Rechtsprechung
BGH, 06.02.2009 - 2 StR 340/08 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 242 StGB; § 243 StGB
Tenorierung bei gewerbsmäßiger Hehlerei und beim Diebstahl im besonders schweren Fall (Qualifikationstatbestand und Strafzumessungsregel) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Inhaltliche Anforderungen an den Schuldspruch bei einer Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei; Eintritt der Regelwirkung des § 243 Abs. 1 S. 2 Strafgesetzbuch (StGB) bei zufallsbedingtem Ausbleiben des Taterfolges
- Judicialis
StGB § 260 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 260 Abs. 1
Inhaltliche Anforderungen an den Schuldspruch bei einer Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei; Eintritt der Regelwirkung des § 243 Abs. 1 S. 2 Strafgesetzbuch ( StGB ) bei zufallsbedingtem Ausbleiben des Taterfolges - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 06.02.2009 - 2 StR 340/08
- BGH, 20.03.2009 - 2 StR 340/08
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2009, 175
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 21.04.1970 - 1 StR 45/70
eingestecktes Geld - § 242 StGB, Sachherrschaft, für Gewahrsamswechsel genügt …
Auszug aus BGH, 06.02.2009 - 2 StR 340/08
Insoweit handelt es sich nicht um einen eigenen Straftatbestand, sondern um eine reine Strafzumessungsvorschrift (…BGH aaO;… Meyer-Goßner/ Appl, Die Urteile in Strafsachen, 28. Aufl. Rdn. 49); die Worte "besonders schweren" waren deshalb nicht in den Schuldspruch aufzunehmen (BGHSt 23, 254, 256). - BGH, 04.06.1985 - 2 StR 127/85
Grenze der Strafzumessung in neuer Tatsachenverhandlung nach beiderseits …
Auszug aus BGH, 06.02.2009 - 2 StR 340/08
Sofern die Kammer hiermit nicht auf die Nähe zur Tatvollendung abgestellt, sondern dem Angeklagten angelastet hat, dass er die Ausführung der Tat nicht freiwillig aufgab, würde dies im Rahmen der gebotenen Gesamtschau keinen tauglichen Gesichtspunkt darstellen (BGH StV 1985, 411). - BGH, 27.10.2006 - 2 StR 431/06
Urteilstenor (gewerbsmäßige Hehlerei; Qualifikation)
Auszug aus BGH, 06.02.2009 - 2 StR 340/08
Mit Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass es sich bei der gewerbsmäßigen Hehlerei um einen Qualifikationstatbestand handelt, der als solcher im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen ist (BGH NStZ-RR 2007, 111).
- KG, 11.12.2017 - 161 Ss 161/17
Gewerbsmäßigkeit des Diebstahls als Regelbeispiel; Erforderlichkeit eigener …
Nach der Gesamtschau aller Umstände (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 175) kann der Senat nicht ausschließen, dass eine Erörterung jeweils zu einer geringeren Strafe als der verhängten geführt hätte.