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   BGH, 08.11.2022 - VIII ZR 194/21   

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https://dejure.org/2022,37200
BGH, 08.11.2022 - VIII ZR 194/21 (https://dejure.org/2022,37200)
BGH, Entscheidung vom 08.11.2022 - VIII ZR 194/21 (https://dejure.org/2022,37200)
BGH, Entscheidung vom 08. November 2022 - VIII ZR 194/21 (https://dejure.org/2022,37200)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO, § ... 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 555a Abs. 1 BGB, § 555c BGB, § 555d Abs. 1 BGB, § 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Aufwendungsersatzanspruch der Mieter wegen Beseitigung des Mangels durch den veranlassten Einbau der neuen Gasetagenheizung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufwendungsersatzanspruch der Mieter wegen Beseitigung des Mangels durch den veranlassten Einbau der neuen Gasetagenheizung

  • rechtsportal.de

    Aufwendungsersatzanspruch der Mieter wegen Beseitigung des Mangels durch den veranlassten Einbau der neuen Gasetagenheizung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.01.2019 - VIII ZR 173/17

    Umlage der Betriebskosten einer preisgebundenen Wohnung: Maßgeblichkeit der

    Auszug aus BGH, 08.11.2022 - VIII ZR 194/21
    Die auf Leistung von Aufwendungsersatz für den Austausch der Gastherme durch die Mieter gerichtete Klage betrifft somit einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht selbständigen Teil des Streitstoffs und auch im Fall einer Zurückverweisung bestünde nicht die Gefahr des Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil des mit der Widerklage geltend gemachten Streitstoffs (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2019 - VIII ZR 173/17, WuM 2019, 144 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 30.11.2021 - VIII ZR 81/20

    Wohnraummiete: Widerspruch des langjährigen Mieters gegen eine an sich

    Auszug aus BGH, 08.11.2022 - VIII ZR 194/21
    Die von dem Berufungsgericht als klärungsbedürftig erachtete Frage, ob die Beheizungsart einer Wohnung bei Anmietung in Form einer vorhandenen Gasheizung eine konkludent vereinbarte Sollbeschaffenheit der Mietsache darstelle oder ob der Vermieter lediglich die generelle Beheizbarkeit und Warmwasserversorgung schulde, ist - und zwar unabhängig von der im Hinweisbeschluss aufgeführten Rechtsauffassung des Senats zu dieser Frage - lediglich für diesen Anspruch, nicht jedoch auch für den von der Beklagten mit der Widerklage noch verfolgten Duldungsanspruch gemäß § 555a Abs. 1 BGB von Bedeutung (vgl. zu der gebotenen Auslegung der Entscheidungsgründe BGH, Beschluss vom 30. November 2021 - VIII ZR 81/20, juris Rn. 7 mwN).
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