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   BGH, 02.06.1987 - VI ZR 198/86   

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BGH, 02.06.1987 - VI ZR 198/86 (https://dejure.org/1987,1380)
BGH, Entscheidung vom 02.06.1987 - VI ZR 198/86 (https://dejure.org/1987,1380)
BGH, Entscheidung vom 02. Juni 1987 - VI ZR 198/86 (https://dejure.org/1987,1380)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249, § 254 Abs. 2; RVO § 1237 a Abs. 2 S. 3
    Vorteilsausgleich bei Mehrverdienst nach Umschulung; Pflicht des Schädigers zur Erstattung der Umschulungskosten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 2741
  • MDR 1987, 1014
  • VersR 1987, 1239
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.03.1959 - VI ZR 90/58

    Berücksichtigung eines Abzugs neu für alt

    Auszug aus BGH, 02.06.1987 - VI ZR 198/86
    Die im Bereich des Schadensersatzrechts entwickelten Grundsätze der Vorteilsausgleichung beruhen auf dem Gedanken, daß sich der Geschädigte - jedenfalls in gewissem Umfang - diejenigen Vorteile anrechnen lassen muß, die mit dem Schadensereignis "korrespondieren", d.h. die ihm im Zusammenhang mit diesem Ereignis in einer Weise zugeflossen sind, daß ihre Anrechnung nach dem Sinn des Schadensersatzrechts mit dem Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt; die Anrechnung muß dem Geschädigten unter Berücksichtigung der gesamten Interessenlage nach Treu und Glauben zumutbar sein und darf den Schädiger nicht unangemessen entlasten (vgl. BGHZ 10, 107, 108; 30, 29, 31 ff; 91, 206, 209 f und 91, 357, 363 f).
  • BGH, 17.05.1984 - VII ZR 169/82

    Begriff des Fehlers beim Werkvertrag; Vorteilsausgleich bei verzögerter

    Auszug aus BGH, 02.06.1987 - VI ZR 198/86
    Die im Bereich des Schadensersatzrechts entwickelten Grundsätze der Vorteilsausgleichung beruhen auf dem Gedanken, daß sich der Geschädigte - jedenfalls in gewissem Umfang - diejenigen Vorteile anrechnen lassen muß, die mit dem Schadensereignis "korrespondieren", d.h. die ihm im Zusammenhang mit diesem Ereignis in einer Weise zugeflossen sind, daß ihre Anrechnung nach dem Sinn des Schadensersatzrechts mit dem Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt; die Anrechnung muß dem Geschädigten unter Berücksichtigung der gesamten Interessenlage nach Treu und Glauben zumutbar sein und darf den Schädiger nicht unangemessen entlasten (vgl. BGHZ 10, 107, 108; 30, 29, 31 ff; 91, 206, 209 f und 91, 357, 363 f).
  • BGH, 17.06.1953 - VI ZR 113/52

    Vorteilsausgleichung

    Auszug aus BGH, 02.06.1987 - VI ZR 198/86
    Die im Bereich des Schadensersatzrechts entwickelten Grundsätze der Vorteilsausgleichung beruhen auf dem Gedanken, daß sich der Geschädigte - jedenfalls in gewissem Umfang - diejenigen Vorteile anrechnen lassen muß, die mit dem Schadensereignis "korrespondieren", d.h. die ihm im Zusammenhang mit diesem Ereignis in einer Weise zugeflossen sind, daß ihre Anrechnung nach dem Sinn des Schadensersatzrechts mit dem Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt; die Anrechnung muß dem Geschädigten unter Berücksichtigung der gesamten Interessenlage nach Treu und Glauben zumutbar sein und darf den Schädiger nicht unangemessen entlasten (vgl. BGHZ 10, 107, 108; 30, 29, 31 ff; 91, 206, 209 f und 91, 357, 363 f).
  • BGH, 04.05.1982 - VI ZR 175/80

    Ersatzfähigkeit der Kosten einer beruflichen Umschulung bei anderenfalls

    Auszug aus BGH, 02.06.1987 - VI ZR 198/86
    Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 4. Mai 1982 - VI ZR 175/80 - VersR 1982, 767, 768 f und vom 25. Mai 1982 - VI ZR 203/80 - VersR 1982, 791, 792 - insoweit nicht in BGHZ 84, 151).
  • BGH, 25.05.1982 - VI ZR 203/80

    Befriedigung der die Deckungssumme übersteigenden Direktansprüche mehrerer

    Auszug aus BGH, 02.06.1987 - VI ZR 198/86
    Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 4. Mai 1982 - VI ZR 175/80 - VersR 1982, 767, 768 f und vom 25. Mai 1982 - VI ZR 203/80 - VersR 1982, 791, 792 - insoweit nicht in BGHZ 84, 151).
  • BGH, 01.02.1983 - VI ZR 62/82

    Zumutbarkeit der Vorteilsausgleichung im Hinblick auf ein höheres Einkommen des

    Auszug aus BGH, 02.06.1987 - VI ZR 198/86
    In dieser Weise hat der erkennende Senat auch bereits mit seinem Nichtannahmebeschluß vom 1. Februar 1983 in der Sache VI ZR 62/82 (VRS 65, 89) entschieden.
  • OLG Düsseldorf, 15.03.2011 - 1 U 110/10

    Berechnung des Unterhaltsschadens der Hinterbliebenen einer getöteten Person

    aa) Dementsprechend bleibt das positive wirtschaftliche Ergebnis eines besonderen persönlichen überobligationsmäßigen Einsatzes dem Geschädigten anrechnungsfrei (Pardey, Berechnung von Personenschäden, 4. Aufl., Rdnr. 710 mit Hinweis auf BGH NJW 1987, 2741).
  • BGH, 26.02.1991 - VI ZR 149/90

    Schadensersatz durch Übernahme von Umschulungskosten

    Voraussetzung hierfür ist, daß die berufliche Umschulung bei verständiger Beurteilung ihre Erfolgsaussichten und ihres Verhältnisses zu den ohne eine solche Maßnahme zu erwartenden Einbußen des Verletzten, insbesondere zur Abwendung eines Verdienstausfallschadens, objektiv sinnvoll erscheint (st. Rspr., vgl. Senatsurteil v 2. Juni 1987 - VI ZR 198/86 - VersR 1987, 1239 m.w.N.).

    Der Geschädigte hat gegen den Schädiger grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die für die Umschulung einen seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit - nicht nur in der Einkommensstruktur, sondern auch sozial - gleichwertige Beruf aufzuwenden sind (vgl. Senatsurteil vom 2. Juni 1987 VI ZR 198/86 - aaO S. 1240).

  • BGH, 22.10.1987 - III ZR 197/86

    Schadensersatz für die Mindereinnahmen eines Arztes gegenüber dem

    Einen solchen bei der Schadensberechnung auszugleichenden Vorteil des Klägers wird man allerdings nur annehmen können, wenn seine Einnahmen aus ambulanter Behandlungstätigkeit sich in dem Zeitraum, für den er Schadensersatz begehrt, erhöht haben (vgl. BGH Urt. v. 2. Juni 1987 - VI ZR 198/86 - BGHR BGB § 249 - Vorteilsausgleich 1).
  • OLG Karlsruhe, 14.04.1993 - 13 U 160/91

    Berufsunfähigkeit; Private Krankenversicherung; Wechsel; Besprechungsgebühr;

    Eine Anrechnung unter diesem Gesichtspunkt kommt deshalb nur in Betracht, wenn sie dem Geschädigten unter Berücksichtigung der gesamten Interessenlage nach Treu und Glauben zumutbar ist und der Schädiger nicht unangemessen entlastet wird (vgl. hierzu BGH NJW 1987, 2741 m.w.N.).

    Sie hat deshalb bei der Frage einer Vorteilsausgleichung bei unfallbedingten Mehraufwendungen für eine Krankenversicherung außer Betracht zu bleiben, da dadurch der Schädiger unangemessen entlastet würde (vgl. für den Fall von Umschulungskosten: BGH NJW 1987, 2741, 2742).

  • BGH, 15.12.1988 - III ZR 110/87

    Umfang des Schadensersatzes bei rechtswidriger Bausperre

    Maßgeblich ist eine wertende Betrachtung, nicht eine rein kausale Sicht (BGH Urteil vom 2. Juni 1987 - VI ZR 198/86 - BGHR BGB § 249 Vorteilsausgleich 1).
  • BGH, 17.09.1991 - VI ZR 2/91

    Haftungsrechtlicher Zusammenhang eines erneuten Berufswechsels

    Bei solcher Umgestaltung seines Berufslebens handelt der Verletzte, dem ja auch die Aufstiegschancen und ein etwaiger Mehrverdienst aus seinem neuen beruflichen Engagement zugute kommen und ohne Anrechnung verbleiben (Senatsurteil vom 2. Juni 1987 - VI ZR 198/86 VersR 1987, 1239, 1240), auf eigenes Risiko.
  • OLG Nürnberg, 16.01.1991 - 4 U 3530/90

    Umschulung; Höherbewerteter Beruf; Ersatz des Minderverdienstes;

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet eine Vorteilsausgleichung dann statt, wenn Vorteile und Nachteile in einer Weise miteinander korrespondieren, daß ihre Anrechnung nach dem Sinn des Schadensersatzrechts mit dem Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt und die Anrechnung dem Geschädigten unter Berücksichtigung der gesamten Interessenlage nach Treu und Glauben zumutbar ist und andererseits den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGH NJW 1987, 2741 ).

    Wie der BGH in der oben genannten Entscheidung (NJW 1987, 2741 ) ausgeführt hat, ist ein Geschädigter nach § 254 Abs. 2 BGB lediglich verpflichtet, bei Berufsunfähigkeit sich zu einem gleichwertigen Beruf mit entsprechenden Einkommensmöglichkeiten umschulen zu lassen.

  • OLG Hamm, 04.06.2009 - 28 U 66/07

    Fehlende Erläuterung der in Betracht kommenden Ansprüche im Rahmen eines

    (BGH NJW 1987, 2741; Geigel - Pardey, a.a.O., 1. Teil 4. Kapitel Rn. 88).
  • OLG Jena, 03.07.2012 - 4 U 533/11

    Umfang der Schadenersatzverpflichtung bei Verletzung einer Person:

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil des 6. Zivilsenates vom 26.2.1991, Az.: VI ZR 149/90 veröffentlicht in: NJW-RR 1991, Seite 854 ff.; Urteil des 6. Zivilsenates vom 2. Juni 1987, Az.: VI ZR 189/86, veröffentlicht in: Versicherungsrecht 1987, Seite 1239 ff.), welcher sich der erkennende Senat bereits in seiner früheren Rechtsprechung angeschlossen hat (vgl. Urteil des Senats vom 31.3.1999, Az.: 4 U 1350/98, veröffentlicht in: NJW-RR 1999, Seite 1408-1410) hat ein Geschädigter, der wegen seiner Unfallverletzung seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, aus § 842 BGB einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Umschulung zu einem anderen, im Hinblick auf Einkommensstruktur und soziale Stellung gleichwertigen Beruf.
  • LG Bonn, 18.11.2016 - 1 O 31/15

    Kündigung, Wärmelieferungsvertrag, Entgangener Gewinn, Parteiwechsel,

    Zwar gebietet der Gedanke der Vorteilsausgleichung die schadensmindernde Anrechnung von mit einem Schadensereignis korrespondierenden Vorteilen, wenn bei wertender Betrachtung ein Zurechnungszusammenhang der Vor- und Nachteile besteht, die Anrechnung dieser Vorteile mit dem Sinn und Zweck des Schadensersatzanspruches übereinstimmt und die Anrechnung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) für den Geschädigten zumutbar ist, insbesondere nicht zu einer ungerechtfertigten Entlastung des Schädigers führt (vgl. BGH NJW 1987, 2741 - 2742 = juris Rd.11; Palandt/Grüneberg, aaO., Vorb. v. § 249 Rd.67ff. m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 18.04.1991 - 3 U 221/88

    Umfang des unfallbedingten Schadensersatze bei notwendig gewordener beruflicher

  • LG Osnabrück, 13.10.1989 - 11 S 246/89
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