei noch unbekannt, oder ob sie angenommen haben, auch der Eintritt des Ereignisses selbst sei unsicher (s. BGH, NJW-RR 2009, S. 927), ob sie also bei Vertragsschluss die Möglichkeit in Betracht gezogen haben, dass das Ereignis niemals eintreten wird (vgl. Rolfs, aaO, Rn. 135, 138).

  • OLG Zweibrücken, 07.07.2021 - 7 U 88/20

    Ordentliche Kündigung eines Pachtverhältnisses durch ergänzende Vertragsauslegung

    Die Pachtzeit ist unbestimmt, wenn nicht nur ungewiss ist, wann ein Ereignis eintreten wird, das nach dem Pachtvertrag zu dessen Beendigung führen soll, sondern wenn außerdem ungewiss ist, ob dieses Ereignis überhaupt jemals eintreten wird (BGH NJW-RR 2009, 927 Rn. 11; NK-BGB/Friedrich Klein-Blenkers, 4. Aufl. 2021, BGB § 584 Rn. 7).

    Ob der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung eine solche weitergehende, das ordentliche Kündigungsrecht ausschließende Bedeutung zukommt, hat im Streitfall diejenige Vertragspartei darzulegen und zu beweisen, die sich auf diese Bedeutung beruft (zum Ganzen: BGH NJW-RR 2009, 927 Rn. 14).

  • OLG Dresden, 06.04.2021 - 5 U 73/21

    Knüpfen die Vertragsparteien den Beginn einer festen Vertragslaufzeit eines

    Knüpfen die Vertragsparteien den Beginn einer festen Vertragslaufzeit eines Vertrages zur Überlassung einer Fläche zur Errichtung einer Windkraftanlage (WKA) an die Bedingung der Errichtung der WKA, so liegt bis zum Bedingungseintritt ein unbefristetes Mietverhältnis vor, welches gemäß § 542 Abs. 1 BGB ordentlich kündbar ist, wenn dieses Kündigungsrecht nicht vertraglich ausgeschlossen ist (Anschluss BGH, Urteil vom 01.04.2009, XII ZR 95/07; OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2020, 5 U 81/19).

    Hänge der Bestand eines Vertrages von einem Ergebnis ab, von dem nicht bekannt sei, ob es jemals eintrete, sei er als Vertrag auf unbestimmte Zeit anzusehen (BGH NJW-RR 2009, 927).

    Da ungewiss ist, ob die aus dem Vertrag berechtigten Nutzer jemals auf einem der vertragsgegenständlichen Grundstücke eine WKA errichten werden und die Parteien keine Regelung für den Fall des Nichteintritts getroffen haben, handelt sich bei dem Nutzungsvertrag vom 20.10.2005 um einen Vertrag, bei dem die Gefahr besteht, dass er ohne Zutun der Parteien niemals enden wird, und damit nicht um einen befristeten, sondern um einen unbefristeten und damit für die Beklagte ordentlich kündbaren Vertrag (vgl. BGH, Urteil vom 01.04.2009 - XII ZR 95/07 - juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 30.03.2011 - 3 U 113/10 -, juris Rn. 32 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 02.07.2020 - 5 U 81/19 - juris Rn. 139 ff., 146 ff. = BeckRS 2020, 39383 Rn. 86 ff.).

  • BAG, 30.03.2022 - 10 AZR 419/19

    Beteiligung an Privatliquidationserlösen - nachgeordnete Ärzte - konkludenter

    Ein Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung kann dann auch schon in der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung als solcher zu finden (BGH 1. April 2009 - XII ZR 95/07 - Rn. 14) und dürfte in einer solchen Konstellation zu bejahen sein (vgl. zB BGH 17. März 2011 - I ZR 93/09 - Rn. 22) .
  • OLG Nürnberg, 19.08.2021 - 3 U 2210/21

    Auslegung eines Prozessvergleichs als Mietvertrag und zur Abgrenzung von

    So liegt eine Befristung vor, wenn der Eintritt des Ereignisses nach den Vorstellungen der Parteien konkret bevorsteht; eine Bedingung ist dagegen z.B. anzunehmen, wenn die Vertragsgestaltung nur deshalb gewählt wird, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Ereignis eintritt und sich dann Folgen ergeben (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 1. April 2009, XII ZR 95/07, NZM 2009, 433, Rn. 12, 17; Schmidt-Futterer/Blank, 14. Aufl. 2019, BGB § 542 Rn. 165; Blank/Börstinghaus/Blank/Börstinghaus, 6. Aufl. 2020, BGB § 542 Rn. 187; Staudinger/Rolfs (2021), § 542 Rn. 140).

    Auflösende Bedingungen führen zwar die Beendigung des Mietverhältnisses ohne Weiteres herbei, doch ist das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen und damit ordentlich kündbar, sofern nicht aus dem Willen der Parteien hervorgeht, dass eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen sein soll (BGH, Urteil vom 1. April 2009, XII ZR 95/07, NZM 2009, 433, Rn. 13 f.).

  • LG München I, 19.08.2019 - 4 HKO 4864/18

    Beweis des ersten Anscheins, Dauerschuldverhältnis, Verpflichtungserklärung

    Die unbefristete Vereinbarung enthält auch keine sonstigen, eine abschließende Regelung bildenden Beendigungstatbestände, die auf einem Kündigungsausschluss hindeuten, wie etwa eine aufzulösende Bedingung (vg. BGH NJW-RR 2009 927, 928).

    Für eine solche Auslegung wäre der Kläger darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH NJW-RR 2009, 927, 928).

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