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   BGH, 05.11.2002 - 4 StR 304/02   

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https://dejure.org/2002,7924
BGH, 05.11.2002 - 4 StR 304/02 (https://dejure.org/2002,7924)
BGH, Entscheidung vom 05.11.2002 - 4 StR 304/02 (https://dejure.org/2002,7924)
BGH, Entscheidung vom 05. November 2002 - 4 StR 304/02 (https://dejure.org/2002,7924)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 54 StGB; § 261 StPO
    Vergewaltigung (Feststellung des Einsatzes eines Nötigungsmittels); Überzeugungsbildung bei Serienstraftaten (Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung; unzulässige Beschränkung der Verteidigungsmöglichkeit); erhöhte Begründungsanforderungen, je mehr sich der ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Falsche Feststellungen in Urteilsgründen zu begangener Vergewaltigung - Fehlerhafte Feststellungen zum Einsatz eines Nötigungsmittels bei Vergewaltigung - Ermittlung der Anzahl von Taten bei Serienstraftaten zum Nachteil von Kindern und Schutzbefohlenen - ...

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 177 Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 177 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1
    Anforderungen an das Urteil bei Serienstraftaten

  • datenbank.nwb.de
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.03.1996 - 3 StR 518/95

    Beweiswürdigung: Anforderungen an die tatbestandlichen Feststellungen bei der

    Auszug aus BGH, 05.11.2002 - 4 StR 304/02
    Schon deshalb ist die Verurteilung wegen dieser Taten aufzuheben, denn auch bei Serienstraftaten bedürfen die besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen des Verbrechens der Vergewaltigung wegen der erfahrungsgemäß nicht gleichen Handlungsabläufe genauer Feststellungen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 42, 107, 111 m.w.N.).
  • BGH, 12.04.1994 - 4 StR 74/94

    Gesamtstrafe - Zulässigkeit - Grenze - Verjährung - Strafzumessung -

    Auszug aus BGH, 05.11.2002 - 4 StR 304/02
    Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß der Gesamtstrafausspruch im schriftlichen Urteil um so eingehender zu begründen ist, je mehr sich die Gesamtstrafe der oberen oder der unteren Grenze des Zulässigen nähert (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8).
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