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   BGH, 01.09.2020 - 5 StR 222/20   

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https://dejure.org/2020,29147
BGH, 01.09.2020 - 5 StR 222/20 (https://dejure.org/2020,29147)
BGH, Entscheidung vom 01.09.2020 - 5 StR 222/20 (https://dejure.org/2020,29147)
BGH, Entscheidung vom 01. September 2020 - 5 StR 222/20 (https://dejure.org/2020,29147)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 291 Abs. 1, § 187 Abs. 1 BGB, § 404 Abs. 2 StPO, § 406 Abs. 1 Satz 3 und 4 StPO, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Prozesszinsen aus dem zuerkannten Schmerzensgeldbetrag ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 187 Abs. 1 ; BGB § 291 Abs. 1
    Erstattung von Prozesszinsen aus dem zuerkannten Schmerzensgeldbetrag ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 27.05.2009 - 2 StR 168/09

    Adhäsionsverfahren; Herabsetzung eines Schmerzensgeldanspruches entsprechend des

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - 5 StR 222/20
    Soweit das Landgericht den Angeklagten verurteilt hat, den weiteren immateriellen Schaden zu ersetzen, mithin zur Erbringung einer Leistung und damit zu einem "Mehr' als beantragt (zum Verhältnis Feststellungsund Leistungsantrag: BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 122/11), fasst der Senat den Adhäsionsausspruch gemäß dem in den Urteilsgründen für begründet angesehenen Umfang und gemäß dem Feststellungsantrag neu (BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2019 - 4 StR 465/18 und vom 27. Mai 2009 - 2 StR 168/09).
  • BGH, 30.06.2020 - 6 StR 131/20

    Widerspruch zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - 5 StR 222/20
    Prozesszinsen sind gemäß § 291 Abs. 1, § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag zu erstatten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2020 - 6 StR 131/20, vom 9. Januar 2020 - 5 StR 587/19 mwN).
  • BGH, 11.07.2012 - IV ZR 122/11

    Zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - 5 StR 222/20
    Soweit das Landgericht den Angeklagten verurteilt hat, den weiteren immateriellen Schaden zu ersetzen, mithin zur Erbringung einer Leistung und damit zu einem "Mehr' als beantragt (zum Verhältnis Feststellungsund Leistungsantrag: BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 122/11), fasst der Senat den Adhäsionsausspruch gemäß dem in den Urteilsgründen für begründet angesehenen Umfang und gemäß dem Feststellungsantrag neu (BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2019 - 4 StR 465/18 und vom 27. Mai 2009 - 2 StR 168/09).
  • BGH, 12.06.2019 - 2 StR 145/19

    Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner im Adhäsionsverfahren

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - 5 StR 222/20
    Die Schmerzensgeldentscheidung des Landgerichts erfasst die im Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits entstandenen Ansprüche, so dass ein weitergehendes Feststellungsinteresse des Adhäsionsklägers nur hinsichtlich etwaiger zukünftiger, noch nicht vorhersehbarer Folgeschäden besteht (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2019 - 2 StR 145/19 und vom 4. Februar 2020 - 5 StR 657/19).
  • BGH, 09.01.2020 - 5 StR 587/19

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. zur Bewertung der Tat als Mord

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - 5 StR 222/20
    Prozesszinsen sind gemäß § 291 Abs. 1, § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag zu erstatten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2020 - 6 StR 131/20, vom 9. Januar 2020 - 5 StR 587/19 mwN).
  • BGH, 16.01.2019 - 4 StR 465/18

    Mittäterschaft (objektiver Tatbeitrag); Konkurrenzen (Deliktsserie unter

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - 5 StR 222/20
    Soweit das Landgericht den Angeklagten verurteilt hat, den weiteren immateriellen Schaden zu ersetzen, mithin zur Erbringung einer Leistung und damit zu einem "Mehr' als beantragt (zum Verhältnis Feststellungsund Leistungsantrag: BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 122/11), fasst der Senat den Adhäsionsausspruch gemäß dem in den Urteilsgründen für begründet angesehenen Umfang und gemäß dem Feststellungsantrag neu (BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2019 - 4 StR 465/18 und vom 27. Mai 2009 - 2 StR 168/09).
  • BGH, 04.02.2020 - 5 StR 657/19

    Konkurrenzen (keine Anwendung des verdrängenden Gesetzes wegen Verjährung;

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - 5 StR 222/20
    Die Schmerzensgeldentscheidung des Landgerichts erfasst die im Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits entstandenen Ansprüche, so dass ein weitergehendes Feststellungsinteresse des Adhäsionsklägers nur hinsichtlich etwaiger zukünftiger, noch nicht vorhersehbarer Folgeschäden besteht (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2019 - 2 StR 145/19 und vom 4. Februar 2020 - 5 StR 657/19).
  • BGH, 15.10.2015 - 1 StR 477/15

    Adhäsionsverfahren: Tenor bei einem Grundurteil

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - 5 StR 222/20
    Deshalb war im Hinblick auf § 406 Abs. 1 Satz 3 und 4 StPO auszusprechen, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2019 - 3 StR 470/14; Beschlüsse, vom 8. August 2014 - 3 StR 276/14 und vom 15. Oktober 2015 - 1 StR 477/15).
  • BGH, 23.07.2015 - 3 StR 470/14

    Mitteilungspflicht bei verständigungsbezogenen Gesprächen (keine Abhängigkeit von

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - 5 StR 222/20
    Deshalb war im Hinblick auf § 406 Abs. 1 Satz 3 und 4 StPO auszusprechen, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2019 - 3 StR 470/14; Beschlüsse, vom 8. August 2014 - 3 StR 276/14 und vom 15. Oktober 2015 - 1 StR 477/15).
  • BGH, 08.07.2014 - 3 StR 276/14

    Prüfung eines minder schweren Falles bei der gefährlichen Körperverletzung im

    Auszug aus BGH, 01.09.2020 - 5 StR 222/20
    Deshalb war im Hinblick auf § 406 Abs. 1 Satz 3 und 4 StPO auszusprechen, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2019 - 3 StR 470/14; Beschlüsse, vom 8. August 2014 - 3 StR 276/14 und vom 15. Oktober 2015 - 1 StR 477/15).
  • BGH, 24.01.2024 - 1 StR 346/23

    Urteil des Landgerichts München I im "Wolfsmasken-Prozess" rechtskräftig

    Ein Feststellungsinteresse kann daher nur hinsichtlich etwaiger zukünftiger, noch nicht vorhersehbarer Folgeschäden bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2023 - 2 StR 156/23 Rn. 3; Beschluss vom 1. September 2020 - 5 StR 222/20, Rn. 5; Beschluss vom 7. Mai 2019 - 5 StR 152/19, Rn. 2).
  • BGH, 06.06.2023 - 5 StR 217/23

    Berechtigtes Interesse an der Feststellung der Einstandspflicht des Angeklagten

    Das Landgericht hat hinreichend dargelegt, weshalb bei der Adhäsionsklägerin angesichts der derzeit noch unwägbaren, aber wahrscheinlichen langfristigen psychischen Tatfolgen im konkreten Fall ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Einstandspflicht des Angeklagten auch für zukünftige immaterielle Schäden besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2020 - 5 StR 222/20); damit korrespondieren entsprechende Ausführungen in ihrer Antragsschrift.

    Die Schmerzensgeldentscheidung des Landgerichts erfasst die im Zeitpunkt der Urteilsverkündung am 15. Dezember 2022 bereits entstandenen Ansprüche (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2020 - 5 StR 222/20), so dass der Feststellungsantrag erst für den Zeitraum ab dem erstinstanzlichen Urteil begründet sein kann.

  • BGH, 11.05.2022 - 5 StR 475/21

    Ersatz des Schadens im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens

    Der Feststellungsausspruch im Adhäsionsverfahren hat daher insoweit zu entfallen, da es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt (BGH, Beschluss vom 1. September 2020 - 5 StR 222/20).
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