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   BGH, 06.02.2009 - 2 StR 340/08   

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https://dejure.org/2009,6757
BGH, 06.02.2009 - 2 StR 340/08 (https://dejure.org/2009,6757)
BGH, Entscheidung vom 06.02.2009 - 2 StR 340/08 (https://dejure.org/2009,6757)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 2009 - 2 StR 340/08 (https://dejure.org/2009,6757)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Inhaltliche Anforderungen an den Schuldspruch bei einer Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei; Eintritt der Regelwirkung des § 243 Abs. 1 S. 2 Strafgesetzbuch (StGB) bei zufallsbedingtem Ausbleiben des Taterfolges

  • Judicialis

    StGB § 260 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 260 Abs. 1
    Inhaltliche Anforderungen an den Schuldspruch bei einer Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei; Eintritt der Regelwirkung des § 243 Abs. 1 S. 2 Strafgesetzbuch ( StGB ) bei zufallsbedingtem Ausbleiben des Taterfolges

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 175
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.04.1970 - 1 StR 45/70

    eingestecktes Geld - § 242 StGB, Sachherrschaft, für Gewahrsamswechsel genügt

    Auszug aus BGH, 06.02.2009 - 2 StR 340/08
    Insoweit handelt es sich nicht um einen eigenen Straftatbestand, sondern um eine reine Strafzumessungsvorschrift (BGH aaO; Meyer-Goßner/ Appl, Die Urteile in Strafsachen, 28. Aufl. Rdn. 49); die Worte "besonders schweren" waren deshalb nicht in den Schuldspruch aufzunehmen (BGHSt 23, 254, 256).
  • BGH, 04.06.1985 - 2 StR 127/85

    Grenze der Strafzumessung in neuer Tatsachenverhandlung nach beiderseits

    Auszug aus BGH, 06.02.2009 - 2 StR 340/08
    Sofern die Kammer hiermit nicht auf die Nähe zur Tatvollendung abgestellt, sondern dem Angeklagten angelastet hat, dass er die Ausführung der Tat nicht freiwillig aufgab, würde dies im Rahmen der gebotenen Gesamtschau keinen tauglichen Gesichtspunkt darstellen (BGH StV 1985, 411).
  • BGH, 27.10.2006 - 2 StR 431/06

    Urteilstenor (gewerbsmäßige Hehlerei; Qualifikation)

    Auszug aus BGH, 06.02.2009 - 2 StR 340/08
    Mit Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass es sich bei der gewerbsmäßigen Hehlerei um einen Qualifikationstatbestand handelt, der als solcher im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen ist (BGH NStZ-RR 2007, 111).
  • KG, 11.12.2017 - 161 Ss 161/17

    Gewerbsmäßigkeit des Diebstahls als Regelbeispiel; Erforderlichkeit eigener

    Nach der Gesamtschau aller Umstände (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 175) kann der Senat nicht ausschließen, dass eine Erörterung jeweils zu einer geringeren Strafe als der verhängten geführt hätte.
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