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   BGH, 03.12.1954 - V ZR 103/54   

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https://dejure.org/1954,4880
BGH, 03.12.1954 - V ZR 103/54 (https://dejure.org/1954,4880)
BGH, Entscheidung vom 03.12.1954 - V ZR 103/54 (https://dejure.org/1954,4880)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 1954 - V ZR 103/54 (https://dejure.org/1954,4880)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • RG, 01.04.1935 - IV 179/34

    1. Über den Inhalt der Rechte und Pflichten des Staats aus der Inkorporation

    Auszug aus BGH, 03.12.1954 - V ZR 103/54
    Das Reichsgericht hat dazu in RGZ 147, 233 [243] ausgeführt, der angegebene Rechtssatz gelte nur im Bereich des Rechts der Schuldverhältnisse als selbstverständlich, während ihm im Gebiet des Sachenrechts nicht die gleiche Wirkung beigelegt sei (vgl. auch BGB RGRK, 10. Aufl. Vorbem 2 vor § 241).

    Durchbrochen ist der Grundsatz dagegen im Wechselrecht und im Recht der Schuldverschreibung auf den Inhaber für den Fall, daß ein Verpflichteter das Recht am Papier erwirbt und den Wechsel bzw. die Schuldverschreibung alsdann wieder begibt (Art. 11 Abs. 3 WG; RGZ 147, 233 [244] unter Betonung der starken Durchsetzung des Rechts der Schuldverschreibung auf den Inhaber mit sachenrechtlichen Einflüssen).

  • RG, 11.05.1937 - VII 304/36

    1. Setzt die Anfechtung gegen den Rechtsnachfolger nach § 11 Abs. 2 AnfG. bei

    Auszug aus BGH, 03.12.1954 - V ZR 103/54
    Selbst das Bürgerliche Gesetzbuch legt in Einzelfällen nicht wie sonst einem objektiven Grund (vgl. z.B. §§ 1976, 2143 betreffs Anordnung der Nachlaßverwaltung, Eröffnung des Nachlaßkonkurses und Eintritts der Nacherbfolge), sondern auch einem subjektiven Gesichtspunkt, dem rechtlichen Interesse einer an der Vereinigung beteiligten Person, Bedeutung bei, indem es den Nießbrauch an einer beweglichen Sache oder einem Rechte (§§ 1063, 1068, 1072 BGB) und das Pfandrecht an einer beweglichen Sache oder einem Rechte (§§ 1256, 1273 BGB; vgl. auch RGZ 154, 378 [383]) trotz Zusammentreffens der dinglichen Belastung mit dem Eigentum nicht erlöschen läßt, soweit der Eigentümer ein rechtliches Interesse an ihrem Fortbestehen hat.
  • RG, 04.06.1894 - V 121/92

    Wert des Streitgegenstandes. ; Räumungsklage.

    Auszug aus BGH, 03.12.1954 - V ZR 103/54
    Hängt der Ausgang des Rechtsstreits bei im übrigen klarer Rechtslage entscheidend von dem Bestehen eines Mietverhältnisses ab, dann ist bei der Wertfestsetzung nach § 8 ZPO zu verfahren (vgl. die Stellungnahme des Senats zu § 10 Abs. 1 GKG in NJW 1953, 384 und die des VI. Zivilsenats im Beschluß vom 23. September 1953 - VI ZR 249/52 -, ferner auch die Auffassung des Senats in NJW 1952, 1056 im Anschluß an RGZ 33, 1).
  • BGH, 09.02.1953 - VI ZR 249/52

    Erfordernisse eines bindenden Beschlusses

    Auszug aus BGH, 03.12.1954 - V ZR 103/54
    Hängt der Ausgang des Rechtsstreits bei im übrigen klarer Rechtslage entscheidend von dem Bestehen eines Mietverhältnisses ab, dann ist bei der Wertfestsetzung nach § 8 ZPO zu verfahren (vgl. die Stellungnahme des Senats zu § 10 Abs. 1 GKG in NJW 1953, 384 und die des VI. Zivilsenats im Beschluß vom 23. September 1953 - VI ZR 249/52 -, ferner auch die Auffassung des Senats in NJW 1952, 1056 im Anschluß an RGZ 33, 1).
  • BGH, 08.06.1953 - IV ZR 17/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.12.1954 - V ZR 103/54
    Der Bundesgerichtshof wies auch seine Revision zurück (Urteil vom 8. Juni 1953 - IV ZR 17/53 -).
  • BGH, 05.07.1954 - VI ZR 109/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.12.1954 - V ZR 103/54
    Ebenso wie diese Frage hier letztlich dahingestellt bleiben kann, brauchten auch die preisrechtlichen Gesichtspunkte hinsichtlich des vom Beklagten behaupteten Abkommens nicht erörtert zu werden (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 1954 - VI ZR 109/53 -, NJW 1954, 1601 = MDR 1954, 672).
  • BGH, 16.12.1952 - V ZR 54/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.12.1954 - V ZR 103/54
    Hängt der Ausgang des Rechtsstreits bei im übrigen klarer Rechtslage entscheidend von dem Bestehen eines Mietverhältnisses ab, dann ist bei der Wertfestsetzung nach § 8 ZPO zu verfahren (vgl. die Stellungnahme des Senats zu § 10 Abs. 1 GKG in NJW 1953, 384 und die des VI. Zivilsenats im Beschluß vom 23. September 1953 - VI ZR 249/52 -, ferner auch die Auffassung des Senats in NJW 1952, 1056 im Anschluß an RGZ 33, 1).
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