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   BGH, 08.06.2005 - IV ZR 225/04   

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https://dejure.org/2005,1818
BGH, 08.06.2005 - IV ZR 225/04 (https://dejure.org/2005,1818)
BGH, Entscheidung vom 08.06.2005 - IV ZR 225/04 (https://dejure.org/2005,1818)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 2005 - IV ZR 225/04 (https://dejure.org/2005,1818)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Berufen des Versicherers auf den Ablauf einer Frist als treuwidrig; Unzulässige Rechtsausübung als Unterfall von Treu und Glauben; Ungleicher Kenntnisstand im Hinblick auf den Lauf einer Frist beruhend auf einem Verschulden einer der Parteien

  • Judicialis

    VVG § 12 Abs. 3; ; BGB § 242 Ca

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 12 Abs. 3; BGB § 242
    Treuwidrige Berufung des Versicherers auf § 12 Abs. 3 VVG bei von ihm zu vertretender Verwirrung des VN über den Lauf der Frist

  • RA Kotz

    Ausschlussfrist beim Versicherungsvertrag - Teuwidrigkeit der Berufung hierauf

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Treuwidrigkeit der Berufung des Versicherers auf den Fristablauf bei zu vertretender Mitverursachung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 12 Abs. 3; BGB § 242
    Treuwidrigkeit des Berufens des Versicherers auf den Ablauf der Klagefrist

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Frist zur gerichtlichen Geltendmachung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Deckungsklage - Berufen des Versicherers auf Ablauf der Klage

  • IWW (Kurzinformation)

    Versicherungsrecht - Verwirrende Fristsetzung geht nicht zu Lasten des VN

  • IWW (Kurzinformation)

    Verwirrende Fristsetzung geht nicht zu Lasten des VN

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Versicherungsrecht - Ausschlussfrist greift nicht in jedem Fall

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Versicherungsrecht - Ausschlussfrist greift nicht in jedem Fall

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Berufung auf Klagefristüberschreitung! (IBR 2005, 1307)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3571 (Ls.)
  • NJW-RR 2005, 1341
  • MDR 2006, 91
  • NZV 2006, 34 (Ls.)
  • VersR 2005, 1225
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.02.2005 - IV ZR 18/04

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf den Ablauf der Klagefrist durch den

    Auszug aus BGH, 08.06.2005 - IV ZR 225/04
    Diese tatrichterliche Würdigung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 - IV ZR 18/04 - VersR 2005, 629 unter II 2 a m.w.N.).
  • BGH, 22.06.1988 - IVa ZR 25/87

    Voraussetzungen der Leistungsfreiheit des Versicherers wegen

    Auszug aus BGH, 08.06.2005 - IV ZR 225/04
    Treuwidrigkeit kommt etwa in Betracht, wenn der Versicherer durch sein Verhalten gegenüber dem Versicherungsnehmer den Eindruck erweckt, er werde sich auf den Ablauf der Frist nicht berufen (BGH, Urteil vom 22. Juni 1988 - IVa ZR 25/87 - VersR 1988, 1013 unter I), aber auch dann, wenn er ihn in anderer Weise davon abhält, seine Ansprüche fristgerecht gerichtlich zu verfolgen oder wenn er den Versicherungsnehmer hinsichtlich des Laufs der Frist verwirrt hat.
  • BGH, 19.12.1966 - II ZR 131/64

    Rechte des Versicherers im Rahmen von Verhandlungen mit dem Geschädigten bei

    Auszug aus BGH, 08.06.2005 - IV ZR 225/04
    b) So liegt der Fall hier: Zwar ist der Versicherer auch dann, wenn der Versicherungsnehmer - wie der Kläger - zur Wahrung seiner rechtlichen Interessen einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten eingeschaltet und dies dem Versicherer angezeigt hat, nicht gehindert, sein mit der Belehrung über die Rechtsfolgen der Versäumung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG verbundenes Ablehnungsschreiben dem Versicherungsnehmer persönlich zu übersenden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1966 - II ZR 131/64 - VersR 1967, 149 unter I 3; Römer/Langheid, aaO Rdn. 53; BK/Gruber, VVG § 12 Rdn. 64).
  • BGH, 06.12.2022 - II ZR 187/21

    GmbH: Schadensersatzverlangen des geschädigten Gesellschafters bei

    Diese tatrichterliche Würdigung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 - IV ZR 18/04, VersR 2005, 629; Urteil vom 8. Juni 2005 - IV ZR 225/04, MDR 2005, 91; Urteil vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, ZIP 2018, 621 Rn. 9; Urteil vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 69/18, ZIP 2018, 2360 Rn. 12; jeweils mwN).
  • BGH, 08.11.2022 - II ZR 91/21

    A) Dem Gesellschafter einer GmbH steht kein Anspruch gegen den Geschäftsführer

    (aa) Die tatrichterliche Würdigung, ob ein Verhalten als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB zu bewerten ist, ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter den Sachverhalt zutreffend festgestellt hat, ob er den unbestimmten Rechtsbegriff des Rechtsmissbrauchs richtig erfasst hat und ob seine Wertung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 8. Juni 2005 - IV ZR 225/04, NJW-RR 2005, 1341, 1342; Urteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 154/14, BGHZ 204, 145 Rn. 16).
  • BGH, 20.10.2023 - V ZR 205/22

    Verjährung des Heimfallanspruchs

    bb) Die tatrichterliche Würdigung, ob ein Verhalten als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB zu bewerten ist, ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter den Sachverhalt zutreffend festgestellt hat, ob er den unbestimmten Rechtsbegriff des Rechtsmissbrauchs richtig erfasst hat oder ob seine Wertung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2005 - IV ZR 225/04, NJW-RR 2005, 1341, 1342; Urteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 154/14, BGHZ 204, 145 Rn. 16; Urteil vom 8. November 2022 - II ZR 91/21, BGHZ 235, 57 Rn. 45).
  • LG München I, 02.06.2016 - 31 S 1387/16

    Einwendungsausschluss umfasst auch zu gering eingestellte

    Auch hat die Klägerin nicht durch ihr Verhalten "den Eindruck erweckt, sie (er) werde sich auf den Ablauf der Frist nicht berufen" oder dass sie den Beklagten in anderer Weise davon abhalten, seine Ansprüche fristgerecht geltend zu machen oder ihn hinsichtlich des Laufs der Frist verwirrt hätte (vgl. BGHUrteil vom 08. Juni 2005 - IV ZR 225/04 hins.
  • OLG Dresden, 18.06.2007 - 4 W 618/07

    Berufsunfähigkeit; Versicherungsvertrag; Auszubildender; Verweisungsberuf

    Wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer im Anschluss an die gebotene Rechtsfolgenbelehrung mitteilt, er sei bei Vorlage bestimmter Unterlagen zu einer erneuten Prüfung seiner Leistungspflicht bereit, ist er hieran gebunden (allg. Auffassung, vgl. nur BGH NJW-RR 2005, 1341; OLG Jena VersR 2001, 358; Römer in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 12 Rn. 87).
  • AG Offenburg, 04.05.2006 - 2 C 501/05
    Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kfz zu einer Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht "auf die Unfallsituationen (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalis mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Antalle am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenuntsmmehmen usw.} einen gegenüber dem "Normaltanif" höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus befriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und In Folge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. u.a. BGH NJW 2005, 135; DAR 2005, 565; DAR 2006, 83).
  • AG Offenburg, 04.05.2006 - 2C501/05
    Er verstößt aber noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kfz zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallstationen (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen usw.) einen gegenüber dem "Normaltarif höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und in Folge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. u.a. BGH NJW 2005, 135; DAR 2005, 565; DAR 2006, 83).
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