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   BGH, 07.04.1995 - RiZ(R) 7/94   

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https://dejure.org/1995,2423
BGH, 07.04.1995 - RiZ(R) 7/94 (https://dejure.org/1995,2423)
BGH, Entscheidung vom 07.04.1995 - RiZ(R) 7/94 (https://dejure.org/1995,2423)
BGH, Entscheidung vom 07. April 1995 - RiZ(R) 7/94 (https://dejure.org/1995,2423)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Richtergesetz - Unabhängigkeit - Dienstaufsicht - Zuhörer - Geschäftsverteilungsplan

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DRiG § 26 § 43; GVG § 21e § 193; VwGO § 4 § 55
    Anfechtung der Entscheidung des Präsidiums über die Zulassung der Richterschaft als Zuhörer bei der Beratung und Beschlußfassung über den Geschäftsverteilungsplan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2494
  • NVwZ 1995, 1141 (Ls.)
  • DVBl 1995, 1258 (Ls.)
  • BB 1995, 1714
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.06.1966 - RiZ(R) 1/66

    Geschäftsverteilung durch das Präsidium eines Gerichts und Dienstaufsicht

    Auszug aus BGH, 07.04.1995 - RiZ(R) 7/94
    Zutreffend haben beide Vorinstanzen den Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten als gegeben und den Prüfungsantrag als zulässig angesehen, weil das Präsidium des Verwaltungsgerichts, dem die Antragsteller im streitigen Zeitraum angehörten, bei der Beratung und Beschlußfassung über die Geschäftsverteilung gemäß § 4 VwGO i.V.m. § 21 e GVG in richterlicher Unabhängigkeit tätig wurde (BGHZ 46, 147, 148 f.), die Beanstandung des dabei geübten Verfahrens durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs sich als eine Maßnahme der Dienstaufsicht darstellt und die Antragsteller in § 26 Abs. 3 DRiG genügender Weise geltend machen, dadurch in ihrer Unabhängigkeit beeinträchtigt zu sein.

    Dieser Vorhalt betrifft - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - den Kernbereich der richterlichen Tätigkeit des Präsidiums, der einer Kontrolle und Einwirkung im Wege der Dienstaufsicht an sich entzogen ist (vgl. BGHZ 46, 147, 149; 90, 41, 45 f.; 93, 238, 243 f.; jeweils m.w.N.).

    Innerhalb des demnach hier betroffenen Kernbereichs richterlicher Tätigkeit sind als vorhaltbare "ordnungswidrige Art der Amtsführung" nur offensichtliche Fehler anzusehen, also Fehlgriffe, über die keine Zweifel bestehen können, wie etwa die Anwendung eines formell aufgehobenen Gesetzes oder die Nichtanwendung eines noch geltenden,allgemein bekannten Gesetzes (vgl. BGHZ 46, 147, 150).

  • BGH, 28.11.1958 - 1 StR 449/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.04.1995 - RiZ(R) 7/94
    Wortlaut, Inhalt und Zusammenhang jedenfalls der §§ 192, 19.3 GVG sprechen dafür, daß bei diesen Vorschriften an die Entscheidung in einem gerichtlichen Verfahren über eine bestimmte Rechtssache gedacht ist und sie auf die Behandlung von Fragen gerichtlicher Selbstverwaltung nicht ohne weiteres anwendbar sind (vgl. BGHSt 12, 227 f.; nur für entsprechende Anwendung "der §§ 194 ff. GVG" Urteil des BGH vom 13. Februar 1958 - II ZR 137/56 -, NJW 1958, 550).

    Insgesamt ist das Verfahren des Präsidiums im Gesetz nur lückenhaft geregelt und somit im übrigen - im gesetzlichen Rahmen - dessen eigenem pflichtgemäßen Ermessen überlassen (vgl. BGHSt 12, 227 f.; BVerwG, Beschluß vom 5. April 1983 - BVerwG 9 CB 12.80 - (Buchholz 300 § 21 e Nr. 9) und Urteil vom 25. April 1991 (BVerwGE 88, 159, 161 f.)).

  • BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 3/83

    Umfang der Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht; Zulässigkeit einer

    Auszug aus BGH, 07.04.1995 - RiZ(R) 7/94
    Dieser Vorhalt betrifft - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - den Kernbereich der richterlichen Tätigkeit des Präsidiums, der einer Kontrolle und Einwirkung im Wege der Dienstaufsicht an sich entzogen ist (vgl. BGHZ 46, 147, 149; 90, 41, 45 f.; 93, 238, 243 f.; jeweils m.w.N.).

    Er umfaßt nicht nur den Inhalt der zu fassenden Beschlüsse, sondern alle ihr auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen (vgl. BGHZ 90, 41, 45 m.w.N.), somit auch das wesentliche zur Beschlußfassung führende Verfahren.

  • BGH, 10.01.1985 - RiZ(R) 7/84

    Beanstandung der Terminierungspraxis eines Amtsrichters

    Auszug aus BGH, 07.04.1995 - RiZ(R) 7/94
    Dieser Vorhalt betrifft - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - den Kernbereich der richterlichen Tätigkeit des Präsidiums, der einer Kontrolle und Einwirkung im Wege der Dienstaufsicht an sich entzogen ist (vgl. BGHZ 46, 147, 149; 90, 41, 45 f.; 93, 238, 243 f.; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 13.02.1958 - II ZR 137/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.04.1995 - RiZ(R) 7/94
    Wortlaut, Inhalt und Zusammenhang jedenfalls der §§ 192, 19.3 GVG sprechen dafür, daß bei diesen Vorschriften an die Entscheidung in einem gerichtlichen Verfahren über eine bestimmte Rechtssache gedacht ist und sie auf die Behandlung von Fragen gerichtlicher Selbstverwaltung nicht ohne weiteres anwendbar sind (vgl. BGHSt 12, 227 f.; nur für entsprechende Anwendung "der §§ 194 ff. GVG" Urteil des BGH vom 13. Februar 1958 - II ZR 137/56 -, NJW 1958, 550).
  • BVerwG, 05.04.1983 - 9 CB 12.80

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer asylrechtlich erheblichen politischen

    Auszug aus BGH, 07.04.1995 - RiZ(R) 7/94
    Insgesamt ist das Verfahren des Präsidiums im Gesetz nur lückenhaft geregelt und somit im übrigen - im gesetzlichen Rahmen - dessen eigenem pflichtgemäßen Ermessen überlassen (vgl. BGHSt 12, 227 f.; BVerwG, Beschluß vom 5. April 1983 - BVerwG 9 CB 12.80 - (Buchholz 300 § 21 e Nr. 9) und Urteil vom 25. April 1991 (BVerwGE 88, 159, 161 f.)).
  • BVerwG, 25.04.1991 - 7 C 11.90

    Recht der Namensänderung - Wichtiger Grund - Beschlüsse im Umlaufverfahren -

    Auszug aus BGH, 07.04.1995 - RiZ(R) 7/94
    Insgesamt ist das Verfahren des Präsidiums im Gesetz nur lückenhaft geregelt und somit im übrigen - im gesetzlichen Rahmen - dessen eigenem pflichtgemäßen Ermessen überlassen (vgl. BGHSt 12, 227 f.; BVerwG, Beschluß vom 5. April 1983 - BVerwG 9 CB 12.80 - (Buchholz 300 § 21 e Nr. 9) und Urteil vom 25. April 1991 (BVerwGE 88, 159, 161 f.)).
  • BVerfG, 28.11.2007 - 2 BvR 1431/07

    Keine Bindung an Art 33 Abs 2 GG bei Besetzung einer Richterstelle durch

    Bei der Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung werden die Mitglieder des Präsidiums in richterlicher Unabhängigkeit tätig (BGHZ 46, 147 ; BGH, Urteil vom 7. April 1995 - RiZ (R) 7/94 -, NJW 1995, 2494).

    Dabei ist das Verfahren des Präsidiums im Gesetz nur lückenhaft geregelt und somit im Übrigen - im gesetzlichen Rahmen - dessen eigenem pflichtgemäßen Ermessen überlassen (vgl. BGHSt 12, 227 ; BGH, Urteil vom 7. April 1995 - RiZ (R) 7/94 -, NJW 1995, 2494; BVerwG, Beschluss vom 18. März 1982 - 9 CB 1076/81 -, NJW 1982, 2274).

  • BGH, 01.03.2022 - RiZ 2/16

    Prüfungsverfahren gegen Handlungen und Unterlassungen des Präsidiums des

    Er umfasst nicht nur den Inhalt der zu fassenden Beschlüsse, sondern alle ihnen auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihnen nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen, somit auch das wesentliche zur Beschlussfassung führende Verfahren (BGH, Urteil vom 7. April 1995 - RiZ(R) 7/94, NJW 1995, 2494 [juris Rn. 15]).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.2005 - 4 S 1830/05

    Kein Anordnungsanspruch gegen die Entscheidung des Präsidiums eines Gerichts bei

    Die Herstellung der Richteröffentlichkeit fällt unter die richterliche Unabhängigkeit (BGH, Urteil vom 07.04.1995, NJW 1995, 2494), steht im Ermessen des Präsidiums und unterliegt einer nicht richteröffentlich zu treffenden Mehrheitsentscheidung des Präsidiums (§ 21e Abs. 7 GVG).

    Außerdem kann jeder Richter erwarten, dass die seine Person betreffenden Umstände und Erwägungen zum Schutz seiner ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten Persönlichkeitsrechte (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) nur dem amtlich damit befassten und durch eine Wahl als Ausdruck der richterlichen Selbstverwaltung legitimierten Personenkreis zugänglich gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.1995, a.a.O.).

    Diese Pflicht ergibt sich aus den allgemeinen dienstrechtlichen Anforderungen (vgl. §§ 8 LRiG i.V.m. § 79 Abs. 1 LBG) oder aus den Vorschriften der §§ 193 GVG und 43 DRiG, die die Grundsätze der richterlichen Meinungsbildung in Gremien regeln und der Sache nach auch bei der Meinungsbildung im Präsidium gewahrt werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.1995, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2022 - 15 A 760/20

    Anwendungsbereich; berechtigtes Interesse; Einsichtnahme;

    Denn sie werden in richterlicher Unabhängigkeit aufgestellt, vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22. März 2018 - 2 BvR 780/16 -, juris Rn. 103; BGH, Urteile vom 7. April 1995 - RiZ (R) 7/94 -, juris Rn. 13, und vom 14. September 1990 - RiZ (R) 3/90 -, juris Rn. 20, und stellen damit nicht nur ihrem Prozess, sondern auch ihrem Inhalt nach keine Verwaltungstätigkeit dar.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2022 - 15 A 593/20

    Anwendungsbereich; berechtigtes Interesse; Einsichtnahme;

    Denn sie werden in richterlicher Unabhängigkeit aufgestellt, vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22. März 2018 - 2 BvR 780/16 -, juris Rn. 103; BGH, Urteile vom 7. April 1995 - RiZ (R) 7/94 -, juris Rn. 13, und vom 14. September 1990 - RiZ (R) 3/90 -, juris Rn. 20, und stellen damit nicht nur ihrem Prozess, sondern auch ihrem Inhalt nach keine Verwaltungstätigkeit dar.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2019 - 15 E 1027/18
    Zwar ist die Beratung der und die Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung durch das Präsidium als der Unabhängigkeitsgarantie des Art. 97 Abs. 1 GG unterfallende richterliche Tätigkeit anzusehen, vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22. März 2018 - 2 BvR 780/16 -, juris Rn. 103; BGH, Urteile vom 7. April 1995 - RiZ (R) 7/94 -, juris Rn. 13 ff., und vom 14. September 1990 - RiZ (R) 3/90 -, juris Rn. 20; sowie aus Sicht des Informationsfreiheitsrechts Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 2 Rn. 269, und als Akt der richterlicher Selbstverwaltung zu qualifizieren, vgl. zu dieser Charakterisierung BVerfG, Beschluss vom 25. August 2016 - 2 BvR 877/16 -, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 28. November 1975 - VII C 47.73 -, juris Rn. 30.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2019 - 15 E 324/19

    Anspruch auf Erstellung beglaubigter Abschriften aus dem Recht zur Bestimmung der

    vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 2018- 2 BvR 780/16 -, juris Rn. 103, und vom 25. August 2016 - 2 BvR 877/16 -, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 28. November 1975 - VII C 47.73 -, juris Rn. 30; BGH, Urteile vom 7. April 1995 - RiZ (R) 7/94 -, juris Rn. 13 ff., und vom 14. September 1990 - RiZ (R) 3/90 -, juris Rn. 20; sowie aus Sicht des Informationsfreiheitsrechts OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2019 - 15 E 1027/18 - Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 2 Rn. 269.
  • VG Weimar, 23.06.2003 - 4 E 206/03

    Recht der Richter; Recht der Richter; Antragsbefugnis; Dienstaufsicht;

    Zum Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit, die das Präsidium bei seiner Tätigkeit genießt und der Maßnahmen der Dienstaufsicht grundsätzlich verschlossen ist (BGH, Dienstgericht des Bundes, U. v. 07.04.1995 - RiZ (R) 7/94 - , NJW 1995, 2494; Kissel, GVG Komm., 3.A. § 21 e Rn 125), gehört nicht nur der Inhalt der zu fassenden Beschlüsse, sondern alle ihr auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen, somit auch das wesentliche zur Beschlussfassung führende Verfahren (BGH a.a.O. zur Entscheidung über die Zulassung der Richteröffentlichkeit).

    Das sind Fehlgriffe, über die keine Zweifel bestehen können, wie etwa die Anwendung eines formell aufgehobenen Gesetzes oder die Nichtanwendung eines noch geltenden, allgemein bekannten Gesetzes (vgl. BGHZ 46, 147, 150; BGH NJW 1995, 2494), was bei den hier gegebenen verschiedenen Ansichten im Präsidium zur Auslegung bzw. Handhabung des § 21e Abs. 8 GVG als Verfahrensvorschrift offensichtlich nicht der Fall ist.

  • OVG Thüringen, 30.11.2004 - 2 EO 709/03

    Recht der Richter; Richteröffentlichkeit bei Präsidiumssitzungen; Präsidium;

    Einer entsprechenden Anwendung der oben genannten Bestimmung steht entgegen, dass es dem Freistaat, vertreten durch seinen Dienstherrn, versagt ist, im Wege der Rechtsaufsicht auf den Antragsgegner wegen des Schutzes der gerichtlichen Unabhängigkeit einzuwirken, selbst wenn er erhebliche rechtliche Zweifel an der Zulässigkeit der generellen Richteröffentlichkeit hätte (vgl. zum alten Recht: BGH - Dienstgericht des Bundes - Urteil vom 7. April 1995 - RiZ (R) 7/94 -, NJW 1995, 2494).
  • VG Weimar, 23.06.2003 - 4 E 584/03

    Recht der Richter; Recht der Richter; Gerichtspräsidium; Beteiligungsfähigkeit;

    Über die Richteröffentlichkeit wie auch über das übrige Verfahren im Präsidium entscheidet das Präsidium durch Mehrheitsbeschluss in richterlicher Unabhängigkeit (BGH Dienstgericht des Bundes, U. v. 07.04.1995 - RiZ (R) 7/94 - , NJW 1995, 2494; Kissel, a.a.O., § 21 e Rn 125; generell zur richterlichen Unabhängigkeit von Präsidiumsmitgliedern: BGHZ 46, 147, 149; BVerwGE 50, 11, 13; B. v. 07.08.1986 - 2 B 76.86 -, bei Buchh.
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